Kontoführungsgebühren können mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben i. S. v. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII darstellen.
§ 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII
Empfänger von Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII dürfen Kontogebühren als Werbungskosten von ihrem sonstigen Einkommen absetzen. Damit gab das Sozialgericht Freiburg (Urteil vom 10. Mai 2011, AZ: S 9 SO 406/08) der Klage eines Rentners gegen die zuständige Behörde statt. Der Kläger bezog ergänzend zu seiner Erwerbsminderungsrente Grundsicherungsleistungen und verlangte, die monatlichen Kontoführungsgebühren von 5,90 Euro von seiner Rente als Werbungskosten abzuziehen. Die beklagte Behörde lehnte dies jedoch mit dem Argument ab, dass im Regelsatz bereits ein Pauschalbetrag von 1,02 Euro für Finanzdienstleistungen enthalten sei.
Anmerkung: Gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII sind vom Einkommen u. a. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Mit der Erzeilung des Einkommens verbunden sind Ausgaben, wenn sie in einer sachlichen Beziehung zum Einkommen stehen. Dieses Verständnis des Begriffs "verbunden" beeinflusst zugleich die Auslegung der "Notwendigkeit" der Ausgabe. Sie ergibt sich aus dem Nutzen der Ausgabe für die Einkommenserzielung (BVerwG-Urt. v. 4.6.1981, Az. 5 C 46/80, (juris), zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift § 76 Abs. 2 Nr. 4 Bundessozialhilfegesetz (BSHG)). Eine unmittelbare Verknüpfung von Ausgaben und Einkommenserzielung in dem Sinne, dass ohne die Ausgabe die Erzielung des Einkommens undenkbar wäre, wird demnach nicht verlangt. Absetzbar sind Ausgaben im Zusammenhang mit Einnahmen bereits dann, wenn sie erkennbar in einem nutzbringenden Zusammenhang mit den Einnahmen stehen, mit anderen Worten, wenn Ausgaben und Einnahmen einander bedingen und sich die Ausgaben im Rahmen vernünftiger Wirtschaftsführung halten (Schmidt in: jurisPK-SGB XII, § 82 SGB XII, Rnr. 60-62 unter Bezugnahme auf BVerwG a. a. O.).
Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei den Kontoführungsgebühren um mit der Erzielung des Renteneinkommens verbundene notwendige Ausgaben. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sollen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG (RentenSV) auf ein Konto des Zahlungsempfängers bei einem Geldinstitut im Inland erfolgen. Die Träger der Rentenversicherung und der Renten Service sollen darauf hinwirken, dass die Zahlungsempfänger ein solches Konto benennen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 RentenSV). In dieser Weise wird mit der Rentenzahlung für den Kläger verfahren. Die für die Führung dieses Kontos anfallenden Gebühren stehen somit in nutzbringendem Zusammenhang mit der Erzielung des Renteneinkommens, sind also damit verbunden. Sie sind auch notwendig bzw. halten sich im Rahmen vernünftiger Wirtschaftsführung, denn sie sind dem Grunde und der Höhe nach üblich. Insbesondere ist gerichtsbekannterweise für auf Leistungen der Grundsicherung angewiesene Personen noch heute ein gebührenfreies Girokonto praktisch nicht zu erlangen.
Die Argumente des LSG Sachsen-Anhalt im Urteil vom 23.4.2008 (Az. L 8 SO 5/06, ) gegen die Bereinigung des Einkommens eines Sozialhilfeempfängers um Kontoführungsgebühren nicht.
Dort wurde zum einen argumentiert, Einkommen in Form einer Sozialleistung sei zwar nach § 47 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) kostenfrei auf das Konto des Empfängers zu übermitteln, die Kosten der Kontenführung seien jedoch nach dieser Vorschrift vom Leistungsempfänger selbst zu tragen und weder nach dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Sozialgesetzbuch noch nach dem SGB XII erstattungsfähig. Die Tatsache, dass weder § 47 SGB I noch die besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Kontoführungsgebühren bereitstellen, schließt aber die Bereinigung des Einkommens um diese Ausgaben nach Maßgabe von § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII nicht aus. Ob gesonderte Leistungen für einen bestimmten Bedarf vorgesehen sind, ist rechtlich von der Frage zu unterscheiden, ob für diesen Bedarf verwendetes Einkommen vom Einkommenseinsatz freizustellen ist; allein um letzteres geht es hier. So fehlt es z. B. auch an einer rentenversicherungs- oder sozialhilferechtlichen Anspruchsgrundlage für die gesonderte Übernahme von Kosten für Arbeitsmittel, Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte oder Beiträge zu Berufsverbänden; gleichwohl ist deren Absetzung als notwendige Ausgaben in § 3 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII ausdrücklich vorgesehen.
Zum anderen berief sich das LSG Sachsen-Anhalt darauf, dass Kontoführungsgebühren bereits im Regelsatz berücksichtigt seien, eine gleichzeitige Minderung des Einkommens um die Kontoführungsgebühren daher zu einer doppelten Berücksichtigung führen würde. Auch mit diesem Argument lässt sich aber lediglich ein Anspruch auf gesonderte Leistungen für Kontoführungsgebühren verneinen.
Für die hier verfahrensgegenständliche Frage der Einkommensbereinigung ist die Ermittlung des Regelsatzes dagegen ohne Belang. Dass ein Bedarf bei der Berechnung des Regelsatzes dem Grunde nach berücksichtigt wurde, steht der Absetzung von Ausgaben für diesen Bedarf im Wege der Einkommensbereinigung nicht entgegen. Eine diesbezügliche Wechselwirkung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Sie würde dem Gesetzeszweck auch zuwiderlaufen, denn typischerweise sind mit der Erzielung von Einkommen nicht nur Aufwendungen für Bedarfe verbunden, die bei der Regelsatzbemessung überhaupt nicht berücksichtigt wurden (wie etwa die Mitgliedschaft in Berufsverbänden), sondern auch solche, die in geringerer Höhe pauschal in die Regelsatzberechnung eingeflossen sind (weil diese am Leistungsberechtigten ohne Einkommen orientiert ist).
Das Gericht sieht seine Rechtsauffassung zumindest indiziell durch das Urteil des BSG vom 27.2.2008, Az. B 14/7b AS 32/06 R (veröff. in (juris)) bestätigt. Das Bayerische LSG als Vorinstanz (Urt. v. 17.3.2006, Az. L 7 AS 86/05, (juris)) hatte eine Einkommensbereinigung u. a. um geltend gemachte Kontoführungsgebühren wegen deren Abdeckung durch die (dort einschlägige, im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende verankerte) Werbungskostenpauschale und aufgrund ihrer Berücksichtigung im Regelsatz verneint. Das BSG verwies die Sache an das LSG zurück, u. a. zur Prüfung eventuell die Werbungskostenpauschale übersteigender tatsächlicher Aufwendungen. Dabei hat das BSG nicht ausgesprochen, dass die Kontoführungsgebühren von dieser Berechnung auszunehmen seien, was nahegelegen hätte, wenn es diese Aufwendungen bereits aufgrund ihrer Berücksichtigung im Regelsatz als für die Einkommensbereinigung irrelevant erachten würde.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Empfänger von Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII dürfen Kontogebühren als Werbungskosten von ihrem sonstigen Einkommen absetzen. Damit gab das Sozialgericht Freiburg (Urteil vom 10. Mai 2011, AZ: S 9 SO 406/08) der Klage eines Rentners gegen die zuständige Behörde statt. Der Kläger bezog ergänzend zu seiner Erwerbsminderungsrente Grundsicherungsleistungen und verlangte, die monatlichen Kontoführungsgebühren von 5,90 Euro von seiner Rente als Werbungskosten abzuziehen. Die beklagte Behörde lehnte dies jedoch mit dem Argument ab, dass im Regelsatz bereits ein Pauschalbetrag von 1,02 Euro für Finanzdienstleistungen enthalten sei.
Anmerkung: Gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII sind vom Einkommen u. a. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Mit der Erzeilung des Einkommens verbunden sind Ausgaben, wenn sie in einer sachlichen Beziehung zum Einkommen stehen. Dieses Verständnis des Begriffs "verbunden" beeinflusst zugleich die Auslegung der "Notwendigkeit" der Ausgabe. Sie ergibt sich aus dem Nutzen der Ausgabe für die Einkommenserzielung (BVerwG-Urt. v. 4.6.1981, Az. 5 C 46/80, (juris), zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift § 76 Abs. 2 Nr. 4 Bundessozialhilfegesetz (BSHG)). Eine unmittelbare Verknüpfung von Ausgaben und Einkommenserzielung in dem Sinne, dass ohne die Ausgabe die Erzielung des Einkommens undenkbar wäre, wird demnach nicht verlangt. Absetzbar sind Ausgaben im Zusammenhang mit Einnahmen bereits dann, wenn sie erkennbar in einem nutzbringenden Zusammenhang mit den Einnahmen stehen, mit anderen Worten, wenn Ausgaben und Einnahmen einander bedingen und sich die Ausgaben im Rahmen vernünftiger Wirtschaftsführung halten (Schmidt in: jurisPK-SGB XII, § 82 SGB XII, Rnr. 60-62 unter Bezugnahme auf BVerwG a. a. O.).
Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei den Kontoführungsgebühren um mit der Erzielung des Renteneinkommens verbundene notwendige Ausgaben. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sollen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG (RentenSV) auf ein Konto des Zahlungsempfängers bei einem Geldinstitut im Inland erfolgen. Die Träger der Rentenversicherung und der Renten Service sollen darauf hinwirken, dass die Zahlungsempfänger ein solches Konto benennen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 RentenSV). In dieser Weise wird mit der Rentenzahlung für den Kläger verfahren. Die für die Führung dieses Kontos anfallenden Gebühren stehen somit in nutzbringendem Zusammenhang mit der Erzielung des Renteneinkommens, sind also damit verbunden. Sie sind auch notwendig bzw. halten sich im Rahmen vernünftiger Wirtschaftsführung, denn sie sind dem Grunde und der Höhe nach üblich. Insbesondere ist gerichtsbekannterweise für auf Leistungen der Grundsicherung angewiesene Personen noch heute ein gebührenfreies Girokonto praktisch nicht zu erlangen.
Die Argumente des LSG Sachsen-Anhalt im Urteil vom 23.4.2008 (Az. L 8 SO 5/06, ) gegen die Bereinigung des Einkommens eines Sozialhilfeempfängers um Kontoführungsgebühren nicht.
Dort wurde zum einen argumentiert, Einkommen in Form einer Sozialleistung sei zwar nach § 47 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) kostenfrei auf das Konto des Empfängers zu übermitteln, die Kosten der Kontenführung seien jedoch nach dieser Vorschrift vom Leistungsempfänger selbst zu tragen und weder nach dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Sozialgesetzbuch noch nach dem SGB XII erstattungsfähig. Die Tatsache, dass weder § 47 SGB I noch die besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Kontoführungsgebühren bereitstellen, schließt aber die Bereinigung des Einkommens um diese Ausgaben nach Maßgabe von § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII nicht aus. Ob gesonderte Leistungen für einen bestimmten Bedarf vorgesehen sind, ist rechtlich von der Frage zu unterscheiden, ob für diesen Bedarf verwendetes Einkommen vom Einkommenseinsatz freizustellen ist; allein um letzteres geht es hier. So fehlt es z. B. auch an einer rentenversicherungs- oder sozialhilferechtlichen Anspruchsgrundlage für die gesonderte Übernahme von Kosten für Arbeitsmittel, Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte oder Beiträge zu Berufsverbänden; gleichwohl ist deren Absetzung als notwendige Ausgaben in § 3 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII ausdrücklich vorgesehen.
Zum anderen berief sich das LSG Sachsen-Anhalt darauf, dass Kontoführungsgebühren bereits im Regelsatz berücksichtigt seien, eine gleichzeitige Minderung des Einkommens um die Kontoführungsgebühren daher zu einer doppelten Berücksichtigung führen würde. Auch mit diesem Argument lässt sich aber lediglich ein Anspruch auf gesonderte Leistungen für Kontoführungsgebühren verneinen.
Für die hier verfahrensgegenständliche Frage der Einkommensbereinigung ist die Ermittlung des Regelsatzes dagegen ohne Belang. Dass ein Bedarf bei der Berechnung des Regelsatzes dem Grunde nach berücksichtigt wurde, steht der Absetzung von Ausgaben für diesen Bedarf im Wege der Einkommensbereinigung nicht entgegen. Eine diesbezügliche Wechselwirkung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Sie würde dem Gesetzeszweck auch zuwiderlaufen, denn typischerweise sind mit der Erzielung von Einkommen nicht nur Aufwendungen für Bedarfe verbunden, die bei der Regelsatzbemessung überhaupt nicht berücksichtigt wurden (wie etwa die Mitgliedschaft in Berufsverbänden), sondern auch solche, die in geringerer Höhe pauschal in die Regelsatzberechnung eingeflossen sind (weil diese am Leistungsberechtigten ohne Einkommen orientiert ist).
Das Gericht sieht seine Rechtsauffassung zumindest indiziell durch das Urteil des BSG vom 27.2.2008, Az. B 14/7b AS 32/06 R (veröff. in (juris)) bestätigt. Das Bayerische LSG als Vorinstanz (Urt. v. 17.3.2006, Az. L 7 AS 86/05, (juris)) hatte eine Einkommensbereinigung u. a. um geltend gemachte Kontoführungsgebühren wegen deren Abdeckung durch die (dort einschlägige, im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende verankerte) Werbungskostenpauschale und aufgrund ihrer Berücksichtigung im Regelsatz verneint. Das BSG verwies die Sache an das LSG zurück, u. a. zur Prüfung eventuell die Werbungskostenpauschale übersteigender tatsächlicher Aufwendungen. Dabei hat das BSG nicht ausgesprochen, dass die Kontoführungsgebühren von dieser Berechnung auszunehmen seien, was nahegelegen hätte, wenn es diese Aufwendungen bereits aufgrund ihrer Berücksichtigung im Regelsatz als für die Einkommensbereinigung irrelevant erachten würde.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
und wie wirkt sich das bei Grundsicherung im Alter ohne sonstige Einkünfte aus, wenn die Kontoführungsgebühr 5,90 beträgt?
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