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Fernsehquiz-Gewinnerin hat keinen Hartz IV-Anspruch

§ 11 Abs. 3 S. 3 SGB II,§ 12 SGB II

Sozialgericht Frankfurt Beschluss vom 14.07.2011, - S 32 AS 788/11 ER - , Beschwerde  anhängig beim LSG Hessen unter dem AZ.: L 7 AS 402/11 B ER


Einkommen muß vorrangig zur Deckung des Lebensbedarfs verwendet werden und ist auch dann auf den Hilfebedarf anzurechnen, wenn es tatsächlich zur Schuldentilgung eingesetzt wurde. Die Einkommensverwendung zur Schuldentilgung führe nicht dazu, dass der Steuerzahler für die Deckung des Lebensbedarfs einspringen muß.


Maßgeblicher Zeitpunkt für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im SGB II ist die Antragstellung gemäß § 37 SGB II (BSG, Urteile vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R und B 14/11b AS 17/07 R). Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich mithin alles, was jemand nach der Antragstellung beim Grundsicherungsträger wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor der Antragstellung beim zuständigen Träger der Grundsicherung bereits hatte. Es handelt sich somit vorliegend um Einkommen und nicht um Vermögen, so dass die Freibeträge des § 12 Abs. 2 SGB II keine Anwendung finden.


Der Geldgewinn ist der Antragstellerin im Mai 2011 zugeflossen und daher gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 SGB II ab diesem Monat als Einkommen zu berücksichtigen. Denn nach der insofern anzuwendenden Zuflusstheorie ist der tatsächliche Zufluss des Einkommens entscheidend (BSG, Urteil v. 9.08.2001 – B 11 AL 15/01 R; BVerwG, Urteil v. 18.02.1999 – 5 C 35/97). Das Einkommen ist wegen der in § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II enthaltenen Aufteilungsregel auch nicht nach Ablauf des Zuflussmonats zu Vermögen i. S. d. § 12 SGB II geworden. Einkommen wird zum Vermögen, sofern es bei Ablauf des Zahlungszeitraums noch nicht verbraucht ist.


Anderes gilt indes für einmalige Einnahmen. Diese sind nach § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Eine nach Antragstellung zugeflossene Einnahme bleibt rechtlich auch über den Zuflussmonat - und über den Bewilligungszeitraum - hinaus zu berücksichtigendes Einkommen (Urteile des BSG v. 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R und B 4 AS 29/07 R; BSG Urteil v. 16.12.2008 – B 4 AS 48/07 R). Das monatlich anzusetzende Einkommen ist damit geeignet, den Bedarf der Antragstellerin unter Zugrundelegung der Regelleistung und Kosten der Unterkunft zu decken.


Von dem erzielten Einkommen sind auch keine Schulden und sonstige Ausgaben abzuziehen. Schulden können lediglich Vermögen, aber nicht Einkommen mindern. Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass die Allgemeinheit als Steuerzahler zur Schuldentilgung beitragen müsste. Einkünfte sind aber in erster Linie dazu da, den Lebensbedarf zu decken. Im Rahmen des SGB II ist das Einkommen hierfür vorrangig zu verwenden (SG Münster, Urteil v. 19.07.2006 – S 3 AS 44/06). Eine Tilgung von Schulden führt zu keiner Reduzierung bzw. Nichtanrechenbarkeit von erzieltem Einkommen, da die steuerfinanzierte Sozialleistung des Arbeitslosengeld II kein Mittel zur Schuldentilgung ist (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 1.02.2007 – L 13 AS 6118/06 ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 20.06.2007 – L 12 AS 44/06). Die Tilgung von Schulden ist als freiwillige Disposition über die eigenen Mittel bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nicht zu berücksichtigen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 24.08.2007 – L 13 AS 46/07 ER). Hierdurch verliert der Geldgewinn nicht seinen Charakter als Einkommen. Der Einsatz von Einkommen zur Schuldentilgung darf im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht zum Vorteil des Hilfesuchenden berücksichtigt werden (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 9.05.2007 – L 12 AS 52/06). Insoweit handelt es sich nur um eine bestimmte Form der Einkommensverwendung (BSG, Urteil v. 30.07.2008 – B 14 AS 43/07 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.11.2006 – L 1 B 40/05 AS).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144299&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: Soweit in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten wird, ein vorzeitiger Verbrauch von einmaligen Einnahmen, z.B. wegen Schuldentilgung, sei unbeachtlich (Bayerisches Landessozialgericht -LSG-, Urteil vom 13.04.2007, L 7 AS 309/06; in diese Richtung BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R), wird diese Auffassung vom 7. Senat des LSG NRW ,Urteil v. 22.04.2010 , AZ.: L 7 AS 107/09, Revision beim BSG unter dem AZ.: B 14 AS 94/10 R nicht geteilt, welcher das Team des Sozialrechtsexperten folgen möchte.


Eine fiktive Anrechnung ist im Hinblick auf die Regelungen der §§ 31 Abs. 4, 34 SGB II nicht gerechtfertigt. Die Sanktionsregelung des § 31 Abs. 4 SGB II besagt, dass auch dem Verschwender gekürztes Alg II zu gewähren ist, belastet mit der Ersatzforderung nach § 34 SGB II. Mögliche Ersatzansprüche gegen den Hilfebedürftigen stehen der Annahme der Hilfebedürftigkeit nicht entgegen (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2007, L 10 B 1845/07 AS ER und Beschluss vom 27.11.2007, L 14 B 1818/08 AS ER). Ist von einem Geldbetrag nichts mehr vorhanden, kommen öffentliche Hilfeleistungen in Betracht (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 09.01.2008, S 2 B 483/07, S 2 B 484/07).


 Es bleibt den jobcentern  unbenommen, zu überprüfen, ob  die Voraussetzungen der §§ 31 Abs. 4, 34 SGB II gegeben sind.


Anmerkung:1.Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.10.2010 , - L 6 AS 171/10 -


Ist ein Antragsteller nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften der § 9 SGB II, § 19 SGB II, §§ 11, 13 SGB II i.V.m. der Alg II-V nicht hilfebedürftig, fehlen ihm aber gleichwohl tatsächlich die notwendigen Mittel zum Lebensunterhalt, steht der faktisch Hilfebedürftige nach der Konzeption des SGB II nicht schutzlos da. Vielmehr besteht die Möglichkeit, nach § 23 Abs. 1 SGB II ein ergänzendes Darlehen zu erhalten (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 03.02.2010, L 12 AS 91/10 B).


2. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 31.08.2010 , - L 5 AS 365/10 B ER -


Erbschaft in Höhe von 10.000 Euro ist bei Bezug von SGB II- Leistungen zu berücksichtigendes Einkommen, auch wenn das Geld dem Antragsteller nicht mehr zur Verfügung steht .
Allerdings sind den Antragstellern in analoger Anwendung der §§ 22 Abs. 5, 23 Abs. 1 SGB II die zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes notwendigen Mittel vorläufig als rückzahlungsfreies Darlehen zu gewähren.


Freiwillige Zahlungen zur Tilgung von Schulden können nicht vom Einkommen abgesetzt werden (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008, B 14/7b AS 10/07 R, Rn. 25; Urteil vom 18. Februar 2010, B 14 AS 76/08 R, Rn. 21).

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

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