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Minderjähriges Kind kann nicht den ihrem Vater zustehenden, nicht ausgeschöpften Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II im Hinblick auf ihr eigenes Vermögen geltend machen.

Aktuell hat das LSG Hamburg vor 10 Minuten  in einem Urteil bekannt gegeben, dass ein minderjähriges Kind nicht den ihrem Vater zustehenden, nicht ausgeschöpften Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II im Hinblick auf ihr eigenes Vermögen geltend machen kann .

Hinsichtlich der Übertragung von nicht ausgeschöpften Vermögensfreibeträgen unter den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft findet sich eine breite Diskussion in der Rechtsprechung, die allerdings allein die Frage einer Übertragung des Freibetrags nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II für minderjährige Kinder auf die Eltern betraf (gegen eine Übertragbarkeit LSG NW, Urt. v. 4.9.2008 – L 9 AS 20/07; Urt. v. 21.4.2008 – L 20 AS 7/07, SG Reutlingen, Beschl. v. 19.2.2007 – S 2 AS 565/07 ER; SG Berlin, Urt. v. 29.3.2006 – S 55 AS 7521/05; LSG Thüringen, Beschl. v. 6.6.2006 – L 7 AS 235/06 ER; so auch Geiger, in: LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 12 Rn. 18; Hasske, in: Estelmann, SGB II, § 12 Rn. 28, Stand Juni 2010; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 12 Rn. 42; Radüge, in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 12 Rn. 59; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 12 Rn. 139h, Stand Sept. 2008; Klaus, jurisPR-SozR 6/2010 Anm. 1

für eine Übertragbarkeit LSG BW, Urt. v. 26.6.2008 – L 12 AS 5863/07; SG Aurich, Urt. v. 15.2.2006 – S 15 AS 107/05; differenzierend Frank, in: Hohm, SGB II, § 12 Rn. 33, Stand Juli 2011: Übertragbarkeit nur, soweit das Kind nicht nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II aus der Bedarfsgemeinschaft herausfällt).

Das Bundessozialgericht (Urt. v. 13.5.2009 – B 4 AS 58/08 R) hat schließlich mit einleuchtenden Gründen gegen eine Übertragbarkeit des Freibetrages nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II entschieden; der Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II könne nicht als sog. "Kinderfreibetrag" angesehen werden, der der Bedarfsgemeinschaft unabhängig vom tatsächlichen Vorhandensein von Vermögen auf der Seite des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes zu Gute komme.

 Vielmehr beziehe sich der Freibetrag ausschließlich auf tatsächlich beim Kind vorhandenes Vermögen. Das sei zwar aus dem Wortlaut des § 12 SGB II nicht unmittelbar herzuleiten, jedoch zeige bereits die Gesetzgebungsgeschichte, dass es um den Schutz allein des Kindesvermögens gegangen sei. Da das Kind erst eigenes Vermögen einsetzen müsse, bevor es nach dessen Verbrauch zur Bedarfsgemeinschaft zähle – so § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II –, könne sich die Schutzvorschrift auch nur auf dessen eigenes Vermögen beziehen.

Diese Regelung spreche im Übrigen gegen die Annahme eines gemeinsamen Vermögens der Bedarfsgemeinschaft, weil bereits für die Frage der Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft entscheidend sei, ob das Kind seinen Bedarf (auch) durch eigenes Vermögen decken könne. Auch könne aus der Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II, wonach die Freibeträge dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinem Partner wechselseitig zu Gute kommen sollten, nichts anderes gefolgert werden.


Das habe seinen wesentlichen Grund nämlich in der vollen Heranziehung des Partnervermögens im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II; dies sei aber bei einem minderjährigen Kind wegen § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II gerade nicht der Fall. Schließlich sei die Nichtübertragbarkeit des Freibetrages auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, da der Schutz allein des Kindesvermögens bezweckt werde und dies gewährleistet werden könne.

Die Argumentation des Bundessozialgerichts ist auf die hier relevante Frage der Übertragbarkeit des Freibetrages nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II auf das minderjährige Kind zu übertragen (so ausdrücklich Geiger, in: LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 12 Rn. 18).

Das Vermögen eines minderjährigen Kindes war nach dem ursprünglichen Gesetzesentwurf nicht geschützt (BT-Drs. 15/1516 S. 12); erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB II eingeführt (BT-Drs. 15/3674 S. 11), "um das Vermögen für das Kind zu schützen". Es ging dem Gesetzgeber also gerade nicht um den Schutz der Bedarfsgemeinschaft insgesamt, sondern allein um den vermögensbezogenen Schutz des Kindes.

Insoweit zieht der Gesetzgeber aber eine Betragsgrenze in der Vorschrift der Nr. 1a. Es ist auch nicht ersichtlich, warum der Schutz des Kindes durch eine zusätzliche Übertragung nicht ausgeschöpfter Freibeträge der Nr. 1 erweitert werden müsste, wo doch das Kind sein Vermögen gerade nicht für die weiteren Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einsetzen muss (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II) und damit unabhängig vom Bestehen bzw. der Größe einer Bedarfsgemeinschaft keines weiteren Vermögensschutzes bedarf.

Zudem ist hinsichtlich der Übertragung von nicht ausgeschöpften Vermögensfreibeträgen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II auf ein minderjähriges Kind die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zu beachten. Danach gehört ein Kind nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen kann.

Das bedeutet, dass jedenfalls in Fällen – wie hier – eines über den Freibeträgen nach § 12 Abs. 2 Nrn. 1a und 4 SGB II liegenden Kindesvermögens insoweit allein auf das Vermögen des Kindes abzustellen ist und demgemäß auch allein auf seinen Freibetrag.

Eine Verbindung zu den Verhältnissen der Eltern über die Rechtsfigur der Bedarfsgemeinschaft besteht gerade nicht und damit auch keine Anknüpfungsmöglichkeit an § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II.

Schließlich ist eine Diskriminierung minderjähriger Kinder nicht erkennbar.

Der Schutz des Kindesvermögens soll mit § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II erreicht werden, die dort gezogene Grenze erscheint angesichts der vielfältigen zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten junger Menschen nicht unangemessen. Dass ein volljähriger Partner – anders als minderjährige Kinder – in einer Bedarfsgemeinschaft von den Freibeträgen des anderen volljährigen Partners profitieren kann, ist aufgrund des gegenseitigen Einkommens- und Vermögenseinsatzes gerechtfertigt und unterscheidet sich dadurch von der Situation der minderjährigen Kinder.

Auch bestehen hier keine Unstimmigkeiten im Verhältnis zum Unterhaltsrecht. Denn § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II betrifft allein leistungsrechtliche Fragen und hat von vornherein keine Berührung mit dem Unterhaltsrecht.


Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 20.10.2011, - L 5 AS 80/08 -


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146997&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Anmerkung: BSG, Urteil vom 13.05.2009, - B 4 AS 58/08 R -


Bei der Berechnung des Vermögensfreibetrages einer Bedarfsgemeinschaft ist der Freibetrag für ein Kind nicht zu berücksichtigen.


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .

Kommentare

  1. Solange wie Kinder nicht ausziehen dürfen und sich sogar an unangemessener KDU (stief-)elterlicher Wohnungen beteiligen müssen scheint in meinem Augen niemand kapiert zu haben, was wirklich schief läuft.

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