Berlin - Tausenden Hartz-IV-Empfängern droht ein Umzug - Hartz-IV-Empfänger können Mieten nicht zahlen- Für beinahe 600.000 Menschen in der Stadt, die Arbeitslosengeld II erhalten, und etwa 30.000 Empfänger einer Grundrente werden die hohen Wohnkosten zunehmend zur Belastung
Hier spart das Land Berlin auf Kosten der Ärmsten- doch zu Unrecht wie der Sozialrechtsexperte im folgendem Beitrag beweisen wird- Wacht auf Leistungsbezieher nach dem SGB II und SGB XII - Wehrt Euch und sucht vertrauensvoll die Hilfe eines über 20 Jahre erfahrenen Rechtsanwalts im Sozialrecht .
Infomieren Sie sich über die Einzelheiten unverbindlich am Telefon unter der Nr.: 030-77904177 oder 0331-2709271. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.
Sie erreichen mich per e-mail unter der Adresse zimmermann-potsdam@t-online.de oder per Fax unter der Nr. 0331-2709271
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/p/die-mandantenseite-bundesweite.html
Ein Beitrag von Helga Labenski
In Berlin steigen die Mieten. Auch am Stadtrand ist es nicht mehr leicht, eine günstige Wohnung zu finden. Nun weigern sich Jobcenter, die gestiegenen Kosten für sozial Schwache zu übernehmen. Nun droht Tausenden Hartz-IV-Empfängern ein Umzug.
Die Mieten in Berlin steigen, günstiger Wohnraum ist knapp. Für beinahe 600.000 Menschen in der Stadt, die Arbeitslosengeld II erhalten, und etwa 30.000 Empfänger einer Grundrente werden die hohen Wohnkosten zunehmend zur Belastung.
Die Jobcenter übernehmen Kosten der Unterkunft nur bis zu einem vom Land festgesetzten Höchstsatz. Immer mehr Bezieher von Leistungen nach Hartz IV und Grundsicherung müssen einen Teil der Wohnkosten selbst bezahlen oder sogar umziehen, weil ihre Miete über der vom Amt festgesetzten Obergrenze liegt.
Nach Angaben der Senatsverwaltung für Soziales wurden im vergangenen Jahr 20.000 Hartz-IV-Haushalte wegen zu hoher Mietkosten von den Jobcentern aufgefordert, ihre Unterkunftskosten zu senken. In den ersten acht Monaten 2011 waren es bereits mehr als 18.000.
Auch Eva Fröba (43) lebt in einer Wohnung, die dem Jobcenter Zehlendorf nach zwei Mieterhöhungen zu teuer geworden ist. Seit neun Jahren wohnt sie mit ihrem 18-jährigen Sohn in einem Altbau nahe der Sundgauer Brücke. 444 Euro warm dürfte die 63 Quadratmeter große Wohnung nach den Vorgaben für die „Bedarfsgemeinschaft“ aus zwei Personen kosten. Weil die Miete im September auf 529 Euro gestiegen ist, hat das Jobcenter Eva Fröba aufgefordert, bis zum 31. März 2012 ihre Unterkunftskosten auf den zulässigen Satz zu senken.
Die 82 Euro Differenz kann Eva Fröba aus ihrem Arbeitslosengeld II nicht aufbringen. Auch für einen Umzug sieht sie keine Möglichkeit: „Sie finden in Berlin für 444 Euro warm keine Zwei-Zimmer-Wohnung, jedenfalls keine vernünftige“, ist sie sich sicher. „Man hat mir im Jobcenter ins Gesicht geschleudert, ich solle nach Marzahn ziehen“, empört sich die gelernte Fachverkäuferin für Uhren und Schmuck, die seit eineinhalb Jahren ohne Arbeit ist.
Fehlende Alternativen
Doch selbst wenn sich Eva Fröba zum Wegzug aus ihrem Kiez durchringen könnte, sind günstige Unterkünfte auch am Berliner Stadtrand inzwischen nicht mehr leicht zu finden. Preiswerten Wohnraum nach Vorgaben der Ausführungsverordnung (AV) Wohnen gäbe es eigentlich nur noch in Spandau, Reinickendorf, Marzahn-Hellerdorf und Teilen von Lichtenberg, sagt Reiner Wild vom Berliner Mieterverein. Dort schlagen Bezirkspolitiker bereits Alarm, weil arme Zuzügler ihre Sozialetats belasten. „Zu uns kommen sehr verzweifelte Menschen, die eine Wohnung suchen. Aber sie finden keine, die den Kriterien entspricht“, sagt Wild. Die Behörden beanstanden zwar bei einer stetig steigenden Zahl von Leistungsempfängern zu hohe Mietkosten. Doch die Zahl der Zwangsumzüge in Berlin stagniert, auch wegen fehlender Alternativen. 1192 Hartz-IV-Haushalte mussten im vergangen Jahr ihre Möbelkisten packen, bis August 2011 wurden 837 Bedarfsgemeinschaften zum Umzug aufgefordert.
378 Euro darf in Berlin ein Ein-Personen-Haushalt für die Miete ausgeben. Eine Bedarfsgemeinschaft mit drei Personen hat Anspruch auf 542 Euro für die Warmmiete. Vier Personen stehen 619 Euro zu. SPD und Linke wollten sich in der vergangenen Legislaturperiode auf neue Richtwerte zur übernahmefähigen Miethöhe einigen.
Doch auf eine neue AV Wohnen hat sich der rot-rote Senat nicht verständigen können. Hauptstreitpunkt zwischen Sozialsenatorin Carola Bluhm (Linke) und den SPD-geführten Senatsverwaltung für Finanzen, Stadtentwicklung und Justiz: Die SPD will die Richtwerte nach dem Mietspiegel für einfache Wohnlagen berechnen, die Linke möchte auch die höheren Preise im mittleren Wohnsegment einbeziehen.
Mieten um acht Prozent gestiegen
Mieterverein, das Arbeitslosenzentrum der evangelischen Kirchenkreise und die Landesarmutskonferenz haben jetzt noch einmal an die künftigen Koalitionäre von SPD und CDU appelliert, die Übernahme von Wohnkosten für sozial Bedürftige in Berlin schnell zu überarbeiten. „Die Richtwerte für angemessene Wohnkosten nach den Ausführungsvorschriften des Landes Berlin bilden schon lange nicht mehr die Situation auf dem Berliner Wohnungsmarkt ab“, heißt es in der Erklärung. Mit anderen Sozialverbänden fordern die drei Institutionen in ihrem Appell an Rot-Schwarz, die erstattungsfähigen Mietkosten für Bedürftige der
Mietentwicklung anzupassen.
Nach dem Berliner Mietspiegel sind die Wohnkosten in der Stadt allein in den vergangen beiden Jahren um acht Prozent gestiegen. Mehr als 1,4 Milliarden Euro zahlen Land und Bund an Wohnkosten pro Jahr. 25 Millionen Euro Mehrkosten würde die Anpassung an den Mietspiegel verursachen. Der Bund hatte im vergangenen Jahr vom Land aber gut 13 Millionen Schadenersatz erstritten, weil in Berlin überhöhte Mietkosten ein Jahr lang übernommen wurden. Die Bundesregelung sieht vor, dass Hartz-IV-Empfänger nur ein halbes Jahr Kosten erstattet bekommen, die über den Richtwerten des Landes liegen.
Handeln muss die künftige Landesregierung aus SPD und CDU in jedem Fall: Das Landessozialgericht hat die AV Wohnen als unzureichend kritisiert. Auch das Bundessozialgericht hatte die Berliner Regelung als nicht transparent verworfen.
http://www.morgenpost.de/berlin/article1831174/Hartz-IV-Empfaenger-koennen-Mieten-nicht-zahlen.html
Anmerkung vom Team des Sozialrechtsexperten:
Die künftige Landesregierung aus SPD und CDU muss hier endlich mal handeln, denn die AV- Wohnen sind keine gesetzliche Grundlage zur Bestimmung der Angemessenen Kosten der Unterkunft in Berlin.
Folgenden Hinweis möchte der Sozialrechtsexperte noch geben :
In letzter Zeit wurde von uns mehrfach fest gestellt, dass zum Beispiel eine Alleinerziehende Mutter vom Jobcenter (JC) nur eine Brutto- Warmmiete(rechtswidrig laut BSG) in Höhe von 444, Euro bekam.
Das ist eindeutig rechtswidrig- auch wenn das BSG (BSG Urteil vom 13.04.2011, - B 14 AS 32/09 R- ) in meheren Urteilen klar gestellt hat, dass
zur Bemessung der angemessenen Leistung für die Unterkunft nicht von den AV-Wohnen ausgegangen werden kann, weil ihnen kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG zugrunde liegt, sind bis zum heutigem Tage in den Jobcentern von Berlin weiter die AV Wohnen gültig.
In meheren großen Jobcentern von Berlin konnten wir uns davon überzeugen, dass die Mitarbeiter und auch Taemleiter der JC weiter die AV Wohnen anwenden, weil ihnen die Senatsverwaltung das so vorgibt, die Mitarbeiter haben keinen Handlungsspielraum.
Doch!!!! so lange wie die JC in Berlin die AV Wohnen anwenden, sind die Mitarbeiter der jeweiligen JC auch an dem Inhalt der AV Wohnen gebunden !
Einer alleinerziehenden Mutter wie auch in diesem Fall Frau Fröba stehen nicht 444, Euro KdU zu, sondern -
488, 40 Kosten der Unterkunft, denn laut AV Wohnen - Berlin gilt folgendes:
3) Bei der Angemessenheitsprüfung ist immer der Besonderheit des Einzelfalls Rechnung zu tragen (§ 22 Absatz 1 Satz 3 SGB II a. F., § 29 Absatz 1 Satz 2 SGB XII a. F.). Abweichungen von den Richtwerten können damit gerechtfertigt sein. Sie können insbesondere aus den in Nummer 1 niedergelegten Grundsätzen gerechtfertigt und begründet sein (individuelle Angemessenheitsprüfung). Bei Mischfällen (in Bedarfsgemeinschaften erhalten Personen Leistungen nach dem SGB II und nach dem SGB XII) sind zwischen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialamt abgestimmte Entscheidungen zu treffen.
(4) Die Richtwerte nach diesen Ausführungsvorschriften können bei bestehendem Wohnraum in besonders begründeten Einzelfällen in der Regel um bis zu 10 % überschritten werden, insbesondere bei
a.Alleinerziehenden,
b.längerer Wohndauer (mindestens 15 Jahre),
c.wesentlichen sozialen Bezügen (z.B. Schulweg von Kindern, Betreuungseinrichtungen, Kitas),
d.über 60-jährigen Hilfeempfangenden,
e.Schwangeren,
f.Personen, die in absehbarer Zeit kostendeckende Einkünfte haben.
g.Eine Überschreitung ist auch zulässig, wenn diese auf einen höheren Heizkostenbedarf zurückzuführen ist (z.B. aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen), sofern der höhere Verbrauch nicht Folge unwirtschaftlichen Verhaltens
http://www.berlin.de/sen/soziales/berliner-sozialrecht/land/av/av_wohnen.html
Hiermit möchte der Sozialrechtsexperte noch einmal deutlich unterstreichen, solange die AV Wohnen - Berlin gültig sind und von den JC zur Bestimmung der Angemessenheit der KdU herangezogen werden, - müssen - sich die Mitarbeiter der Jobcenter auch an deren Inhalt orientieren.
Allein an einem Tag konnte das Taem des Sozialrechtsexperten 5 Bedarfgemeinschaften helfen, um in den genuß der Erhöhung von 10 % für die KdU zu kommen.
Was müssen Betroffene tun ?
Stellen Sie schriftlich einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X und bitten um Überprüfung iher Bewilligungsbescheide. Betroffene können sein :
a.Alleinerziehenden,
b.längerer Wohndauer (mindestens 15 Jahre),
c.wesentlichen sozialen Bezügen (z.B. Schulweg von Kindern, Betreuungseinrichtungen, Kitas),
d.über 60-jährigen Hilfeempfangenden,
e.Schwangeren,
f.Personen, die in absehbarer Zeit kostendeckende Einkünfte haben.
g.Eine Überschreitung ist auch zulässig, wenn diese auf einen höheren Heizkostenbedarf zurückzuführen ist (z.B. aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen), sofern der höhere Verbrauch nicht Folge unwirtschaftlichen Verhaltens
Teilen Sie ihrem JC mit, dass de Richtwerte nach diesen Ausführungsvorschriften bei bestehendem Wohnraum in besonders begründeten Einzelfällen in der Regel um bis zu 10 % überschritten werden können.
Bei Ablehnung des Überprüfungsantrags holen Sie sich einen Beratungsschein und wenden sich vertrauensvoll an den RA L. Zimmermann.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Infomieren Sie sich über die Einzelheiten unverbindlich am Telefon unter der Nr.: 030-77904177 oder 0331-2709271. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.
Sie erreichen mich per e-mail unter der Adresse zimmermann-potsdam@t-online.de oder per Fax unter der Nr. 0331-2709271
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/p/die-mandantenseite-bundesweite.html
Ein Beitrag von Helga Labenski
In Berlin steigen die Mieten. Auch am Stadtrand ist es nicht mehr leicht, eine günstige Wohnung zu finden. Nun weigern sich Jobcenter, die gestiegenen Kosten für sozial Schwache zu übernehmen. Nun droht Tausenden Hartz-IV-Empfängern ein Umzug.
Die Mieten in Berlin steigen, günstiger Wohnraum ist knapp. Für beinahe 600.000 Menschen in der Stadt, die Arbeitslosengeld II erhalten, und etwa 30.000 Empfänger einer Grundrente werden die hohen Wohnkosten zunehmend zur Belastung.
Die Jobcenter übernehmen Kosten der Unterkunft nur bis zu einem vom Land festgesetzten Höchstsatz. Immer mehr Bezieher von Leistungen nach Hartz IV und Grundsicherung müssen einen Teil der Wohnkosten selbst bezahlen oder sogar umziehen, weil ihre Miete über der vom Amt festgesetzten Obergrenze liegt.
Nach Angaben der Senatsverwaltung für Soziales wurden im vergangenen Jahr 20.000 Hartz-IV-Haushalte wegen zu hoher Mietkosten von den Jobcentern aufgefordert, ihre Unterkunftskosten zu senken. In den ersten acht Monaten 2011 waren es bereits mehr als 18.000.
Auch Eva Fröba (43) lebt in einer Wohnung, die dem Jobcenter Zehlendorf nach zwei Mieterhöhungen zu teuer geworden ist. Seit neun Jahren wohnt sie mit ihrem 18-jährigen Sohn in einem Altbau nahe der Sundgauer Brücke. 444 Euro warm dürfte die 63 Quadratmeter große Wohnung nach den Vorgaben für die „Bedarfsgemeinschaft“ aus zwei Personen kosten. Weil die Miete im September auf 529 Euro gestiegen ist, hat das Jobcenter Eva Fröba aufgefordert, bis zum 31. März 2012 ihre Unterkunftskosten auf den zulässigen Satz zu senken.
Die 82 Euro Differenz kann Eva Fröba aus ihrem Arbeitslosengeld II nicht aufbringen. Auch für einen Umzug sieht sie keine Möglichkeit: „Sie finden in Berlin für 444 Euro warm keine Zwei-Zimmer-Wohnung, jedenfalls keine vernünftige“, ist sie sich sicher. „Man hat mir im Jobcenter ins Gesicht geschleudert, ich solle nach Marzahn ziehen“, empört sich die gelernte Fachverkäuferin für Uhren und Schmuck, die seit eineinhalb Jahren ohne Arbeit ist.
Fehlende Alternativen
Doch selbst wenn sich Eva Fröba zum Wegzug aus ihrem Kiez durchringen könnte, sind günstige Unterkünfte auch am Berliner Stadtrand inzwischen nicht mehr leicht zu finden. Preiswerten Wohnraum nach Vorgaben der Ausführungsverordnung (AV) Wohnen gäbe es eigentlich nur noch in Spandau, Reinickendorf, Marzahn-Hellerdorf und Teilen von Lichtenberg, sagt Reiner Wild vom Berliner Mieterverein. Dort schlagen Bezirkspolitiker bereits Alarm, weil arme Zuzügler ihre Sozialetats belasten. „Zu uns kommen sehr verzweifelte Menschen, die eine Wohnung suchen. Aber sie finden keine, die den Kriterien entspricht“, sagt Wild. Die Behörden beanstanden zwar bei einer stetig steigenden Zahl von Leistungsempfängern zu hohe Mietkosten. Doch die Zahl der Zwangsumzüge in Berlin stagniert, auch wegen fehlender Alternativen. 1192 Hartz-IV-Haushalte mussten im vergangen Jahr ihre Möbelkisten packen, bis August 2011 wurden 837 Bedarfsgemeinschaften zum Umzug aufgefordert.
378 Euro darf in Berlin ein Ein-Personen-Haushalt für die Miete ausgeben. Eine Bedarfsgemeinschaft mit drei Personen hat Anspruch auf 542 Euro für die Warmmiete. Vier Personen stehen 619 Euro zu. SPD und Linke wollten sich in der vergangenen Legislaturperiode auf neue Richtwerte zur übernahmefähigen Miethöhe einigen.
Doch auf eine neue AV Wohnen hat sich der rot-rote Senat nicht verständigen können. Hauptstreitpunkt zwischen Sozialsenatorin Carola Bluhm (Linke) und den SPD-geführten Senatsverwaltung für Finanzen, Stadtentwicklung und Justiz: Die SPD will die Richtwerte nach dem Mietspiegel für einfache Wohnlagen berechnen, die Linke möchte auch die höheren Preise im mittleren Wohnsegment einbeziehen.
Mieten um acht Prozent gestiegen
Mieterverein, das Arbeitslosenzentrum der evangelischen Kirchenkreise und die Landesarmutskonferenz haben jetzt noch einmal an die künftigen Koalitionäre von SPD und CDU appelliert, die Übernahme von Wohnkosten für sozial Bedürftige in Berlin schnell zu überarbeiten. „Die Richtwerte für angemessene Wohnkosten nach den Ausführungsvorschriften des Landes Berlin bilden schon lange nicht mehr die Situation auf dem Berliner Wohnungsmarkt ab“, heißt es in der Erklärung. Mit anderen Sozialverbänden fordern die drei Institutionen in ihrem Appell an Rot-Schwarz, die erstattungsfähigen Mietkosten für Bedürftige der
Mietentwicklung anzupassen.
Nach dem Berliner Mietspiegel sind die Wohnkosten in der Stadt allein in den vergangen beiden Jahren um acht Prozent gestiegen. Mehr als 1,4 Milliarden Euro zahlen Land und Bund an Wohnkosten pro Jahr. 25 Millionen Euro Mehrkosten würde die Anpassung an den Mietspiegel verursachen. Der Bund hatte im vergangenen Jahr vom Land aber gut 13 Millionen Schadenersatz erstritten, weil in Berlin überhöhte Mietkosten ein Jahr lang übernommen wurden. Die Bundesregelung sieht vor, dass Hartz-IV-Empfänger nur ein halbes Jahr Kosten erstattet bekommen, die über den Richtwerten des Landes liegen.
Handeln muss die künftige Landesregierung aus SPD und CDU in jedem Fall: Das Landessozialgericht hat die AV Wohnen als unzureichend kritisiert. Auch das Bundessozialgericht hatte die Berliner Regelung als nicht transparent verworfen.
http://www.morgenpost.de/berlin/article1831174/Hartz-IV-Empfaenger-koennen-Mieten-nicht-zahlen.html
Anmerkung vom Team des Sozialrechtsexperten:
Die künftige Landesregierung aus SPD und CDU muss hier endlich mal handeln, denn die AV- Wohnen sind keine gesetzliche Grundlage zur Bestimmung der Angemessenen Kosten der Unterkunft in Berlin.
Folgenden Hinweis möchte der Sozialrechtsexperte noch geben :
In letzter Zeit wurde von uns mehrfach fest gestellt, dass zum Beispiel eine Alleinerziehende Mutter vom Jobcenter (JC) nur eine Brutto- Warmmiete(rechtswidrig laut BSG) in Höhe von 444, Euro bekam.
Das ist eindeutig rechtswidrig- auch wenn das BSG (BSG Urteil vom 13.04.2011, - B 14 AS 32/09 R- ) in meheren Urteilen klar gestellt hat, dass
zur Bemessung der angemessenen Leistung für die Unterkunft nicht von den AV-Wohnen ausgegangen werden kann, weil ihnen kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG zugrunde liegt, sind bis zum heutigem Tage in den Jobcentern von Berlin weiter die AV Wohnen gültig.
In meheren großen Jobcentern von Berlin konnten wir uns davon überzeugen, dass die Mitarbeiter und auch Taemleiter der JC weiter die AV Wohnen anwenden, weil ihnen die Senatsverwaltung das so vorgibt, die Mitarbeiter haben keinen Handlungsspielraum.
Doch!!!! so lange wie die JC in Berlin die AV Wohnen anwenden, sind die Mitarbeiter der jeweiligen JC auch an dem Inhalt der AV Wohnen gebunden !
Einer alleinerziehenden Mutter wie auch in diesem Fall Frau Fröba stehen nicht 444, Euro KdU zu, sondern -
488, 40 Kosten der Unterkunft, denn laut AV Wohnen - Berlin gilt folgendes:
3) Bei der Angemessenheitsprüfung ist immer der Besonderheit des Einzelfalls Rechnung zu tragen (§ 22 Absatz 1 Satz 3 SGB II a. F., § 29 Absatz 1 Satz 2 SGB XII a. F.). Abweichungen von den Richtwerten können damit gerechtfertigt sein. Sie können insbesondere aus den in Nummer 1 niedergelegten Grundsätzen gerechtfertigt und begründet sein (individuelle Angemessenheitsprüfung). Bei Mischfällen (in Bedarfsgemeinschaften erhalten Personen Leistungen nach dem SGB II und nach dem SGB XII) sind zwischen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialamt abgestimmte Entscheidungen zu treffen.
(4) Die Richtwerte nach diesen Ausführungsvorschriften können bei bestehendem Wohnraum in besonders begründeten Einzelfällen in der Regel um bis zu 10 % überschritten werden, insbesondere bei
a.Alleinerziehenden,
b.längerer Wohndauer (mindestens 15 Jahre),
c.wesentlichen sozialen Bezügen (z.B. Schulweg von Kindern, Betreuungseinrichtungen, Kitas),
d.über 60-jährigen Hilfeempfangenden,
e.Schwangeren,
f.Personen, die in absehbarer Zeit kostendeckende Einkünfte haben.
g.Eine Überschreitung ist auch zulässig, wenn diese auf einen höheren Heizkostenbedarf zurückzuführen ist (z.B. aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen), sofern der höhere Verbrauch nicht Folge unwirtschaftlichen Verhaltens
http://www.berlin.de/sen/soziales/berliner-sozialrecht/land/av/av_wohnen.html
Hiermit möchte der Sozialrechtsexperte noch einmal deutlich unterstreichen, solange die AV Wohnen - Berlin gültig sind und von den JC zur Bestimmung der Angemessenheit der KdU herangezogen werden, - müssen - sich die Mitarbeiter der Jobcenter auch an deren Inhalt orientieren.
Allein an einem Tag konnte das Taem des Sozialrechtsexperten 5 Bedarfgemeinschaften helfen, um in den genuß der Erhöhung von 10 % für die KdU zu kommen.
Was müssen Betroffene tun ?
Stellen Sie schriftlich einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X und bitten um Überprüfung iher Bewilligungsbescheide. Betroffene können sein :
a.Alleinerziehenden,
b.längerer Wohndauer (mindestens 15 Jahre),
c.wesentlichen sozialen Bezügen (z.B. Schulweg von Kindern, Betreuungseinrichtungen, Kitas),
d.über 60-jährigen Hilfeempfangenden,
e.Schwangeren,
f.Personen, die in absehbarer Zeit kostendeckende Einkünfte haben.
g.Eine Überschreitung ist auch zulässig, wenn diese auf einen höheren Heizkostenbedarf zurückzuführen ist (z.B. aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen), sofern der höhere Verbrauch nicht Folge unwirtschaftlichen Verhaltens
Teilen Sie ihrem JC mit, dass de Richtwerte nach diesen Ausführungsvorschriften bei bestehendem Wohnraum in besonders begründeten Einzelfällen in der Regel um bis zu 10 % überschritten werden können.
Bei Ablehnung des Überprüfungsantrags holen Sie sich einen Beratungsschein und wenden sich vertrauensvoll an den RA L. Zimmermann.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
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