Die Unterbringung von zwei Schulkindern verschiedenen Geschlechts in einem Zimmer mit einer Größe von 9 m² macht einen Umzug in eine größere Wohnung erforderlich- Vorwegnahme der Hauptsache ist ausnahmsweise zulässig
§ 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 11.08.2011, - L 12 AS 3144/11 ER-B -
Nach § 22 Abs. 4 SGB II soll vor Abschluss eines Vertrags über eine neue Unterkunft die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen.
Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Entsprechend ist in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II geregelt, dass nur der bisherige Bedarf anerkannt wird, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen.
Nach dem Willen des Gesetzgebers (BT- Drucks. 16/1410 S. 23) sollen die Kosten der Unterkunft auf die bisherigen angemessenen Unterkunftskosten begrenzt werden, wenn Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der durch den kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum in eine Wohnung mit höheren, gerade noch angemessenen Kosten umziehen. Mit dieser Regelung sollte dem Leistungsmissbrauch eine Grenze gesetzt und Kostensteigerungen für Leistungen der Kosten der Unterkunft innerhalb der kommunalen Grenzen vorgebeugt werden (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 22 Nr. 35 = BSGE 106, 147).
Mit der nur ausnahmsweisen Übernahme von höheren Unterkunftskosten gegenüber den bisher als angemessen anerkannten - auch innerhalb der Angemessenheitsgrenzen - wird es dem Hilfebedürftigen verwehrt, den maximalen Leistungsanspruch auszuschöpfen, wenn sein Existenz sichernder Bedarf bereits angemessen gedeckt ist (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 4. März 2011 - L 7 AS 753/10 B ER - ; Lang/Link, in Eicher/Spellbrink SGB II, 2. Auflage, § 22 Rdnr. 47a).
Die mit dieser Entscheidung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache ist ausnahmsweise zulässig, da ansonsten eine Vereitelung des beanspruchten Rechts droht (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rdnr. 306 ff, 310).
Die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II bezweckt es, dem Hilfeempfänger vor Eingehen einer zivilrechtlichen Verpflichtung gegenüber dem neuen Vermieter, Rechtssicherheit hinsichtlich der Kostentragung zu verschaffen. Eine nur vorläufige Regelung erscheint insoweit nicht praktikabel, so dass vorliegend im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung zur Erteilung der Zusicherung auszusprechen ist
Anmerkung: Sächsisches Landessozialgericht Beschluss vom 04.03.2011, - L 7 AS 753/10 B ER - m veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 12/2011 .
Ein Umzug ist nicht erforderlich, denn es ist in der Regel zumutbar, dass sich zwei Kinder im Vorschulalter ein gemeinsames Kinderzimmer teilen.
iEs ist mmer auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 11.08.2011, - L 12 AS 3144/11 ER-B -
Nach § 22 Abs. 4 SGB II soll vor Abschluss eines Vertrags über eine neue Unterkunft die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen.
Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Entsprechend ist in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II geregelt, dass nur der bisherige Bedarf anerkannt wird, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen.
Nach dem Willen des Gesetzgebers (BT- Drucks. 16/1410 S. 23) sollen die Kosten der Unterkunft auf die bisherigen angemessenen Unterkunftskosten begrenzt werden, wenn Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der durch den kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum in eine Wohnung mit höheren, gerade noch angemessenen Kosten umziehen. Mit dieser Regelung sollte dem Leistungsmissbrauch eine Grenze gesetzt und Kostensteigerungen für Leistungen der Kosten der Unterkunft innerhalb der kommunalen Grenzen vorgebeugt werden (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 22 Nr. 35 = BSGE 106, 147).
Mit der nur ausnahmsweisen Übernahme von höheren Unterkunftskosten gegenüber den bisher als angemessen anerkannten - auch innerhalb der Angemessenheitsgrenzen - wird es dem Hilfebedürftigen verwehrt, den maximalen Leistungsanspruch auszuschöpfen, wenn sein Existenz sichernder Bedarf bereits angemessen gedeckt ist (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 4. März 2011 - L 7 AS 753/10 B ER - ; Lang/Link, in Eicher/Spellbrink SGB II, 2. Auflage, § 22 Rdnr. 47a).
Die mit dieser Entscheidung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache ist ausnahmsweise zulässig, da ansonsten eine Vereitelung des beanspruchten Rechts droht (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rdnr. 306 ff, 310).
Die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II bezweckt es, dem Hilfeempfänger vor Eingehen einer zivilrechtlichen Verpflichtung gegenüber dem neuen Vermieter, Rechtssicherheit hinsichtlich der Kostentragung zu verschaffen. Eine nur vorläufige Regelung erscheint insoweit nicht praktikabel, so dass vorliegend im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung zur Erteilung der Zusicherung auszusprechen ist
Anmerkung: Sächsisches Landessozialgericht Beschluss vom 04.03.2011, - L 7 AS 753/10 B ER - m veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 12/2011 .
Ein Umzug ist nicht erforderlich, denn es ist in der Regel zumutbar, dass sich zwei Kinder im Vorschulalter ein gemeinsames Kinderzimmer teilen.
iEs ist mmer auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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