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Der Sozialrechtsexperte informiert zur aktuellen Rechtsprechung zum SGB II/SGB XII - 33 KW/2011

1. BSG,  Urteil vom 10.05.2011, -B 4 AS 100/10 R-

Die Ernährung mit einer sog Vollkost bei Diabetes mellitus I/II unterfällt nicht § 21 Abs 5 SGB II, da es sich nicht um eine Krankenkost handelt, auf die die Vorschrift abzielt, sondern um eine Ernährungsweise, die auf das Leitbild des gesunden Menschen Bezug nimmt.

Für die allgemeine Kritik, eine ausgewogene Ernährung sei aus dem Regelsatz nicht zu finanzieren, ist § 21 Abs 5 SGB II jedoch kein Auffangtatbestand (Münder in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 21 RdNr 24).

Mehrbedarf für Ernährung abweichend von den Empfehlunge des Deutschen Vereins nur bei substantiierter Darlegung der tatsächlichen Mehraufwendungen.

Durch die aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 1.10.2008 wird die grundsätzliche Verpflichtung der Verwaltung und der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, die Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts von Amts wegen aufzuklären (§ 20 SGB X bzw § 103 SGG), nicht aufgehoben.

Die Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 1.10.2008 zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe (abgedruckt in NDV 2008, 503 ff) ersetzen nicht eine ggf erforderliche Begutachtung im Einzelfall.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&nr=12093&pos=8&anz=92 

2. BSG, Urteil vom 13.04.2011, - B 14 AS 53/10 R-

Hartz IV- Empfänger haben für die Wohnungserstausstattung als auch für die Erstausstattung mit Bekleidung nach Haftentlassung nur Anspruch auf Grundausstattungen, die einfachen Bedürfnissen genügen.

Die Grundvoraussetzung für die Bewilligung einer Erstausstattung für die Wohnung gemäß § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II ist erfüllt, denn nach seiner Inhaftierung von 1985 bis zum 23.1.2007 verfügte der Kläger nicht über eine Wohnung und Haushaltsgegenstände. Insofern entspricht er auch dem vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Personenkreis (vgl BT-Drucks 15/1514 S 60 zu Art 1 § 32 zum gleichlautenden § 31 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch <SGB XII> mit den Beispielen Wohnungsbrand und Haftentlassung).

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&nr=12091&pos=18&anz=91 

3. BSG, Urteil vom 24.02.2011, - B 14 AS 75/10 R -

Zur Erstausstattung einer Wohnung gehören wohnraumbezogene Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen erforderlich sind. Hierzu zählt ein -  Fernsehgerät -  nicht.

Es ist weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät. Insoweit erforderliche Konsumgegenstände, die wie das Fernsehgerät entsprechend verbreitet sind, aber nicht zur Erstausstattung einer Wohnung zählen, können   im Ge¬gensatz zum Rechtszustand unter dem Bundessozialhilfegesetz   können nur noch darlehensweise erbracht werden (vgl § 23 Abs 1 SGB II).

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&Seite=1&nr=12088&pos=58&anz=91

++ Anmerkung: Vgl. dazu auch meinen Beitrag im Blog von RA L. Zimmermann

Vgl. zur Sozialhilfe nach dem SGB XII - BSG, Urteil vom 09.06.2011, - B 8 SO 3/10 R-

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/hartz-iv-empfanger-haben-kein-recht-auf.html

4. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.07.2011, - L 11 SF 207/11 AB -

Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144310&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive

5. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.07.2011, - L 12 AS 671/11 B -

Scheidet eine Ermessensausübung wegen § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III gänzlich aus, ist auch für die Anerkennung eines atypischen Falls kein Raum, weil dieser als Rechtsfolge im "originären" Anwendungsbereich der "Soll"-Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zur Wiedereröffnung uneingeschränkt pflichtgemäß auszuübenden Ermessens führt.

Fehlt es jedoch bereits an einem Ermessenstatbestand, weil nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III eine gebundene Entscheidung vorliegt, scheidet auch in atypischen Fällen eine Ermessensentscheidung aus und ist der Verwaltungsakt auch dann mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben (einhellige Auffassung, s. BSG 28.11.2007 - B 11a/7a AL 14/07 R - SozR 4-1500 § 128 Nr. 7 - Rdnr. 14; LSG Berlin-Brandenburg 07.05.2009 - L 28 AS 1354/08 - Rdnr. 38 [Juris]; Pilz, in: Gagel, SGB II/SGB III, Stand: 2011, § 40 SGB II Rdnr. 17 u. § 330 SGB III Rdnr. 26; Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 40 Rdnr. 62; Düe, in: Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl. 2010, § 330 Rdnr. 50).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144311&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

6. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.08.2011, - L 19 AS 1097/11 B ER -

Bei der vom Antragsteller angestrebten Ausbildung zum Physiotherapeuten handelt es sich nicht um eine Maßnahme der Weiterbildung, sondern um eine Zweitausbildung, die allenfalls nach den Vorschriften des § 60ff SGB III, nicht aber als Maßnahme der Weiterbildung nach § 77 SGB III gefördert werden kann (vgl. Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.02.2011 - L 18 AL 252/09).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144296&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive

7. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 01.08.2011, - L 19 AS 956/11 B ER - und - L 19 AS 957/11 B -

Ein Rechtsschutzinteresse auf Erteilung einer gesonderten Zusicherung als vorgreifliche Teilregelung für die Übernahme angemessener Unterkunftskosten wegen grundsätzlicher Erforderlichkeit eines Umzugs ist vorliegend mit dem tatsächlichen Umzug in die neue Wohnung und damit vor Einlegung der Beschwerde entfallen.

Vgl. zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei einer Klage gegen einen Bescheid, mit dem das Jobcenter den Antrag der Kläger auf Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme angemessener Kosten der Unterkunft und Heizung bei einem Umzug abgelehnt hat nach vollzogenem Umzug BSG Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R, Rn. 15).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144301&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

8. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 29.04.2010, - L 9 AS 58/08 , Revision anhängig beim BSG unter dem AZ.. - B 4 AS 19/11 R-

Beträgt die angemessene Wohnfläche für einen Singel in NRW 45 oder 50 Quadratmeter- neues Verfahren beim 4. Senatdes Bundessozialgerichts anhängig

Können bei der Prüfung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 bei der Anwendung eines Mietspiegels zur Bestimmung des unteren Bereichs der marktüblichen Wohnungsmiete pauschal die Mindestwerte ausgewiesener Preisspannen zugrunde gelegt werden oder sind die Mittelwerte bzw Mediane der Wohnungskategorien eines unteren Standards maßgebend?

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=131634&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Vgl. dazu auch meinen Beitrag im Blog von RA L. Zimmermann

Im Bereich des SGB II ist auch für Zeiträume nach dem Inkrafttreten der WNB ab dem 01.01.2010 weiterhin auf die VV-WoBindG abzustellen - die angemessene Wohnfläche beträgt für einen Singel 45 Quadratmeter(so LSG NRW Urteil vom 29.04.2010, - L 9 AS 58/08 -, dazu eine Anmerkung von Rechtsanwalt Jan Häußler.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/betragt-die-angemessene-wohnflache-fur.html

9. Bayer. Landessozialgericht Beschluss vom 06.04.2011 - L 8 AS 770/10 B PKH

PKH-Beschwerden auch unterhalb der Berufungssumme statthaft - Änderung der Rechtsprechung

https://sozialgerichtsbarkeit.de/SGBBRD/msgb/LSG_FSB_4366_1.pdf 

10. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 28.06.2011, - L 5 AS 40/11 B ER -

Ein Wechsel zu einer höheren Schulform nur mit Hilfe einer kontinuierlichen Nachhilfeleistung kann jedoch nicht die Grundlage für die Bewilligung einer Förderung nach § 28 Abs. 5 SGB II bilden.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144291&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive

11. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 12.05.2011, - L 5 B 217/08 AS -

Sozialgericht Magdeburg vertritt die Auffassung, dass es einem Hartz IV-Empfänger zuzumuten ist, die Mehrbedarfsleistungen für erwerbsfähige Menschen mit Behinderung zur Begleichung seines KdU-Defizits einzusetzen- rechtswidrig!

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144293&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive

12. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 22.06.2011, - L 5 AS 366/10 B ER -

Keine Hartz IV-Leistungen für den Antragsteller, denn das Übernachten mit der Zeugin in einem Bett lässt eher auf eine eheähnliche Partnerschaft schließen als dagegen.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144245&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive

13. Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 -

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive

++ Anmerkung: Vgl. dazu auch meinen Beitrag im Blog von RA L. Zimmermann

Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist ohne jeden Nachweis und von jedem erzielten Einkommen abzuziehen (vgl zuletzt BSG , Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 42/08 R , RdNr 28 ; BSG, Urteil vom 19. September 2009 - B 14 AS 56/07 R, RdNr 14 mwN und daran anschließend BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 39/08 R, RdNr 20).

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/die-versicherungspauschale-von-30-eur.html 

14. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 08.03.2011, - L 15 AS 20/11 B ER -

Es stellt einen Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ebenso wie einen Verstoß gegen das allgemeine Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Ausdruck der Bindung an Treu und Glauben (§ 242 BGB) dar, wenn ein entgegen § 18 Satz 2 Nr. 2 SGB X ohne Antragstellung tätig gewordener Verwaltungsträger(Jobcenter) effektiven Rechtsschutz gegen sein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen mit dem Hinweis auf das von ihm selbst nicht beachtete Fehlen eines Antrages unterbinden könnte.

Müssen Hartz IV - Empfänger - kostenlos - umziehen ?- Kommt es wirklich laut Meinung des Verwaltungsträgers darauf an, ob der Hilfebedürftige in den letzten Jahren bereits mehrfach umgezogen ist, wenn es um die Zusicherung von Umzugs- und Kautionskosten geht ?

Es kommt nicht darauf an, dass die Beschwerdegegner(HB) in den letzten Jahren bereits mehrfach umgezogen sind. Die gesetzliche Regelung der Zusicherungen von Umzugs- und Kautionskosten in § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II enthält keine diesbezügliche Einschränkung. Sie macht die Zusicherungen allein davon abhängig, dass ohne sie eine Wohnung innerhalb angemessener Zeit nicht gefunden werden kann und der Umzug erforderlich ist.

Einem Anspruch auf Übernahme angemessener Umzugskosten steht auch nicht entgegen, dass die Beschwerdegegner(HB) ihre bisherigen Umzüge ohne Kostenzuschuss des Beschwerdeführers durchgeführt haben.

Darauf, den Umzug in die neue Wohnung kostenfrei, insbesondere ohne Anmietung eines Transportfahrzeugs und ohne Inanspruchnahme privater Helfer durchzuführen, kann die Beschwerdegegnerin (HB) nicht zumutbar verwiesen werden (vgl. BSG, Urt. v. 06.05.2010, Az B 14 AS 7/09 R, Rdnr. 19; Berlit in Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 3. Aufl. 2009, § 22 Rdnr. 111; Lang / Link in Eicher / Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rdnr. 84).

http://www.kanzleibeier.de/Urteil_beierbeier_SG_Bremen_S_16_AS_2509_10_ER_LSG.php 

15. 1 Sozialgericht Mannheim Urteil vom 22.6.2011, - S 10 AS 678/11 -

§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1c SGB II i.d.F. vom 10.10.2007 ist auch in den Fällen anwendbar, in denen der Hilfebedürftige Pflichten aus einer per Verwaltungsakt erlassenen Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 S. 6 SGB II i.d.F. vom 20.07.2006) verletzt; dies gilt ebenso für § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b SGB II (a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8.7.2009, L 19 B 140/09 AS ER).

++ Anmerkung: Vgl. dazu auch meinen Beitrag im Blog von RA L. Zimmermann

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 13.04.2011 , - L 3 AS 332/10 -

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/31-abs-1-s-1-nr-1c-sgb-ii-idf-vom.html

16. Sozialgericht Frankfurt Beschluss vom 14.07.2011, - S 32 AS 788/11 ER - , Beschwerde anhängig beim LSG Hessen unter dem AZ.: L 7 AS 402/11 B ER

Fernsehquiz-Gewinnerin hat keinen Hartz- IV Anspruch

Einkommen muss  vorrangig zur Deckung des Lebensbedarfs verwendet werden und ist auch dann auf den Hilfebedarf anzurechnen, wenn es tatsächlich zur Schuldentilgung eingesetzt wurde. Die Einkommensverwendung zur Schuldentilgung führe nicht dazu, dass der Steuerzahler für die Deckung des Lebensbedarfs einspringen muss.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144299&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive

++ Anmerkung: Vgl. dazu auch meinen Beitrag im Blog von RA L. Zimmermann

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/fernsehquiz-gewinnerin-hat-keinen-hartz.html

17.Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 20.05.2011, - L 7 SO 92/10 –

Rückwirkende Leistungen der Sozialhilfe sind nur bei vorsätzlich falschen Angaben ausgeschlossen, bei einem unverständlichem Formular und falschen Angaben des Antragstellers können Leistungen rückwirkend erbracht werden. -Behinderter erhält mehr Sozialhilfe – auch für zurückliegende Jahre.

Sozialhilfeleistungen für einen zurückliegenden Zeitraum sind nach § 44 SGB X nur zu erbringen, wenn die Notlage im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfe noch besteht; dies setzt aktuelle Bedürftigkeit des Hilfesuchenden voraus (BSG v. 29.09.2009, B 8 SO 16/08 R).

Vorsätzlich falsche Angaben des Betroffenen liegen nicht bereits dann vor, wenn er die Fehlerhaftigkeit der Angaben zu vertreten hat. Er muss wissen, dass seine Angaben falsch oder unvollständig sind oder dies zumindest billigend in Kauf nehmen.

Im Falle vorsätzlich falscher Angaben hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entschieden, ob und inwieweit sie trotz fehlerhafter Angaben den rechtswidrigen Bescheid für die Vergangenheit zurücknimmt.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143271&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

18.Sozialgericht Marburg Urteil vom 16.06.2011, - S 9 SO 123/09 -

Beim Blindengeld handelt es sich im Rahmen der Gewährung von Eingliederungsleistungen um Einkommen im Sinne von § 82 SGB XII.

Das Blindengeld ist im Zusammenhang mit der Gewährung von Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. der Eingliederungsverordnung keine nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistung i.S.v. § 83 Abs. 1 SGB XII .

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144208&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

19. Sozialgericht Nürnberg Urteil vom 30.06.2011, - S 20 SO 129/07 -

Kein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Krankenhausbehandlung gem. 25 SGB XII, weil Aufwendungen nicht innerhalb angemessener Frist beantragt wurden.

Die angemessene Frist i.S.d. § 25 S. 2 SGB XII lässt sich nicht allgemein bestimmen. Vielmehr richtet sich die Angemessenheit der Frist, innerhalb derer der Leistungserbringer (und mutmaßlich Erstattungsberechtigte) die Erstattung seiner Aufwendungen beim Soziahilfeträger zu beantragen hat, nach den besonderen Umständen des Einzelfalles. Hierbei sind sowohl die Interessen des Leistungserbringers und des Leistungsempfängers als auch die Belange des Sozialhilfeträgers zu berücksichtigen. Auf der Seite des Leistungserbringers ist zu berücksichtigen, dass dieser möglicherweise zunächst versucht, seinen Anspruch gegenüber dem Leistungsempfänger selbst oder einem eventuell vorrangig leistungspflichtigen Träger durchzusetzen. Demgegenüber geht das Interesse des Sozialhilfeträgers dahin, möglichst alsbald von dem Erstattungsfall unterrichtet zu werden, um gegebenenfalls seinerseits noch Vorkehrungen treffen zu können (vgl. u.a. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 8. Senat, Urt. v. 26. November 2009 - L 8 SO 172/07, Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 20. Senat, Urt. v. 25. Februar 2008 - L 20 SO 63/07, Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., § 25 Rn. 34, jeweils m.w.N.).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144300&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

20. SG Mannheim Beschluss vom 10.08.2011, - S 9 AY 2678/11 ER-

 Auch Asylbewerber haben ein Recht auf Sicherung ihres Existenzminimums- SG Mannheim erkennt höhere Leistungen für Asylbewerber an

Das SG Mannheim hat in einer bahnbrechenden Entscheidung Beziehern von Leistungen nach dem AsylbLG weitere Leistungen in Höhe von 65,51 € monatlich zuerkannt.

Folgender Beitrag wurde übernommen aus dem Newsletter des Sozialreferenten Harald Thome, Vereinsvorsitzender von Tacheles.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/auch-asylbewerber-haben-ein-recht-auf.html

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

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