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Bei einer Meldeaufforderung handelte es sich um einen Verwaltungsakt- Sanktionierung bei wiederholter oder fortgesetzter Obliegenheitsverletzung

Bei einer Meldeaufforderung handelte es sich um einen Verwaltungsakt (vgl. in diesem Sinne auch Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II Kommentar, § 59 Rdnr. 16; Meyerhoff in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 59 Rdnr. 20; anders etwa Estelmann in ders., SGB II - Kommentar, § 59 Rdnr. 17).

Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 20.06.2011,- L 7 AS 255/10 -


Bis zum 31. Dezember 2008 kam einem Widerspruch gegen eine Meldeaufforderung – vorbehaltlich der behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs – aufschiebende Wirkung zu .

Vor Bekanntgabe des ersten Minderungsbescheids ist eine weitere Sanktionierung, jedenfalls wenn es sich um eine wiederholte oder fortgesetzte Obliegenheitsverletzung handelt, aus systematischen Gründen und im Hinblick auf den Zweck der stufenweisen Sanktionierung nicht möglich, und zwar weder als wiederholte Pflichtverletzung, noch als zweite erste Pflichtverletzung (vgl. ebs. BSG, 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 R; Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 31 Rdnr. 86; wohl auch Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 31 Rdnr. 99 und 103).

Nach der Systematik des § 31 Abs. 3 SGB II in der ab 1. Januar 2007 und auch im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung von § 31 Abs. 3 SGB II (im Folgenden: a.F.; ebs. heute § 31 a SGB II) differenzierte dieser hinsichtlich des Umfangs der Sanktionierung strikt danach, ob es sich um eine erstmalige, eine erste wiederholte Obliegenheitsverletzung oder eine weitere wiederholte Obliegenheitsverletzung handelt (vgl. hierzu und zum Folgenden auch BSG, 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 R; außerdem Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 31 Rdnr. 86; ders., Das Sanktionensystem des SGB II, ZFSH/SGB 2008, 3, 14).

 Daher bedarf es bei wiederholten Meldeversäumnissen der vorangegangenen Feststellung eines anderen (ggf. bereits wiederholten) Meldeversäumnisses mit einem Absenkungsbetrag der niedrigeren Stufe. Aus dieser Systematik wird auch die Funktion der Regelung, nämlich den Betroffenen vor einer wiederholten Pflichtverletzung zu warnen, deutlich (vgl. auch Sächs. LSG, 01.11.2007 L 3 B 292/07 AS-ER, das von einem appellativen und edukatorischen Zweck der Vorschrift spricht).

Liegt ein wiederholtes Meldeversäumnis nicht vor, scheidet auch eine Erhöhung des Minderungsbetrags durch eine zeitgleiche Absenkung mittels zweier (oder mehrerer) gesonderter Minderungsbescheide mit gleichem Absenkungsbetrag aus, die im Ergebnis zu einer Minderung des Arbeitslosengeldes II im gleichen oder ggf. sogar höheren Umfang führen können; andernfalls würde das gesetzgeberische Konzept der gestuften Absenkung umgangen. Ein Bescheid, der ein weiteres Meldeversäumnis vor Erlass eines Bescheides wegen des vorangegangenen zum Gegenstand hat, kann daher auch nicht teilweise, also mit einer Minderung in gleicher Höhe wie bei dem vorangegangenen Bescheid, als rechtmäßig angesehen werden (vgl. nochmals BSG, 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 R).

Das gilt jedenfalls, wenn – wie im hier zu entscheidenden Fall – die beiden sanktionierten Meldeversäumnisse in engem Zusammenhang stehen. So erscheint bereits fraglich, ob überhaupt von einer wiederholten Pflichtverletzung gesprochen werden kann, wenn der Leistungsempfänger bloß eine bereits dokumentierte Haltung bekräftigt, also z.B. das gleiche Arbeitsangebot wiederholt ablehnt oder – wie hier – zu einem Meldetermin mit identischem Meldezweck und in engem zeitlichem Zusammenhang wiederholt nicht erscheint (ablehnend etwa LPK-Berlit, a.a.O., § 31 Rdnr. 85; ders., ZFSH/SGB 2008, 3, 14; Valgolio, a.a.O., § 31 Rdnr. 103; Rixen, in: Eicher/Spellbrink, SGB II – Kommentar, 2. Aufl. 2008, § 31 Rdnr. 50c).

 Jedenfalls ist eine erneute Sanktionierung vor Erlass des ersten Bescheides nicht möglich. Die Behörde hätte es sonst in der Hand, die einheitliche Entscheidung des Leistungsbeziehers zu einem identischen Lebenssachverhalt durch schnelles Handeln – also ein in rascher Folge wiederholtes Vermittlungsangebot oder eine mit kurzer Frist wiederholte Einladung – in nahezu beliebiger Höhe zu sanktionieren.

In einer derartigen Fallkonstellation sind zudem die Warnfunktion des ersten Sanktionsbescheides und damit der Zweck der stufenweisen Absenkung von augenfälliger Bedeutung. Gerade im Falle der Sanktionierung (nahezu) identischer bzw. fortgeführter Obliegenheitsverletzungen – und ein solcher wird hier aus dem Vorbringen des Antragstellers erkennbar – ist die mit dem System der gestuften Absenkung offenbar verbundene Erwartung des Gesetzgebers, die erste Sanktion möge den Leistungsbezieher warnen und zu einer Änderung seines Verhaltens veranlassen, plausibel. Diese kann sich aber nur erfüllen, wenn die Beklagte das Verhalten zunächst sanktioniert, dem Betroffenen dadurch in einem Bescheid und also nach abschließender Prüfung zu erkennen gibt, dass sein Verhalten sich aus ihrer Sicht als obliegenheitswidrig darstellt und mit Konsequenzen verbunden ist, und ihm auf diese Weise einen Anlass und Möglichkeit dafür gibt, eine weitere Obliegenheitsverletzung zu vermeiden.

Für ein entsprechendes Verständnis der Vorschrift spricht schließlich, dass bei deren Auslegung wegen des mit der Absenkung verbundenen Eingriffs in das sozio-kulturelle Existenzminimum Verschuldens- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte von erheblicher Bedeutung sind (vgl. pointiert in diesem Sinne Schmidt-De Caluwe in Estelmann, SGB II – Kommentar, § 31 Rdnr. 10).

Eine "vervielfachte" Sanktionierung für eine jedenfalls im Wesentlichen einheitliche bzw. fortgesetzte Obliegenheitsverletzung ist danach nur zu rechtfertigen, wenn zuvor durch den Absenkungsbescheid und die mit ihm verbundene Warnung eine Zäsur eingetreten ist.

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

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