Mehrbedarf für Ernährung abweichend von den Empfehlunge des Deutschen Vereins nur bei substantiierter Darlegung der tatsächlichen Mehraufwendungen
BSG, 20.05.2011 - B 4 AS 100/10 R
Eine Leistungsberechtigte nach dem SGB II hatte auf ernährungsbedingten Mehrbedarf wegen ihre Diabetes (Zuckerkrankheit) Typ I geklagt. Das Landessozialgericht hatte über den Mehrbedarf ein ärztliches Gutachten eingeholt und die Berufung zurückgewiesen. Ein Mehrbedarf wurde nicht festgestellt.Das BSG lässt den Streit in der Rechtsprechung dahinstehen, ob die Empfehlungen des Deutschen Vereines ein antizipiertes Gutachten sind. Nach den Empfehlungen besteht bei Diabetes Typ I und Typ II kein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung. D.h. sieht man es als Gutchten an, besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für ein solches Verfahren, weil ein individuelles Gutachten nicht erforderlich ist.
Freie Rechtsfindung und eine Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist die Pflicht zur Darlegung eines von den Empfehlungen des Deutschen Vereins abweichenden Ernährungsbedarfes. Auf der einen Seite wird der Leistungsberechtigte seinen individuellen Ernährungsbedarf sicherlich besser ermitteln können als ein aussenstehender Gurachter, weil nur er seine Ausgaben für die Ernährung steuern und ermitteln kann. Man wird dem Leistungsberechtigten daher eine erhöhte Mitwirkungspflicht im Prozess auferlegen müssen. Unberücksichtigt bleibt jedoch, dass auch die Empfehlungen des Deutschen Vereines hinsichtlich des Mehrbedarfes nicht auf exakten Ermittlungen beruhen. Für die Praxis stellen sie jedoch einen Anhaltspunkt dar. Wer mehr will muss Belege sammeln!
Eine Leistungsberechtigte nach dem SGB II hatte auf ernährungsbedingten Mehrbedarf wegen ihre Diabetes (Zuckerkrankheit) Typ I geklagt. Das Landessozialgericht hatte über den Mehrbedarf ein ärztliches Gutachten eingeholt und die Berufung zurückgewiesen. Ein Mehrbedarf wurde nicht festgestellt.Das BSG lässt den Streit in der Rechtsprechung dahinstehen, ob die Empfehlungen des Deutschen Vereines ein antizipiertes Gutachten sind. Nach den Empfehlungen besteht bei Diabetes Typ I und Typ II kein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung. D.h. sieht man es als Gutchten an, besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für ein solches Verfahren, weil ein individuelles Gutachten nicht erforderlich ist.
Freie Rechtsfindung und eine Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist die Pflicht zur Darlegung eines von den Empfehlungen des Deutschen Vereins abweichenden Ernährungsbedarfes. Auf der einen Seite wird der Leistungsberechtigte seinen individuellen Ernährungsbedarf sicherlich besser ermitteln können als ein aussenstehender Gurachter, weil nur er seine Ausgaben für die Ernährung steuern und ermitteln kann. Man wird dem Leistungsberechtigten daher eine erhöhte Mitwirkungspflicht im Prozess auferlegen müssen. Unberücksichtigt bleibt jedoch, dass auch die Empfehlungen des Deutschen Vereines hinsichtlich des Mehrbedarfes nicht auf exakten Ermittlungen beruhen. Für die Praxis stellen sie jedoch einen Anhaltspunkt dar. Wer mehr will muss Belege sammeln!
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