Direkt zum Hauptbereich

Keine höheren Leistungen für Asylbewerber

Asylbewerbern, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, kann auch bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der der Leistungen zugrunde liegenden Normen im Eilverfahren (Einstweiligen Rechtsschutzverfahren) keine höhere Leistung zugesprochen werden.

Dies hat der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2011 klargestellt.

In dem zugrundeliegenden Eilverfahren hatte das erstinstanzlich angerufene Sozialgericht Mannheim den Antragstellern, afghanischen Asylbewerbern, darlehensweise Leistungen in Höhe der Regelsätze nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (sog. „Hartz IV“) bzw. in Höhe der Regelsätze der Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch) zugesprochen und damit höhere Leistungen, als das AsylbLG für diesen Personenkreis vorsieht. Gestützt hatte das SG seine Entscheidung auf verfassungsrechtliche Erwägungen, nämlich auf das aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem in Artikel 20 Abs. 1 GG verbürgten Sozialstaatsprinzip abgeleiteten Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Damit stehe § 3 Abs. 2 AsylbLG nicht in Einklang.

Dem ist das Landessozialgericht entgegen getreten. Auch eine mögliche Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 2 AsylbLG rechtfertige die erlassene einstweilige Anordnung nicht. Denn den Gerichten sei es nicht gestattet, den zuständigen Träger allein auf Grundlage des Verfassungsrechts zu Leistungen zu verurteilen.

Die Konkretisierung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum sei allein dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten.

Er müsse entscheiden, wie er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichere. Entsprechendes gelte auch für Art. 27 UN-Kinderrechtskonvention. Auch diese bilde keine Anspruchsgrundlage.

Wegen der im Eilverfahren nur möglichen vorläufigen Klärung der Rechtsfrage und aufgrund der in diesem Verfahren gebotenen zeitnahen Entscheidung hat der Senat von einer Vorlage nach Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht abgesehen.

Beschluss vom 27. Oktober 2011 - L 7 AY 3998/11 ER-B

Hinweis: Zur Frage der Vereinbarkeit des § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, Satz 3 AsylbLG mit dem GG sind beim BVerfG mittlerweile zwei Vorlagebeschlüsse anhängig (Az.: 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11).

http://www.lsg-baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1272137/index.html?ROOT=1149397

Volltext der Entscheidung:

http://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/19025.pdf

Vergleiche dazu : SG Mannheim Beschluss vom 10.08.2011, - S 9 AY 2678/11 ER

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/auch-asylbewerber-haben-ein-recht-auf.html

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind auch bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII Einkommen

Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 - Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses auf dem Konto des Hilfeempfängers in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen, soweit dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig entfällt. Der Kläger macht im Hauptsacheverfahren gegen den beklagten Sozialhilfeträger einen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII für den Monat Juni 2012 geltend. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten die Anrechnung einer in diesem Monat dem Konto des Hilfeempfängers gutgeschriebenen Nebenkostenrückerstattung seines Vermieters als Einkommen auf seinen Bedarf. Hierdurch ergab sich ein geringerer Zahlbetrag der Hilfeleistung als in den Monaten zuvor. Das Sozialgericht Karlsruhe hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die Ausgangsentscheidung der Behörde sei nach der Rechtsprechung des B...