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BSG, Urteil vom 25.08.2011, - B 8 SO 29/10 R -

Nach der Rechtsprechung des BSG sind Unterkunftskosten nicht nominal aufzuteilen, wenn eine volljährige Person nur in einer Haushaltsgemeinschaft mit einem Nichtbedürftigen zusammenlebt und weder die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II noch einer Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII vorliegt.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12117

Anmerkung: BSG Urteil vom 14.04.2011, - B 8 SO 18/09 R -

Für eine normative Aufteilung (nach Kopfteilen) besteht jedenfalls dann keine Berechtigung, wenn - wie vorliegend - weder eine Einsatzgemeinschaft noch eine Bedarfsgemeinschaft zwischen den Bewohnern bzw eine Haushaltsgemeinschaft mit weiteren Hilfebedürftigen besteht.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&nr=12067&pos=7&anz=72

Anmerkung: Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 28.07.2011, - L 7 SO 51/10 B ER -

Leistungsbezieher nach dem SGB XII sind höhere Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII unter Berücksichtigung der nach dem Kopfteilprinzip auf ihn anfallenden tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu gewähren.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/leistungsbezieher-nach-dem-sgb-xii-sind.html

Anmerkung: Die Zuordnung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erfolgt bei Nutzung einer Unterkunft durch mehrere Personen grundsätzlich nach Kopfzahl - Wann ist ein Abweichen von diesem Grundsatz nach der Rechtsprechung geboten oder nicht?

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/die-zuordnung-der-aufwendungen-fur.html

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

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