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Für eine Alleinerziehende Mutter von 3 Kindern und Empfängerin von Hartz - IV Leistungen ist eine Tagessatzhöhe von 10,00 Euro wegen ge-meinschaftlichen Diebstahls zumutbar. Und um dem Grundsatz Geltung zu verschaffen, dass dem Angeklagten das zum Lebensbedarf Unerlässliche verbleiben muss, kann jedoch die Anordnung von Zahlungserleichterungen gem. § 42 StGB geboten sein.

OLG Köln, Beschl. v. 10.06.2011 - III–1 RVs 96/11


Allerdings kann es bei Angeklagten, die von Bezügen am Rande des Existenzmini-mums leben, geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beach-tung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Ta-gessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels der monatlichen, sich aus Geldzahlungen und etwaigen Sachmittelzuwendungen zusammensetzenden Bezüge festzusetzen (SenE v. 30.10.2007 - 82 Ss 123/07 -; SenE v. 24.03.2009 - 83 Ss 13/09 -; SenE v. 03.04.2009 - 82 Ss 12/09 -; SenE v. 08.06.2010 - III-1 RVs 70/10 -; SenE v. 13.08.2010 - III-1 RVs 146/10 -; OLG Hamburg VRS 101, 106 = NStZ 2001, 655; Fischer, StGB, 57. Auflage 2011, § 40 Rz. 11a).

Dem Angeklagten muss in jedem Fall das täglich zum Lebensbedarf Unerlässliche erhalten bleiben (SenE v. 08.06.2010 - III-1 RVs 70/10 -; 471; OLG Frankfurt B. v. 26.02.2010 - 1 Ss 425/08 - = BeckRS 2010, 20569 - zitiert nach Juris [Rz. 11]; OLG Frankfurt StV 2007, KG B. v. 10.08.2007 - 1 Ss 205/06 - = BeckRS 2007, 16968; KG StV 2005, 89; OLG Düsseldorf NJW 1994, 744; OLG Stuttgart NJW 1994, 754; OLG Köln StV 1993, 336; OLG Celle NStZ-RR 1998, 272 u. NStZ-RR 1999, 213).


Der Begriff des zum Lebensbedarf Unerlässlichen entstammt dem Recht der Sozial-hilfe, § 26 Abs. 2 SGB XII. Er wird dort mit einem - zwischen 70 und 80% angesiedelten - Bruchteil des jeweiligen Regelsatzes bestimmt (VGH München, FEVS 45, 102 = NVwZ-RR 1994, 398 - zitiert nach Juris [70%]; OVG Bremen FEVS 37, 471 - zitiert nach Juris [80%]; Conradis, in: NomosKommentar SHB XII, § 26 Rz. 9; Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 26 Rz. 6). Der Regelsatz für einen Haushaltsvorstand bzw. für Alleinstehende beträgt in Nordrhein-Westfalen nach § 1 der Verordnung über Regelsätze der Sozialhilfe vom 09.07.2009 (GV NW S. 335) 359,00 €. Bestimmt man nun das für den Lebensbedarf Unerlässliche mit einem Mittelwert von 75% hiervon (so Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 26 Rz. 6), errechnet sich ein Betrag von 269,26 €, der dem Angeklagten monatlich jedenfalls verbleiben muss. Die Differenz zum Regelsatz von 345,00 € beträgt damit 75,74 € monatlich bzw. 2,52 € täglich. Auch nach der Rechtsprechung derjenigen Oberlandesgerichte, von denen die Tagessatzhöhe nach dem Drei- bis Vierfachen des Differenzbetrags zwischen bezogener Leistung und Unerlässlichem berechnet wird (OLG Frankfurt B. v. 26.02.2010 - 1 Ss 427/08 - zitiert nach Juris Rz. 11; OLG Frankfurt StV 2007, 470; OLG Stuttgart NJW 1994, 745), ist daher unter Berücksichtigung des tatrichterlichen Ermessens ein Tagessatz in Höhe von 10,00 € nicht zu beanstanden.

Der Angeklagten sind allerdings zur Durchsetzung des Grundsatzes, dass ihr das zum Lebensunterhalt Unerlässliche verbleiben muss, Zahlungserleichterungen ge-mäß § 42 StGB zu gewähren (vgl. insgesamt noch KG B. v. 10.08.2007 – 1 Ss 205/06 = BeckRS 2007 16968).

http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1410.htm

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

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