Iim Falle eines bereits wegen Verfristung unzulässigen Widerspruchs werden zeitlich nachfolgende Bescheide nicht gem. § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens
Im Falle eines bereits wegen Verfristung unzulässigen Widerspruchs werden zeitlich nachfolgende Bescheide nicht gem. § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens (vgl. Hintz in: Beck’scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand 1.03.2011, § 86 SGG, Rn 3; Zeihe, SGG, Stand: 2005, § 86 Rn 6b).
Der Gegenauffassung (etwa: Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 86 Rn 6b) ist nicht zu folgen. Schließlich dient § 86 SGG der Verfahrensökonomie (vgl. hierzu etwa: BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 - B 2 U 32/03 R, SozR 4-2700 § 157 Nr 2, Rn 20; Hintz, a.a.O., Rn 1).
Die Einbeziehung einer materiell-rechtlichen Prüfung eines weiteren Bescheides in ein Widerspruchs- oder Klageverfahren, das wegen Verfristung des Widerspruchs entscheidungsreif ist, widerspricht jedoch jeglicher Verfahrens- oder Prozessökonomie.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Der Gegenauffassung (etwa: Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 86 Rn 6b) ist nicht zu folgen. Schließlich dient § 86 SGG der Verfahrensökonomie (vgl. hierzu etwa: BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 - B 2 U 32/03 R, SozR 4-2700 § 157 Nr 2, Rn 20; Hintz, a.a.O., Rn 1).
Die Einbeziehung einer materiell-rechtlichen Prüfung eines weiteren Bescheides in ein Widerspruchs- oder Klageverfahren, das wegen Verfristung des Widerspruchs entscheidungsreif ist, widerspricht jedoch jeglicher Verfahrens- oder Prozessökonomie.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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