Direkt zum Hauptbereich

Neuer Hartz-IV Regelsatz ist nicht verfassungswidrig - keine Gewährung von Prozesskostenhilfe

In einem heutigem aktuellem veröffentlichtem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.2011, - L 2 AS 4330/11 B - gibt das LSG bekannt, dass der neue Hartz-IV Regelsatz nicht verfassungswidrig ist .

Der Senat ist der Auffassung - auch wenn es hierzu vereinzelt anderslautende Stimmen in der Literatur gibt - dass die aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2011 vorgenommenen Neuregelungen der existenzsichernden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung den Vorgaben des BVerfG entsprechen (so auch bereits Beschlüsse des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Mai 2011, Az. L 7 AS 342/11 B und vom 5. Juli 2011, L 7 AS 334/11 B; vgl. zum SGB XII ferner Beschluss des Senats vom 27. September 2011, Az. L 2 SO 3903/11 B).

Der Umstand, dass der 12. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg mit Urteil vom 10. Juni 2011 (Az. L 12 AS 1077/1), dort Rn. 38) der Frage der Verfassungsmäßigkeit der ab dem 1. Januar 2011 gültigen Neufassung des § 20 Abs. 2 SGB II angesichts des Umstandes, dass hierzu höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht ergangen ist, gleichwohl aber eine Vielzahl von Verfahren mit dem Streitgegenstand anhängig sind, grundsätzliche Bedeutung beigemessen und auf diese Weise den Weg zur Entscheidung durch das Bundessozialgericht eröffnet hat, erlaubt nicht den von der Klägerin gezogenen Rückschluss, dass für das vorliegende Verfahren, das mit im wesentlichen identischer Begründung geführt wird, hinreichende Erfolgsaussicht besteht.

Vielmehr hat auch der 12. Senat in seiner Entscheidung betont, dass er - wie auch der vorliegend erkennende Senat - eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Neuregelung nicht erkennen kann.

 Es existiert kein "Automatismus" dergestalt, dass aus der Zulassung einer Revision durch einen anderen Senat desselben Berufungsgerichts bzw. der nachfolgenden Anhängigkeit eines Revisionsverfahrens (das vom 12. Senat entschiedene Verfahren ist beim BSG anhängig unter dem Az. B 14 AS 153/11 R) bei dem Revisionsgericht auf hinreichende Erfolgsaussichten eines rechtlich im wesentlichen gleichgelagerten Verfahrens geschlossen werden kann.


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146715&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind auch bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII Einkommen

Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 - Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses auf dem Konto des Hilfeempfängers in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen, soweit dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig entfällt. Der Kläger macht im Hauptsacheverfahren gegen den beklagten Sozialhilfeträger einen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII für den Monat Juni 2012 geltend. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten die Anrechnung einer in diesem Monat dem Konto des Hilfeempfängers gutgeschriebenen Nebenkostenrückerstattung seines Vermieters als Einkommen auf seinen Bedarf. Hierdurch ergab sich ein geringerer Zahlbetrag der Hilfeleistung als in den Monaten zuvor. Das Sozialgericht Karlsruhe hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die Ausgangsentscheidung der Behörde sei nach der Rechtsprechung des B...