Sächsischer Hartz IV - Empfänger muss Sprachreise nach Eastbourne in England - selber - bezahlen - Keine Kostenerstattung durch das JC - Sprachreise wurde nicht im Klassenverband durchgeführt - Sächsisches Schulrecht kennt keine Definition des Begriffes Klassenfahrt - Berufung zugelassen .
§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a.F.
Sozialgericht Dresden Urteil vom 20.07.2011, - S 32 AS 2163/09 - ,Berufung wird zugelassen
Sächsischer Hartz IV - Empfänger muss Sprachreise nach Eastbourne in England - selber - bezahlen , denn es handelt sich bei den durchgeführten Fahrten nicht um Klassenfahrten, da die Sprachreisen nicht im Klassenverband durchgeführt wurden.
Die Fahrten fanden vielmehr zusätzlich zu den regulären Klassenfahrten statt. Sinn und Zweck der Kostenübernahme von mehrtägigen Klassenfahrten isti die Vermeidung der Ausgrenzung der Hilfebedürftigen nach dem SGB II(dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.02.1995, 5 C 2/93, juris = BVerwGE 97, 376 ff. zum BSHG).
Genau dieser Fall ist jedoch hier nicht gegeben gewesen.
Anmerkung:
Was eine Klassenfahrt im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a.F. ist, richtet sich nach den schulrechtlichen Bestimmungen des Landes, BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 14 AS 36/07 R, Rn. 15. Der Rechtsbegriff der Klassenfahrt ist nach dem zitierten Urteil des BSG vom Landesrecht auszugestalten. Ähnlich wie das baden-württembergische Recht (dazu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2010, L 13 AS 678/10, Rn. 23 f.) kennt das sächsische Schulrecht keine Definition des Begriffes Klassenfahrt.
Im konkreten Fall stand die Fahrt jeweils Schülern der 9. bis zur 10. Klasse offen, die Fahrt im Jahr 2006 sogar Schülern einer weiteren Schule. Aus der Klasse des Hilfebedürftigen (HB) nahmen jeweils 1/4 bzw. die Hälfte der Schüler an den Fahrten teil. Weder erfolgten die Fahrten damit in einem Klassen- oder Kursverband noch gab es einen Bezug zu einem gemeinsamen Unterricht. Eine auf das soziale Verhalten im Klassenverband gerichtete Zielsetzung konnten die Fahrten schon deswegen nicht haben, weil Schüler aus 7 Klassen und einer weiteren Schule bzw. aus 5 Klassen teilgenommen haben.
Auch der Zweck von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a.F., wonach insbesondere die Ausgrenzung von leistungsbeziehenden Schülern vermieden werden soll (dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.02.1995, 5 C 2/93, juris = BVerwGE 97, 376 ff. zum BSHG), gebot hier keine andere Beurteilung.
Da nur 1/4 bzw. die Hälfte der Schüler aus der Klasse des HB an der Fahrt teilnahmen, drohte diesem durch seine Nichtteilnahme gerade keine soziale Ausgrenzung.
An dieser Stelle mag klargestellt werden, dass eine Klassenfahrt im Sinne des hier vertretenen Begriffsverständnisses nicht aufhört, eine Klassenfahrt zu sein, weil einzelne wenige Schüler nicht teilnehmen. Dass sich eine Klasse oder ein Kurs gemeinsam auf Fahrt begibt, der durch einen gemeinsam unterrichteten Lehrstoff während des gesamten Schuljahres im Sinne eines fachbezogenen Unterrichtsverbundes zusammengefasst ist, muss also die Intension der Fahrt sein. Der Anspruch nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a.F. entfällt nicht dadurch, dass die Klasse "unvollständig" fährt.
Wenn allerdings bei einer Fahrt, die für eine Vielzahl von Schülern offen steht, ohne dass gemeinsamer Unterricht, Klassen- oder Kurszugehörigkeit auch nur eine Rolle spielt, nur ein (geringer) Teil der Klasse neben anderen Schülern teilnimmt, kann – auch bei weiter Auslegung des Begriffes Klassenfahrt – der Zweck des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a.F. nicht verfehlt werden. Denn Zweck des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a.F. ist es gerade nicht, dass Fahrten durchgeführt werden an denen – im absurden Falle – wegen der hohen Kosten ausschließlich leistungsbeziehende Kinder teilnehmen (anders Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 10.05.2007, L 11 AS 178/06, Rn. 21: auf drohende Ausgrenzung oder pädagogischen Zweck der Fahrt komme es nicht an).
Entgegen dem Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 10.05.2007, L 11 AS 178/06, Rn. 21,lässt sich aus der knappen Gesetzesbegründung zu § 31 SGB XII (BT-Drucksache 15/1514, S. 60) nicht ableiten, dass "Klassenfahrt" im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a.F. jegliche schulische Fahrten erfasse, ohne dass es etwa auf pädagogische oder sonstige Zwecke ankäme. Zwar scheint der Gesetzgeber in der Begründung die Begriffe Klassenfahrt und "Schulfahrt" synonym zu verwenden.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144382&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Rechtsprechung zum Thema - Klassenfahrten.
1. Sozialgericht Dortmund Urteil vom 09.06.2010,- S 29 AS 209/08, Berufung zugelassen
Kosten der Teilnahme an einem mehrtägigen Bildungsseminar im Rahmen einer schulischen Arbeitsgemeinschaft sind nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II vom Grundsicherungsträger nach dem SGB II zu übernehmen, auch die nicht im Klassenverband durchgeführt wurde.
Gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II a. F sind Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Der Begriff der Klassenfahrt ist gesetzlich nicht definiert, festgelegt ist lediglich, dass es sich um eine Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen handeln muss (Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25.06.2009 - L 1 B 40/08 AS -).
Quelle: Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 35/2010,Punkt 4.3
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1944
2. Sozialgericht Hildesheim Urteil vom 30.09.2010 , - S 26 AS 578/07 - ,Berufung zugelassen
Kosten einer Sprachreise sind nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II als Kosten der Klassenfahrt zu übernehmen .
Quelle: Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 45/2010,Punkt 3.2
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1958
3. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2010 - L 13 AS 678/10
Hartz IV-Empfänger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Schüler-Austausch mit den USA .
1. Das baden-württembergische Landesrecht kennt zwar den Begriff der Klassenfahrt, enthält aber keine eigenständige Definition der Klassenfahrt im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II.
2. Unter Berücksichtigung der baden-württembergischen Regelungen des Schulrechts kann von einer Klassenfahrt im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II nur dann gesprochen werden, wenn die ganze Klasse, ein ganzer klassenersetzender Kurs- bzw. Unterrichtsverbund oder eine Jahrgansstufe als ganze eine mehrtägige Veranstaltung außerhalb der Schule durchführt.
3. Eine Klassenfahrt im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II liegt nicht vor, wenn die schulische Veranstaltung sich von vornherein nur an einen begrenzten Teilnehmerkreis wendet, der unter Zugrundelegung eingrenzender Auswahlkriterien aus den Schülern ausgewählt wird.
4. Aufwendungen, die nicht von der Klassenfahrt als Sonderbedarf verursacht werden (z.B. Proviant, Taschengeld), sind von der Regelleistung, nicht von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II, erfasst.
Quelle: Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 26/2010
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1929
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Sozialgericht Dresden Urteil vom 20.07.2011, - S 32 AS 2163/09 - ,Berufung wird zugelassen
Sächsischer Hartz IV - Empfänger muss Sprachreise nach Eastbourne in England - selber - bezahlen , denn es handelt sich bei den durchgeführten Fahrten nicht um Klassenfahrten, da die Sprachreisen nicht im Klassenverband durchgeführt wurden.
Die Fahrten fanden vielmehr zusätzlich zu den regulären Klassenfahrten statt. Sinn und Zweck der Kostenübernahme von mehrtägigen Klassenfahrten isti die Vermeidung der Ausgrenzung der Hilfebedürftigen nach dem SGB II(dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.02.1995, 5 C 2/93, juris = BVerwGE 97, 376 ff. zum BSHG).
Genau dieser Fall ist jedoch hier nicht gegeben gewesen.
Anmerkung:
Was eine Klassenfahrt im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a.F. ist, richtet sich nach den schulrechtlichen Bestimmungen des Landes, BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 14 AS 36/07 R, Rn. 15. Der Rechtsbegriff der Klassenfahrt ist nach dem zitierten Urteil des BSG vom Landesrecht auszugestalten. Ähnlich wie das baden-württembergische Recht (dazu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2010, L 13 AS 678/10, Rn. 23 f.) kennt das sächsische Schulrecht keine Definition des Begriffes Klassenfahrt.
Im konkreten Fall stand die Fahrt jeweils Schülern der 9. bis zur 10. Klasse offen, die Fahrt im Jahr 2006 sogar Schülern einer weiteren Schule. Aus der Klasse des Hilfebedürftigen (HB) nahmen jeweils 1/4 bzw. die Hälfte der Schüler an den Fahrten teil. Weder erfolgten die Fahrten damit in einem Klassen- oder Kursverband noch gab es einen Bezug zu einem gemeinsamen Unterricht. Eine auf das soziale Verhalten im Klassenverband gerichtete Zielsetzung konnten die Fahrten schon deswegen nicht haben, weil Schüler aus 7 Klassen und einer weiteren Schule bzw. aus 5 Klassen teilgenommen haben.
Auch der Zweck von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a.F., wonach insbesondere die Ausgrenzung von leistungsbeziehenden Schülern vermieden werden soll (dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.02.1995, 5 C 2/93, juris = BVerwGE 97, 376 ff. zum BSHG), gebot hier keine andere Beurteilung.
Da nur 1/4 bzw. die Hälfte der Schüler aus der Klasse des HB an der Fahrt teilnahmen, drohte diesem durch seine Nichtteilnahme gerade keine soziale Ausgrenzung.
An dieser Stelle mag klargestellt werden, dass eine Klassenfahrt im Sinne des hier vertretenen Begriffsverständnisses nicht aufhört, eine Klassenfahrt zu sein, weil einzelne wenige Schüler nicht teilnehmen. Dass sich eine Klasse oder ein Kurs gemeinsam auf Fahrt begibt, der durch einen gemeinsam unterrichteten Lehrstoff während des gesamten Schuljahres im Sinne eines fachbezogenen Unterrichtsverbundes zusammengefasst ist, muss also die Intension der Fahrt sein. Der Anspruch nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a.F. entfällt nicht dadurch, dass die Klasse "unvollständig" fährt.
Wenn allerdings bei einer Fahrt, die für eine Vielzahl von Schülern offen steht, ohne dass gemeinsamer Unterricht, Klassen- oder Kurszugehörigkeit auch nur eine Rolle spielt, nur ein (geringer) Teil der Klasse neben anderen Schülern teilnimmt, kann – auch bei weiter Auslegung des Begriffes Klassenfahrt – der Zweck des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a.F. nicht verfehlt werden. Denn Zweck des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a.F. ist es gerade nicht, dass Fahrten durchgeführt werden an denen – im absurden Falle – wegen der hohen Kosten ausschließlich leistungsbeziehende Kinder teilnehmen (anders Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 10.05.2007, L 11 AS 178/06, Rn. 21: auf drohende Ausgrenzung oder pädagogischen Zweck der Fahrt komme es nicht an).
Entgegen dem Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 10.05.2007, L 11 AS 178/06, Rn. 21,lässt sich aus der knappen Gesetzesbegründung zu § 31 SGB XII (BT-Drucksache 15/1514, S. 60) nicht ableiten, dass "Klassenfahrt" im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a.F. jegliche schulische Fahrten erfasse, ohne dass es etwa auf pädagogische oder sonstige Zwecke ankäme. Zwar scheint der Gesetzgeber in der Begründung die Begriffe Klassenfahrt und "Schulfahrt" synonym zu verwenden.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144382&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Rechtsprechung zum Thema - Klassenfahrten.
1. Sozialgericht Dortmund Urteil vom 09.06.2010,- S 29 AS 209/08, Berufung zugelassen
Kosten der Teilnahme an einem mehrtägigen Bildungsseminar im Rahmen einer schulischen Arbeitsgemeinschaft sind nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II vom Grundsicherungsträger nach dem SGB II zu übernehmen, auch die nicht im Klassenverband durchgeführt wurde.
Gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II a. F sind Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Der Begriff der Klassenfahrt ist gesetzlich nicht definiert, festgelegt ist lediglich, dass es sich um eine Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen handeln muss (Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25.06.2009 - L 1 B 40/08 AS -).
Quelle: Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 35/2010,Punkt 4.3
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1944
2. Sozialgericht Hildesheim Urteil vom 30.09.2010 , - S 26 AS 578/07 - ,Berufung zugelassen
Kosten einer Sprachreise sind nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II als Kosten der Klassenfahrt zu übernehmen .
Quelle: Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 45/2010,Punkt 3.2
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1958
3. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2010 - L 13 AS 678/10
Hartz IV-Empfänger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Schüler-Austausch mit den USA .
1. Das baden-württembergische Landesrecht kennt zwar den Begriff der Klassenfahrt, enthält aber keine eigenständige Definition der Klassenfahrt im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II.
2. Unter Berücksichtigung der baden-württembergischen Regelungen des Schulrechts kann von einer Klassenfahrt im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II nur dann gesprochen werden, wenn die ganze Klasse, ein ganzer klassenersetzender Kurs- bzw. Unterrichtsverbund oder eine Jahrgansstufe als ganze eine mehrtägige Veranstaltung außerhalb der Schule durchführt.
3. Eine Klassenfahrt im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II liegt nicht vor, wenn die schulische Veranstaltung sich von vornherein nur an einen begrenzten Teilnehmerkreis wendet, der unter Zugrundelegung eingrenzender Auswahlkriterien aus den Schülern ausgewählt wird.
4. Aufwendungen, die nicht von der Klassenfahrt als Sonderbedarf verursacht werden (z.B. Proviant, Taschengeld), sind von der Regelleistung, nicht von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II, erfasst.
Quelle: Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 26/2010
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1929
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Da zeigt sich wieder "die Härte des Systems" http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-79723290.html
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