Ein dem Arbeitgeber geleisteter Eingliederungszuschuss muss zurückgezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer schon während der Nachbeschäftigungszeit entlassen wird.
Dies gilt aber nicht, wenn die Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz zulässig war.
Ein Arbeitgeber hatte für sieben Monate die Hälfe der Lohnkosten als Zuschuss erhalten. Er kündigte dem Arbeitnehmer schon kurz nach dem Ende der Förderung; der wehrte sich nicht dagegen. Die Behörde forderte daraufhin 1.800 € vom Arbeitgeber zurück. Seine Klage gegen die Rückforderung blieb erfolglos.
Die Richter sahen in den unterschiedlichsten und widersprüchlichen Vorwürfen gegen den Arbeitnehmer keine nachgewiesenen Kündigungsgründe. Auch wenn für den Arbeitgeber als Kleinunternehmer das Kündigungsschutzgesetz nicht gelte, hätten die Voraussetzungen einer sozial gerechtfertigten Kündigung erfüllt sein müssen. Die Berufsausübungsfreiheit sei dadurch nicht verletzt, weil der Arbeitgeber auf eine Förderung des Beschäftigungsverhältnisses hätte verzichten können.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil vom 11. Mai 2011,- L 5 AS 62/08 -
Pressemiitteilung des LSG Sachsen- Anhalt vom gestrigem Tage
http://www.asp.sachsen-anhalt.de/presseapp/data/lsg/2011/010_2011_696501dc9b9425825882b0999965ea3c.htm
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Dies gilt aber nicht, wenn die Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz zulässig war.
Ein Arbeitgeber hatte für sieben Monate die Hälfe der Lohnkosten als Zuschuss erhalten. Er kündigte dem Arbeitnehmer schon kurz nach dem Ende der Förderung; der wehrte sich nicht dagegen. Die Behörde forderte daraufhin 1.800 € vom Arbeitgeber zurück. Seine Klage gegen die Rückforderung blieb erfolglos.
Die Richter sahen in den unterschiedlichsten und widersprüchlichen Vorwürfen gegen den Arbeitnehmer keine nachgewiesenen Kündigungsgründe. Auch wenn für den Arbeitgeber als Kleinunternehmer das Kündigungsschutzgesetz nicht gelte, hätten die Voraussetzungen einer sozial gerechtfertigten Kündigung erfüllt sein müssen. Die Berufsausübungsfreiheit sei dadurch nicht verletzt, weil der Arbeitgeber auf eine Förderung des Beschäftigungsverhältnisses hätte verzichten können.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil vom 11. Mai 2011,- L 5 AS 62/08 -
Pressemiitteilung des LSG Sachsen- Anhalt vom gestrigem Tage
http://www.asp.sachsen-anhalt.de/presseapp/data/lsg/2011/010_2011_696501dc9b9425825882b0999965ea3c.htm
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