Im Falle eines bereits wegen Verfristung unzulässigen Widerspruchs werden zeitlich nachfolgende Bescheide nicht gem. § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens (vgl. Hintz in: Beck’scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand 1.03.2011, § 86 SGG, Rn 3; Zeihe, SGG, Stand: 2005, § 86 Rn 6b).
Der Gegenauffassung (etwa: Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 86 Rn 6b) ist nicht zu folgen. Schließlich dient § 86 SGG der Verfahrensökonomie (vgl. hierzu etwa: BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 - B 2 U 32/03 R, SozR 4-2700 § 157 Nr 2, Rn 20; Hintz, a.a.O., Rn 1).
Die Einbeziehung einer materiell-rechtlichen Prüfung eines weiteren Bescheides in ein Widerspruchs- oder Klageverfahren, das wegen Verfristung des Widerspruchs entscheidungsreif ist, widerspricht jedoch jeglicher Verfahrens- oder Prozessökonomie.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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