Können Tilgungsleistungen vom Jobcenter für selbst bewohntes Wohneigentum im Rahmen der Kosten der Unterkunft übernommen werden?
Zur Finanzierung eines Wohnhauses von angemessener Größe wurde ein Darlehen aufgenommen. Es werden nur Zinsleistungen erbracht, jedoch keine Tilgung. Welche Zinsleistungen können bei der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden?
Bei den Finanzierungkosten (Zinsen und Tilgung) muss der Grundsatz – keine Vermögensbildung zulasten der Allgemeinheit - nach BSG vom 18.06.2008 –B 14/11 b AS 67/96 R - dann durchbrochen werden, wenn eine Selbsthilfe in Form einer Tilgungsaussetzung oder –streckung nicht möglich ist, ohne (Teil-) Übernahme der Tilgungsraten ein Verlust der Immobilie droht und die Schuldzinsen plus Tilgungsraten die Kaltmiete für eine nach Quadratmeterzahl, Ausstattung und Wohnlage angemessene Mietwohnung nicht übersteigen.
Quelle: Wissensdatenbank der BA § 22 SGB II , geändert am 17.08.2011
http://wdbfi.sgb-2.de/
Anmerkung: Hinweise zur Rechtsprechung zur Übernahme von Tilgungsraten im rahmen des § 22 SGB II.
1. Sächsisches Landessozialgericht Urteil vom 05.05.2011, - L 2 AS 803/09 -
Tilgungsraten für ein Haus sind als Kosten der Unterkunft zu übernehmen, wenn sie unvermeindlich und angemessen sind.
2. SG Lüneburg Beschluss vom 19.01.2010, - S 90 AS 1742/09 ER -
Ist die Erbringung von Tilgungsleistungen jedoch notwendig, um das Wohneigentum weiter nutzen zu können und wäre ohne Fortführung der Tilgung eine Aufgabe der Wohnung unvermeidlich, so hat nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts der Gesichtspunkt der Vermögensbildung zurückzutreten, denn letztlich ist auch in der Miete, die vom Grundsicherungsträger zu übernehmen ist, ein Finanzierungs- oder Abschreibungsanteil enthalten.
3. Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 12.03.2010, - L 6 AS 516/09 B ER -
Tilgungsleistungen einer selbstgenutzten angemessenen Immobilie sind vom Grundsicherungsträger bis zur Höhe der angemessenen Kosten einer Mietwohnung als Kosten der Unterkunft zu übernehmen, wenn der Hilfebedürftige ansonsten seine Wohnung aufgeben müsste.
4. Sind Hilfebedürftige nach dem SGB II gezwungen ohne die Übernahme der Tilgungsraten ihr Wohneigentum aufzugeben, kommt eine Übernahme der Tilgungsraten bis zur Höhe der abstrakt angemessenen Kosten einer Mietwohnung in Betracht (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss v. 14.07.2009, - L 13 AS 230/09 B ER- ).
5. Das Bayerische LSG hat zu der Frage, ab wann von einer weitestgehenden Finanzierung/Abzahlung des selbst genutzten Wohneigentumes ausgegangen werden kann, entschieden, dass eine Übernahme von Tilgungsleistungen nur im Ausnahmefall möglich sei (Bay. LSG v. 10.10.2008 – L 16 B 449/08 AS ER).
6. Nach der Logik des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II können auch nur die tatsächlich anfallenden Schuldzinsen als KdU geltend gemacht werden (zur lediglich ausnahmsweise in besonderen Härtefällen möglichen Übernahme auch von Tilgungsleistungen als KdU vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 13 RdNr 27 ff, erwähnt in BSG B 14 AS 74/08 R, Urteil v. 18.02.2010 , Rz. 17 ).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Bei den Finanzierungkosten (Zinsen und Tilgung) muss der Grundsatz – keine Vermögensbildung zulasten der Allgemeinheit - nach BSG vom 18.06.2008 –B 14/11 b AS 67/96 R - dann durchbrochen werden, wenn eine Selbsthilfe in Form einer Tilgungsaussetzung oder –streckung nicht möglich ist, ohne (Teil-) Übernahme der Tilgungsraten ein Verlust der Immobilie droht und die Schuldzinsen plus Tilgungsraten die Kaltmiete für eine nach Quadratmeterzahl, Ausstattung und Wohnlage angemessene Mietwohnung nicht übersteigen.
Quelle: Wissensdatenbank der BA § 22 SGB II , geändert am 17.08.2011
http://wdbfi.sgb-2.de/
Anmerkung: Hinweise zur Rechtsprechung zur Übernahme von Tilgungsraten im rahmen des § 22 SGB II.
1. Sächsisches Landessozialgericht Urteil vom 05.05.2011, - L 2 AS 803/09 -
Tilgungsraten für ein Haus sind als Kosten der Unterkunft zu übernehmen, wenn sie unvermeindlich und angemessen sind.
2. SG Lüneburg Beschluss vom 19.01.2010, - S 90 AS 1742/09 ER -
Ist die Erbringung von Tilgungsleistungen jedoch notwendig, um das Wohneigentum weiter nutzen zu können und wäre ohne Fortführung der Tilgung eine Aufgabe der Wohnung unvermeidlich, so hat nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts der Gesichtspunkt der Vermögensbildung zurückzutreten, denn letztlich ist auch in der Miete, die vom Grundsicherungsträger zu übernehmen ist, ein Finanzierungs- oder Abschreibungsanteil enthalten.
3. Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 12.03.2010, - L 6 AS 516/09 B ER -
Tilgungsleistungen einer selbstgenutzten angemessenen Immobilie sind vom Grundsicherungsträger bis zur Höhe der angemessenen Kosten einer Mietwohnung als Kosten der Unterkunft zu übernehmen, wenn der Hilfebedürftige ansonsten seine Wohnung aufgeben müsste.
4. Sind Hilfebedürftige nach dem SGB II gezwungen ohne die Übernahme der Tilgungsraten ihr Wohneigentum aufzugeben, kommt eine Übernahme der Tilgungsraten bis zur Höhe der abstrakt angemessenen Kosten einer Mietwohnung in Betracht (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss v. 14.07.2009, - L 13 AS 230/09 B ER- ).
5. Das Bayerische LSG hat zu der Frage, ab wann von einer weitestgehenden Finanzierung/Abzahlung des selbst genutzten Wohneigentumes ausgegangen werden kann, entschieden, dass eine Übernahme von Tilgungsleistungen nur im Ausnahmefall möglich sei (Bay. LSG v. 10.10.2008 – L 16 B 449/08 AS ER).
6. Nach der Logik des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II können auch nur die tatsächlich anfallenden Schuldzinsen als KdU geltend gemacht werden (zur lediglich ausnahmsweise in besonderen Härtefällen möglichen Übernahme auch von Tilgungsleistungen als KdU vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 13 RdNr 27 ff, erwähnt in BSG B 14 AS 74/08 R, Urteil v. 18.02.2010 , Rz. 17 ).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Guten Tag Herr Kollege Zimmermann,
AntwortenLöschenim Rahmen der letzten SGB II-Novelle u.a. zu § 22 SGB II wurde - ich meine vom Bundesrat - vorgeschlagen, in § 22 SGB II aufzunehmen, dass Tilgungsleistungen bei selbstgenutztem Wohneigentum nicht zu übernehmen sind. Dieser Vorschlag wurde letztlich nicht aufgegriffen.
Nun suche ich verzweifelt dieses Dokument, kann es aber partout nicht mehr finden. Habe Sie eine Link bzw. die Drs.-Nr. parat?
Mit Gruß aus Kiel,
Helge Hildebrandt
Frage erledigt, Dokumente gefunden:
AntwortenLöschenDrucksache 17/3958
Drucksache 17/3982
Gruß HH
mal schauen ob ein Besitzer einer Wohnung es bis zum Verfassungsgericht schafft.
AntwortenLöschenGleichbehandlung von Mietern und Eigentümern .
Gleichbehandlungsgrundsatz Art 3 GG
Egal was da sonst so in Szene gesetzt wird von den Gerichten
um den Gerichtsweg so lange zu gestalten bis vorher der Kläger
wirtschaftlich in die Knie gegangen ist.
Nov.2014 , nach über 4 Jahren durch 1. und 2. Instanz
Löschenbin ich über die Nichtzulassungsbeschwerde im September14 beim BSG- Kassel angekommen. Total sind nun mehr als 5 Jahre vergangen.
Da ich alle Kriterien des Urteils vom 08.06.2008 B 14 11b AS 67/06 R erfülle bin ich gespannt wie es hier ausgeht.
Sollte man wieder mich zurückweisen ist die Tür nach Karlsruhe
offen und dann ist Schluß mit Einzelfallentscheidungen.
Hoffentlich haben Sie bald eine Antwort und veröffenlichen Diese dann auch, da es mir ähnlich geht.(habe das Urteil nachgelesen)
LöschenViel Erfolg