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Hartz IV - Muss eine Sterbegeldversicherung aufgelöst werden, wenn dadurch die Vermögensfreibeträge überschritten werden?

Nach § 12 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Da die Sterbegeldversicherung nicht unter die in § 12 Abs. 3 Nrn. 1-5 SGB II genannten Ausnahmen fällt, wird eine Sterbegeldversicherung grundsätzlich bei der Ermittlung des Vermögens berücksichtigt. Bei Sterbegeldversicherungen ist der aktuelle Rückkaufswert (Auszahlungsbetrag unter Berücksichtigung von Gebühren und Kosten) als verwertbares Vermögen anzusetzen.

Es bleibt jedoch zu prüfen, ob die Verwertung der Sterbegeldversicherung unwirtschaftlich im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 6 ist. Eine Verwertung der Sterbegeldversicherung ist nicht offensichtlich unwirtschaftlich, wenn der Rückkaufswert nur geringfügig (bis 10 %) unter der Summe der eingezahlten Beiträge liegt.

Auswirkungen sind nur dann zu erwarten, wenn der Verkehrswert der verwertbaren Sterbegeldversicherung zuzüglich des sonstigen verwertbaren Vermögens des Hilfebedürftigen oberhalb der Freibeträge liegt und die Verwertung nicht unwirtschaftlich ist. Der Grundfreibetrag beträgt nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II 150 Euro je Lebensjahr des Hilfebedürftigen und ggf. seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 Euro. Hinzu kommt ein weiterer Betrag von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II).

Quelle: Wissensdatenbank der BA § 12 SGB II , eingestellt am 15.08.2011

http://wdbfi.sgb-2.de/

Anmerkung für Leistungsbezieher nach dem SGB XII : -Aufwendungen für Sterbegeldversicherung (§ 33 Abs. 2 SGB XII) können übernommen werden, um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen.

Sämtliche Versicherungen stellen dem Grunde nach verwertbares Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII dar, wenn ein vorzeitiges Kündigungsrecht und ein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes besteht. Dieses gilt auch für Sterbegeldversicherungen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 19.03.2009 - L 9 SO 5/07 -  Rdnr. 36).

Sterbegeldversicherungen sind im Rahmen des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII von der Verwertung ausgeschlossen.

Reine Sterbegeldversicherungen können hiernach Schutz genießen, wenn vertragliche Dispositionen getroffen worden sind, die sicherstellen, dass eine andere Zweckverwendung des Vermögens ausgeschlossen oder zumindest wesentlich erschwert ist (LSG NRW, Urt. v. 19.03.2009 - L 9 SO 5/07 unter Hinweis auf LSG NRW, Urt. v. 19.11.2007 - L 20 SO 40/06).

Während diese Voraussetzungen bei sog. Erlebens- und Todesfallversicherungen regelmäßig nicht zu bejahen sind, da diese Versicherungen letztlich von ihrem vertraglichen Zuschnitt her kapitalbildende Lebensversicherungen darstellen, denen eine besondere Zweckbestimmung in Richtung auf die Bestattung und/oder Grabpflege nicht innewohnt, kann der Schutz des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII reinen Sterbegeldversicherungen zugute kommen (LSG NRW, Urt. v. 19.03.2009, Rdnr. 44).

Maßgeblich ist auch insoweit, ob dem Versicherungsvertrag eine auf die Zeit nach dem Tod gerichtete Zweckbestimmung für die Bestattungsvorsorge und/oder Grabpflege innewohnt oder vielmehr - wie typischerweise bei Erlebens- und Todesfallversicherungen - eine Fälligkeit auch zu Lebzeiten eintreten kann.


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

Kommentare

  1. Zur Sterbegeldversicherung für Menschen, die Altersgrundsicherung erhalten, gibt es wohl noch ein anderes Urteil, in dem Falle vom BGH v. 12.12.2007. Dies bestätigt, dass es gestattet ist, reine u. ausschließliche Sterbegeldversicherungen zu haben.

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