Voraussetzung für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II ist ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Leistungen nach dem SGB II und Leistungen nach § 33 SGB IX
So geurteilt vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht mit Urteil vom 24.11.2010, - L 11 AS 36/07 - .
Das Merkmal "erbracht werden" spricht vom Wortlaut her dafür, dass während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II, zu denen zusätzlich ein Mehrbedarf von 35 % des maßgebenden Regelsatzes gewährt werden sollen, die genannten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, z. B. nach § 33 SGB IX, zeitgleich gewährt werden. Die Formulierung heißt nicht "erbracht wurden" oder "erbracht werden sollen" (zu Letzterem: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Juli 2009 L 7 AS 65/08).
Bereits nach dem klaren Wortlaut der Regelung genügt für die Bejahung eines Mehrbedarfs nicht, dass möglicherweise ein Anspruch auf eine Teilhabeleistung oder eine Leistung der Eingliederungshilfe besteht.
Vielmehr wird der Mehrbedarf geknüpft an eine tatsächlich durchgeführte Eingliederungsmaßnahme, d. h., dass Leistungen zur Teilhabe bzw. sonstige Hilfen zeitnah erbracht werden (BSG, Urteil vom 25. Juni 2008 – B 11b AS 19/07 R, Rn. 22).
Zudem ist für den Rechtsbegriff des "Erbrachtwerdens" im Sinne von § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II nicht eine einmalige Bewilligung von Leistungen ausreichend. Erforderlich sind mehrmalige Bewilligungen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2010 – L 7 BK 1/09 -, das allerdings für das Merkmal "erbracht werden" ausreichen lässt, dass über mehrere Jahre hinweg 2003, 2005, 2006, 2007, 2009 - jeweils einmalige Leistungen gewährt werden).
Auch O. Loose (in Gemeinschaftskommentar zum SGB II, Herausgb. Hohm, § 21 Rdn. 27.2), führt aus, dass die Kfz-Beihilfe nicht zu einem Mehrbedarf führen könne, weil es sich um eine einmalige Beihilfe handelt und § 21 Abs. 4 SGB II nur auf dauerhaften Mehrbedarf abziele.
Demgegenüber sind hier lediglich im Jahre 2004 durch Bescheide vom 30. September und 2. November 2004, also ca. neun bzw. sieben Monate vor der Antragstellung am 24. Juni 2005, Leistungen nach § 33 SGB IX gewährt worden.
Daher ist der Senat der Auffassung, dass die seinerzeitigen Leistungen nicht mehr im Zusammenhang mit den im maßgeblichen Zeitraum gewährten Leistungen nach dem SGB II stehen, obwohl der Kläger zu dem Zeitpunkt noch erwerbstätig, das Darlehen nicht zurückgezahlt und der Pkw noch im Besitz des Klägers war. Auf letztere Gesichtspunkte kommt es nicht an.
21 Abs. 4 SGB II verfolgt das Ziel der dauerhaften Eingliederung Behinderter in das Arbeitsleben. Nach der Ratio des Gesetzes soll der Mehrbedarf eine Kompensation der aus der Behinderung folgenden Beeinträchtigung des Hilfesuchenden bei der Teilhabe am Arbeitsleben sein durch zunächst einmal nur finanzielle zusätzliche Unterstützung während der auf dieses Ziel gerichteten Maßnahmen und Eingliederung in das Arbeitsleben (Lang und Knickrehm, in Eicher und andere, Kommentar zum SGB II, 2. Aufl. 2008, § 21 Rdn. 48).
Hier ist der Kläger jedoch bereits seit längerem erwerbstätig und somit in das Erwerbsleben integriert, sodass gegenwärtig keine laufenden Maßnahmen für ihn nach § 33 SGB IX anfallen. Das spricht dafür, auch keinen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II zu gewähren.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147032&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Das Merkmal "erbracht werden" spricht vom Wortlaut her dafür, dass während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II, zu denen zusätzlich ein Mehrbedarf von 35 % des maßgebenden Regelsatzes gewährt werden sollen, die genannten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, z. B. nach § 33 SGB IX, zeitgleich gewährt werden. Die Formulierung heißt nicht "erbracht wurden" oder "erbracht werden sollen" (zu Letzterem: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Juli 2009 L 7 AS 65/08).
Bereits nach dem klaren Wortlaut der Regelung genügt für die Bejahung eines Mehrbedarfs nicht, dass möglicherweise ein Anspruch auf eine Teilhabeleistung oder eine Leistung der Eingliederungshilfe besteht.
Vielmehr wird der Mehrbedarf geknüpft an eine tatsächlich durchgeführte Eingliederungsmaßnahme, d. h., dass Leistungen zur Teilhabe bzw. sonstige Hilfen zeitnah erbracht werden (BSG, Urteil vom 25. Juni 2008 – B 11b AS 19/07 R, Rn. 22).
Zudem ist für den Rechtsbegriff des "Erbrachtwerdens" im Sinne von § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II nicht eine einmalige Bewilligung von Leistungen ausreichend. Erforderlich sind mehrmalige Bewilligungen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2010 – L 7 BK 1/09 -, das allerdings für das Merkmal "erbracht werden" ausreichen lässt, dass über mehrere Jahre hinweg 2003, 2005, 2006, 2007, 2009 - jeweils einmalige Leistungen gewährt werden).
Auch O. Loose (in Gemeinschaftskommentar zum SGB II, Herausgb. Hohm, § 21 Rdn. 27.2), führt aus, dass die Kfz-Beihilfe nicht zu einem Mehrbedarf führen könne, weil es sich um eine einmalige Beihilfe handelt und § 21 Abs. 4 SGB II nur auf dauerhaften Mehrbedarf abziele.
Demgegenüber sind hier lediglich im Jahre 2004 durch Bescheide vom 30. September und 2. November 2004, also ca. neun bzw. sieben Monate vor der Antragstellung am 24. Juni 2005, Leistungen nach § 33 SGB IX gewährt worden.
Daher ist der Senat der Auffassung, dass die seinerzeitigen Leistungen nicht mehr im Zusammenhang mit den im maßgeblichen Zeitraum gewährten Leistungen nach dem SGB II stehen, obwohl der Kläger zu dem Zeitpunkt noch erwerbstätig, das Darlehen nicht zurückgezahlt und der Pkw noch im Besitz des Klägers war. Auf letztere Gesichtspunkte kommt es nicht an.
21 Abs. 4 SGB II verfolgt das Ziel der dauerhaften Eingliederung Behinderter in das Arbeitsleben. Nach der Ratio des Gesetzes soll der Mehrbedarf eine Kompensation der aus der Behinderung folgenden Beeinträchtigung des Hilfesuchenden bei der Teilhabe am Arbeitsleben sein durch zunächst einmal nur finanzielle zusätzliche Unterstützung während der auf dieses Ziel gerichteten Maßnahmen und Eingliederung in das Arbeitsleben (Lang und Knickrehm, in Eicher und andere, Kommentar zum SGB II, 2. Aufl. 2008, § 21 Rdn. 48).
Hier ist der Kläger jedoch bereits seit längerem erwerbstätig und somit in das Erwerbsleben integriert, sodass gegenwärtig keine laufenden Maßnahmen für ihn nach § 33 SGB IX anfallen. Das spricht dafür, auch keinen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II zu gewähren.
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