Die Zuordnung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erfolgt bei Nutzung einer Unterkunft durch mehrere Personen grundsätzlich nach Kopfzahl - Wann ist ein Abweichen von diesem Grundsatz nach der Rechtsprechung geboten oder nicht?
Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn vorliegend könnte der sich aus Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebende besondere Schutz der Ehe eines deutschen Staatsangehörigen ein Abweichen vom Kopfteilprinzip rechtfertigen(vgl.Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.03.2011, - L 19 AS 230/11 B - ).
Schon nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21-01-1988 - 5 C 68 85, NJW 1989, 313 = BVerwGE 79) bestanden die (angemessenen) Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft in einem Teil der (angemessenen) Miete, die für die Wohnung der Haushaltsgemeinschaft zu entrichten ist, wenn dieser mit nicht hilfebedürftigen Personen, die miteinander verwandt/verschwägert sind, in Haushaltsgemeinschaft lebte. Dem schloss sich die Sozialgerichtsbarkeit an (Urteile des BSG vom 07.05.2009, Az: B 14 AS 14/08, vom 13.11.2008 - B 14/7b AS 4/07 R, vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R, vom 19.3.2008 Az.: B 11b AS 13/06 R, vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 55/06 R, vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07 R und vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R).
Danach erfolgt die Zuordnung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei Nutzung einer Unterkunft durch mehrere Personen grundsätzlich nach Kopfzahl. Ein Abweichen von diesem Grundsatz nicht deshalb geboten, weil die Unterkunft auch von einem nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kind genutzt wird, das z. B. nach den Regelungen des BAföG nur geringfügige Leistungen für Unterkunft erhält und wegen des BAföG-Bezugs von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen ist (Urteil des BSG vom 19.3.2008, Az.: B 11b AS 13/06 R im Anschluss an das Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 55/06 R).
Dies sind Fälle, in denen ein Hilfeempfänger mit einem Kind zusammenlebt, das Leistungen der Ausbildungsförderung bezieht, die zu dessen Ausschluss in den Grundsicherungssystemen führen. Leben nicht hilfebedürftige und hilfebedürftige Personen, die miteinander verwandt oder verschwägert sind, in Haushaltsgemeinschaft, bestehen die (angemessenen) Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft in einem Teil der (angemessenen) Aufwendungen, die für die Wohnung der Haushaltsgemeinschaft zu entrichten sind (vgl. BVerwG vom 21.1.1988 - 5 C 68/85 = BVerwGE 79, 17, BSG vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07 R und vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R = BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3, LSG Bayern, Urt. v. 04.04.2006 - L 11 AS 81/05; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss. v. 07.04.2006 - L 20 B 74/06 AS ER; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 15.02.2007 - L 8 B 170/06, LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.08.2010, Aktenzeichen: L 8 SO 52/08).
Verliert beispielsweise ein einzelnes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft seinen Anspruch (z.B. aufgrund von Erwerbsunfähigkeit oder Aufnahme eines grundsätzlicher nach BaföG geförderten Studiums) erhöht dies nicht den pro-Kopf-KdU Anspruch des Leistungsberechtigten (Urteil des BSG v. 27.02.2008 - B 14/11b AS 55/06 R). Die gemeinsame Nutzung von Räumen rechtfertigt dann keinen Abschlag von der angemessenen qm-Zahl (Urteil des BSG v. 18.6.2008 B 14/11b AS 61/06 R). Die absolute Zahl der Nutzer einer Wohnung behält ihre Bedeutung bei der Aufteilung der tatsächlichen Wohnkosten nach Kopfzahl (Urteil des BSG vom 27.02.2008, Az: B 14/11b AS 55/06 R und vom 18.02.2010, BSG Az: B 14 AS 73/08 R).
Lebt ein Sozialhilfeempfänger nicht in einer Einstandsgemeinschaft nach § 19 Abs. 1 oder 2 SGB XII bzw. einer typengemischten Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II, sondern in einer bloßen Wohngemeinschaft, ist bei der Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft nach der Produkttheorie allein auf ihn als Einzelperson abzustellen. Auf das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft kommt es nicht an (Anlehnung an: BSG, 18.6.2008 - B 14/11b AS 61/06 R und 19.5.2009 - B 8 SO 8/08 R).
Hinsichtlich der angemessenen Wohnungsgröße ist von einem Zwei-Personen-Haushalt nach der Rechtsprechung des BSG nur auszugehen , wenn entweder eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II oder eine Einstandsgemeinschaft nach § 19 Abs. 1 SGB XII - bei Hilfe zum Lebensunterhalt; offen gelassen, aber ebenfalls einbezogen: Einstandsgemeinschaft nach § 19 Abs. 2 SGB XII bei Grundsicherung - zwischen den Mitgliedern der Wohngemeinschaft besteht (Senat, 13.7.2010 - L 7 AS 208/10 B ER unter Hinweis auf BSG, 18.6.2008 – B 14/11b AS 61/06 R, 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07 R, 19.5.2009 - B 8 SO 8/08 R).
Keine Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl, wenn die Wohnung nicht für beide Bewohner der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts ist( LSG Hamburg, Urteil vom 02.07.2009, Az. L 5 AS 52/07).
Ein Abweichen vom Kopfteilprinzip kann weiterhin gerechtfertigt sein, wenn und soweit der Hilfefall durch nach den Vorschriften des SGB II bedeutsame Umstände gekennzeichnet ist, die ohne weiteres objektivierbar gewesen sind. Dies kann ein über das normale Maß hinausgehender Bedarf der Hilfebedürftigen als auch eines anderen Mitglieds der Haushaltsgemeinschaft sein, wie z.B. erhöhter Wohnraumbedarf wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 25.06.2008, B 11b AS 45/06 R m.w.N.).
BSG, Urteil vom 14.04.2011, - B 8 SO 18/09 R -
Für eine normative Aufteilung (nach Kopfteilen) besteht jedenfalls dann keine Berechtigung, wenn - wie vorliegend - weder eine Einsatzgemeinschaft noch eine Bedarfsgemeinschaft zwischen den Bewohnern bzw eine Haushaltsgemeinschaft mit weiteren Hilfebedürftigen besteht.
SG Karlsruhe Urteil vom 11.3.2010, - S 11 AS 2772/08 -
Kosten für Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich unter den in einem Haushalt lebenden Personen nach Köpfen aufgeteilt; hierfür ist in der Regel unbeachtlich, ob jeder Bewohner Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist.
Etwas anderes gilt, wenn das Opfer eines Gewaltverbrechens zur Stabilisierung seines Lebensumfeldes auf die Unterstützung eines nahen Angehörigen unabdingbar angewiesen ist und zu diesem Zweck der Einzug in die Wohnung erfolgt.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Schon nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21-01-1988 - 5 C 68 85, NJW 1989, 313 = BVerwGE 79) bestanden die (angemessenen) Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft in einem Teil der (angemessenen) Miete, die für die Wohnung der Haushaltsgemeinschaft zu entrichten ist, wenn dieser mit nicht hilfebedürftigen Personen, die miteinander verwandt/verschwägert sind, in Haushaltsgemeinschaft lebte. Dem schloss sich die Sozialgerichtsbarkeit an (Urteile des BSG vom 07.05.2009, Az: B 14 AS 14/08, vom 13.11.2008 - B 14/7b AS 4/07 R, vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R, vom 19.3.2008 Az.: B 11b AS 13/06 R, vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 55/06 R, vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07 R und vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R).
Danach erfolgt die Zuordnung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei Nutzung einer Unterkunft durch mehrere Personen grundsätzlich nach Kopfzahl. Ein Abweichen von diesem Grundsatz nicht deshalb geboten, weil die Unterkunft auch von einem nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kind genutzt wird, das z. B. nach den Regelungen des BAföG nur geringfügige Leistungen für Unterkunft erhält und wegen des BAföG-Bezugs von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen ist (Urteil des BSG vom 19.3.2008, Az.: B 11b AS 13/06 R im Anschluss an das Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 55/06 R).
Dies sind Fälle, in denen ein Hilfeempfänger mit einem Kind zusammenlebt, das Leistungen der Ausbildungsförderung bezieht, die zu dessen Ausschluss in den Grundsicherungssystemen führen. Leben nicht hilfebedürftige und hilfebedürftige Personen, die miteinander verwandt oder verschwägert sind, in Haushaltsgemeinschaft, bestehen die (angemessenen) Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft in einem Teil der (angemessenen) Aufwendungen, die für die Wohnung der Haushaltsgemeinschaft zu entrichten sind (vgl. BVerwG vom 21.1.1988 - 5 C 68/85 = BVerwGE 79, 17, BSG vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07 R und vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R = BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3, LSG Bayern, Urt. v. 04.04.2006 - L 11 AS 81/05; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss. v. 07.04.2006 - L 20 B 74/06 AS ER; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 15.02.2007 - L 8 B 170/06, LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.08.2010, Aktenzeichen: L 8 SO 52/08).
Verliert beispielsweise ein einzelnes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft seinen Anspruch (z.B. aufgrund von Erwerbsunfähigkeit oder Aufnahme eines grundsätzlicher nach BaföG geförderten Studiums) erhöht dies nicht den pro-Kopf-KdU Anspruch des Leistungsberechtigten (Urteil des BSG v. 27.02.2008 - B 14/11b AS 55/06 R). Die gemeinsame Nutzung von Räumen rechtfertigt dann keinen Abschlag von der angemessenen qm-Zahl (Urteil des BSG v. 18.6.2008 B 14/11b AS 61/06 R). Die absolute Zahl der Nutzer einer Wohnung behält ihre Bedeutung bei der Aufteilung der tatsächlichen Wohnkosten nach Kopfzahl (Urteil des BSG vom 27.02.2008, Az: B 14/11b AS 55/06 R und vom 18.02.2010, BSG Az: B 14 AS 73/08 R).
Lebt ein Sozialhilfeempfänger nicht in einer Einstandsgemeinschaft nach § 19 Abs. 1 oder 2 SGB XII bzw. einer typengemischten Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II, sondern in einer bloßen Wohngemeinschaft, ist bei der Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft nach der Produkttheorie allein auf ihn als Einzelperson abzustellen. Auf das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft kommt es nicht an (Anlehnung an: BSG, 18.6.2008 - B 14/11b AS 61/06 R und 19.5.2009 - B 8 SO 8/08 R).
Hinsichtlich der angemessenen Wohnungsgröße ist von einem Zwei-Personen-Haushalt nach der Rechtsprechung des BSG nur auszugehen , wenn entweder eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II oder eine Einstandsgemeinschaft nach § 19 Abs. 1 SGB XII - bei Hilfe zum Lebensunterhalt; offen gelassen, aber ebenfalls einbezogen: Einstandsgemeinschaft nach § 19 Abs. 2 SGB XII bei Grundsicherung - zwischen den Mitgliedern der Wohngemeinschaft besteht (Senat, 13.7.2010 - L 7 AS 208/10 B ER unter Hinweis auf BSG, 18.6.2008 – B 14/11b AS 61/06 R, 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07 R, 19.5.2009 - B 8 SO 8/08 R).
Keine Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl, wenn die Wohnung nicht für beide Bewohner der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts ist( LSG Hamburg, Urteil vom 02.07.2009, Az. L 5 AS 52/07).
Ein Abweichen vom Kopfteilprinzip kann weiterhin gerechtfertigt sein, wenn und soweit der Hilfefall durch nach den Vorschriften des SGB II bedeutsame Umstände gekennzeichnet ist, die ohne weiteres objektivierbar gewesen sind. Dies kann ein über das normale Maß hinausgehender Bedarf der Hilfebedürftigen als auch eines anderen Mitglieds der Haushaltsgemeinschaft sein, wie z.B. erhöhter Wohnraumbedarf wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 25.06.2008, B 11b AS 45/06 R m.w.N.).
BSG, Urteil vom 14.04.2011, - B 8 SO 18/09 R -
Für eine normative Aufteilung (nach Kopfteilen) besteht jedenfalls dann keine Berechtigung, wenn - wie vorliegend - weder eine Einsatzgemeinschaft noch eine Bedarfsgemeinschaft zwischen den Bewohnern bzw eine Haushaltsgemeinschaft mit weiteren Hilfebedürftigen besteht.
SG Karlsruhe Urteil vom 11.3.2010, - S 11 AS 2772/08 -
Kosten für Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich unter den in einem Haushalt lebenden Personen nach Köpfen aufgeteilt; hierfür ist in der Regel unbeachtlich, ob jeder Bewohner Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist.
Etwas anderes gilt, wenn das Opfer eines Gewaltverbrechens zur Stabilisierung seines Lebensumfeldes auf die Unterstützung eines nahen Angehörigen unabdingbar angewiesen ist und zu diesem Zweck der Einzug in die Wohnung erfolgt.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Kommentare
Kommentar veröffentlichen