In einem heutigem aktuellem veröffentlichtem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.2011, - L 2 AS 4330/11 B - gibt das LSG bekannt, dass der neue Hartz-IV Regelsatz nicht verfassungswidrig ist .
Der Senat ist der Auffassung - auch wenn es hierzu vereinzelt anderslautende Stimmen in der Literatur gibt - dass die aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2011 vorgenommenen Neuregelungen der existenzsichernden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung den Vorgaben des BVerfG entsprechen (so auch bereits Beschlüsse des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Mai 2011, Az. L 7 AS 342/11 B und vom 5. Juli 2011, L 7 AS 334/11 B; vgl. zum SGB XII ferner Beschluss des Senats vom 27. September 2011, Az. L 2 SO 3903/11 B).
Der Umstand, dass der 12. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg mit Urteil vom 10. Juni 2011 (Az. L 12 AS 1077/1), dort Rn. 38) der Frage der Verfassungsmäßigkeit der ab dem 1. Januar 2011 gültigen Neufassung des § 20 Abs. 2 SGB II angesichts des Umstandes, dass hierzu höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht ergangen ist, gleichwohl aber eine Vielzahl von Verfahren mit dem Streitgegenstand anhängig sind, grundsätzliche Bedeutung beigemessen und auf diese Weise den Weg zur Entscheidung durch das Bundessozialgericht eröffnet hat, erlaubt nicht den von der Klägerin gezogenen Rückschluss, dass für das vorliegende Verfahren, das mit im wesentlichen identischer Begründung geführt wird, hinreichende Erfolgsaussicht besteht.
Vielmehr hat auch der 12. Senat in seiner Entscheidung betont, dass er - wie auch der vorliegend erkennende Senat - eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Neuregelung nicht erkennen kann.
Es existiert kein "Automatismus" dergestalt, dass aus der Zulassung einer Revision durch einen anderen Senat desselben Berufungsgerichts bzw. der nachfolgenden Anhängigkeit eines Revisionsverfahrens (das vom 12. Senat entschiedene Verfahren ist beim BSG anhängig unter dem Az. B 14 AS 153/11 R) bei dem Revisionsgericht auf hinreichende Erfolgsaussichten eines rechtlich im wesentlichen gleichgelagerten Verfahrens geschlossen werden kann.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146715&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Der Senat ist der Auffassung - auch wenn es hierzu vereinzelt anderslautende Stimmen in der Literatur gibt - dass die aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2011 vorgenommenen Neuregelungen der existenzsichernden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung den Vorgaben des BVerfG entsprechen (so auch bereits Beschlüsse des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Mai 2011, Az. L 7 AS 342/11 B und vom 5. Juli 2011, L 7 AS 334/11 B; vgl. zum SGB XII ferner Beschluss des Senats vom 27. September 2011, Az. L 2 SO 3903/11 B).
Der Umstand, dass der 12. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg mit Urteil vom 10. Juni 2011 (Az. L 12 AS 1077/1), dort Rn. 38) der Frage der Verfassungsmäßigkeit der ab dem 1. Januar 2011 gültigen Neufassung des § 20 Abs. 2 SGB II angesichts des Umstandes, dass hierzu höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht ergangen ist, gleichwohl aber eine Vielzahl von Verfahren mit dem Streitgegenstand anhängig sind, grundsätzliche Bedeutung beigemessen und auf diese Weise den Weg zur Entscheidung durch das Bundessozialgericht eröffnet hat, erlaubt nicht den von der Klägerin gezogenen Rückschluss, dass für das vorliegende Verfahren, das mit im wesentlichen identischer Begründung geführt wird, hinreichende Erfolgsaussicht besteht.
Vielmehr hat auch der 12. Senat in seiner Entscheidung betont, dass er - wie auch der vorliegend erkennende Senat - eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Neuregelung nicht erkennen kann.
Es existiert kein "Automatismus" dergestalt, dass aus der Zulassung einer Revision durch einen anderen Senat desselben Berufungsgerichts bzw. der nachfolgenden Anhängigkeit eines Revisionsverfahrens (das vom 12. Senat entschiedene Verfahren ist beim BSG anhängig unter dem Az. B 14 AS 153/11 R) bei dem Revisionsgericht auf hinreichende Erfolgsaussichten eines rechtlich im wesentlichen gleichgelagerten Verfahrens geschlossen werden kann.
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