Für eine Alleinerziehende Mutter von 3 Kindern und Empfängerin von Hartz - IV Leistungen ist eine Tagessatzhöhe von 10,00 Euro wegen ge-meinschaftlichen Diebstahls zumutbar. Und um dem Grundsatz Geltung zu verschaffen, dass dem Angeklagten das zum Lebensbedarf Unerlässliche verbleiben muss, kann jedoch die Anordnung von Zahlungserleichterungen gem. § 42 StGB geboten sein.
OLG Köln, Beschl. v. 10.06.2011 - III–1 RVs 96/11
Allerdings kann es bei Angeklagten, die von Bezügen am Rande des Existenzmini-mums leben, geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beach-tung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Ta-gessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels der monatlichen, sich aus Geldzahlungen und etwaigen Sachmittelzuwendungen zusammensetzenden Bezüge festzusetzen (SenE v. 30.10.2007 - 82 Ss 123/07 -; SenE v. 24.03.2009 - 83 Ss 13/09 -; SenE v. 03.04.2009 - 82 Ss 12/09 -; SenE v. 08.06.2010 - III-1 RVs 70/10 -; SenE v. 13.08.2010 - III-1 RVs 146/10 -; OLG Hamburg VRS 101, 106 = NStZ 2001, 655; Fischer, StGB, 57. Auflage 2011, § 40 Rz. 11a).
Dem Angeklagten muss in jedem Fall das täglich zum Lebensbedarf Unerlässliche erhalten bleiben (SenE v. 08.06.2010 - III-1 RVs 70/10 -; 471; OLG Frankfurt B. v. 26.02.2010 - 1 Ss 425/08 - = BeckRS 2010, 20569 - zitiert nach Juris [Rz. 11]; OLG Frankfurt StV 2007, KG B. v. 10.08.2007 - 1 Ss 205/06 - = BeckRS 2007, 16968; KG StV 2005, 89; OLG Düsseldorf NJW 1994, 744; OLG Stuttgart NJW 1994, 754; OLG Köln StV 1993, 336; OLG Celle NStZ-RR 1998, 272 u. NStZ-RR 1999, 213).
Der Begriff des zum Lebensbedarf Unerlässlichen entstammt dem Recht der Sozial-hilfe, § 26 Abs. 2 SGB XII. Er wird dort mit einem - zwischen 70 und 80% angesiedelten - Bruchteil des jeweiligen Regelsatzes bestimmt (VGH München, FEVS 45, 102 = NVwZ-RR 1994, 398 - zitiert nach Juris [70%]; OVG Bremen FEVS 37, 471 - zitiert nach Juris [80%]; Conradis, in: NomosKommentar SHB XII, § 26 Rz. 9; Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 26 Rz. 6). Der Regelsatz für einen Haushaltsvorstand bzw. für Alleinstehende beträgt in Nordrhein-Westfalen nach § 1 der Verordnung über Regelsätze der Sozialhilfe vom 09.07.2009 (GV NW S. 335) 359,00 €. Bestimmt man nun das für den Lebensbedarf Unerlässliche mit einem Mittelwert von 75% hiervon (so Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 26 Rz. 6), errechnet sich ein Betrag von 269,26 €, der dem Angeklagten monatlich jedenfalls verbleiben muss. Die Differenz zum Regelsatz von 345,00 € beträgt damit 75,74 € monatlich bzw. 2,52 € täglich. Auch nach der Rechtsprechung derjenigen Oberlandesgerichte, von denen die Tagessatzhöhe nach dem Drei- bis Vierfachen des Differenzbetrags zwischen bezogener Leistung und Unerlässlichem berechnet wird (OLG Frankfurt B. v. 26.02.2010 - 1 Ss 427/08 - zitiert nach Juris Rz. 11; OLG Frankfurt StV 2007, 470; OLG Stuttgart NJW 1994, 745), ist daher unter Berücksichtigung des tatrichterlichen Ermessens ein Tagessatz in Höhe von 10,00 € nicht zu beanstanden.
Der Angeklagten sind allerdings zur Durchsetzung des Grundsatzes, dass ihr das zum Lebensunterhalt Unerlässliche verbleiben muss, Zahlungserleichterungen ge-mäß § 42 StGB zu gewähren (vgl. insgesamt noch KG B. v. 10.08.2007 – 1 Ss 205/06 = BeckRS 2007 16968).
http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1410.htm
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Allerdings kann es bei Angeklagten, die von Bezügen am Rande des Existenzmini-mums leben, geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beach-tung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Ta-gessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels der monatlichen, sich aus Geldzahlungen und etwaigen Sachmittelzuwendungen zusammensetzenden Bezüge festzusetzen (SenE v. 30.10.2007 - 82 Ss 123/07 -; SenE v. 24.03.2009 - 83 Ss 13/09 -; SenE v. 03.04.2009 - 82 Ss 12/09 -; SenE v. 08.06.2010 - III-1 RVs 70/10 -; SenE v. 13.08.2010 - III-1 RVs 146/10 -; OLG Hamburg VRS 101, 106 = NStZ 2001, 655; Fischer, StGB, 57. Auflage 2011, § 40 Rz. 11a).
Dem Angeklagten muss in jedem Fall das täglich zum Lebensbedarf Unerlässliche erhalten bleiben (SenE v. 08.06.2010 - III-1 RVs 70/10 -; 471; OLG Frankfurt B. v. 26.02.2010 - 1 Ss 425/08 - = BeckRS 2010, 20569 - zitiert nach Juris [Rz. 11]; OLG Frankfurt StV 2007, KG B. v. 10.08.2007 - 1 Ss 205/06 - = BeckRS 2007, 16968; KG StV 2005, 89; OLG Düsseldorf NJW 1994, 744; OLG Stuttgart NJW 1994, 754; OLG Köln StV 1993, 336; OLG Celle NStZ-RR 1998, 272 u. NStZ-RR 1999, 213).
Der Begriff des zum Lebensbedarf Unerlässlichen entstammt dem Recht der Sozial-hilfe, § 26 Abs. 2 SGB XII. Er wird dort mit einem - zwischen 70 und 80% angesiedelten - Bruchteil des jeweiligen Regelsatzes bestimmt (VGH München, FEVS 45, 102 = NVwZ-RR 1994, 398 - zitiert nach Juris [70%]; OVG Bremen FEVS 37, 471 - zitiert nach Juris [80%]; Conradis, in: NomosKommentar SHB XII, § 26 Rz. 9; Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 26 Rz. 6). Der Regelsatz für einen Haushaltsvorstand bzw. für Alleinstehende beträgt in Nordrhein-Westfalen nach § 1 der Verordnung über Regelsätze der Sozialhilfe vom 09.07.2009 (GV NW S. 335) 359,00 €. Bestimmt man nun das für den Lebensbedarf Unerlässliche mit einem Mittelwert von 75% hiervon (so Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 26 Rz. 6), errechnet sich ein Betrag von 269,26 €, der dem Angeklagten monatlich jedenfalls verbleiben muss. Die Differenz zum Regelsatz von 345,00 € beträgt damit 75,74 € monatlich bzw. 2,52 € täglich. Auch nach der Rechtsprechung derjenigen Oberlandesgerichte, von denen die Tagessatzhöhe nach dem Drei- bis Vierfachen des Differenzbetrags zwischen bezogener Leistung und Unerlässlichem berechnet wird (OLG Frankfurt B. v. 26.02.2010 - 1 Ss 427/08 - zitiert nach Juris Rz. 11; OLG Frankfurt StV 2007, 470; OLG Stuttgart NJW 1994, 745), ist daher unter Berücksichtigung des tatrichterlichen Ermessens ein Tagessatz in Höhe von 10,00 € nicht zu beanstanden.
Der Angeklagten sind allerdings zur Durchsetzung des Grundsatzes, dass ihr das zum Lebensunterhalt Unerlässliche verbleiben muss, Zahlungserleichterungen ge-mäß § 42 StGB zu gewähren (vgl. insgesamt noch KG B. v. 10.08.2007 – 1 Ss 205/06 = BeckRS 2007 16968).
http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1410.htm
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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