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§ 21 Abs. 6 SGB II ist die einzige Rechtsgrundlage im Bereich des ALG II für die Übernahme der Kosten für Nachhilfeunterricht

In einem heute veröffentlichtem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichs hat dieses festgestellt, dass als einzige Rechtsgrundlage im Bereich des ALG II für die Übernahme der Kosten für Nachhilfeunterricht § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht kommt.

 Auch die Bezieher von Sozialgeld können einen Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II geltend machen.Die Asthmaerkrankung des Antragstellers begründet keine atypische Lebenslage.

Das LSG führt dazu folgendes aus :

Für die Zeit ab Antragseingang kommt als Anspruchsgrundlage allein § 21 Abs. 6 SGB II in der zum 3. Juni 2010 in Kraft ge-tretenen Fassung des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) in Betracht. Die Vorschrift enthält in Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, NJW 2010, 505-518) eine Härtefallklausel, wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Mehrbedarf erhalten, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht.

Ein solcher Anspruch kann im Grundsatz auch dem Antragsteller zustehen, obwohl er kein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne der Vorschrift ist. Auch die Bezieher von Sozialgeld können nämlich einen Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II geltend machen, wie sich aus dem Verweis in § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf § 19 Satz 1 SGB II ergibt.

Der Senat vermag jedoch die Unabweisbarkeit des geltend ge-machten Bedarfs im Ergebnis nicht zu erkennen.

Eine Definition dieses Begriffs hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Das BVerfG hat es in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 (a.a.O.) als mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art 20 Abs. 1 GG unvereinbar angesehen, dass das SGB II keinen An-spruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs gewährt. Ein solcher Sonderbedarf bezieht sich somit auf die Deckung eines men-schenwürdigen Existenzminimums.

Dies ist auch Maßstab für die Auslegung von § 21 Abs. 6 SGB II und des Begriffs "unabweisbar" (so auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2010, L 13 AS 3318/10 ER-B). Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/1465 S. 8 f.) soll der Anspruch unter den Aspekten des nicht erfassten atypischen Bedarfs sowie eines ausnahmsweise höheren, über-durchschnittlichen Bedarfs angesichts seiner engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen auf wenige Fälle begrenzt sein (vgl. auch BVerfG a.a.O.).

Unabweisbar ist ein (Sonder-)Bedarf nach Ansicht des Senats deshalb nicht schon, wenn er für denjenigen, der den Anspruch geltend macht, günstig ist. Erforderlich ist vielmehr, dass bei Verzicht auf die beanspruchte Leistung das menschenwürdige Existenzminimum nicht sichergestellt ist. Hiervon vermag der Senat vorliegend nicht auszugehen.

Denn der Antragsteller erhält eine umfängliche schulische Förderung, die insbesondere seinem anerkannten Förderbedarf im Bereich Lernen Rechnung trägt. Zwar hat er in letzter Zeit, wie sich aus dem Bericht der Grundschule ergibt, trotz der Betreuung durch die Lehrkraft des Förderzentrums nur geringe Fortschritte im Bereich der Rechtschreibung gemacht; andererseits sind indessen nach dem Bericht Verbesserungen der Lesefertigkeit sowie im Bereich der Mathematik unverkennbar.

 Der Senat hat zur Kenntnis genommen, dass der Leiter der Grundschule W zusammenfassend ausgeführt hat, dass bei einem lernwilligen und motivierten Schüler wie dem Antragsteller zusätzliche Förderung durch spezielle Nachhilfe einen deutlichen Lernzuwachs erwarten lasse.

Damit ist jedoch die Unabweisbarkeit des in Rede stehenden Bedarfs nicht dargetan. Insoweit fehlt es auch - wie der Antragsgegner zu Recht einwendet - an einer für die Leistungsgewährung erforderlichen atypischen Lebenslage des Antragstellers. Eine solche Atypik lässt sich allein mit bestimmten Lern- bzw. Leistungsdefiziten im schulischen Alltag nicht begründen.

Erforderlich sind vielmehr besondere Einzelfallumstände wie zum Beispiel eine längerfristige Erkrankung des Schülers, die die Ursache für die aufgetretenen Defizite gesetzt haben.

Die Asthmaerkrankung begründet eine atypische Lebenslage in diesem Sinne nicht, zumal die dem Senat vorliegenden Gutachten und sonstigen Unterlagen darauf hindeuten, dass diese Erkrankung die schulischen Leistungen und Teilnahmemöglichkeiten des Antragstellers nicht wesentlich beeinträchtigt.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss vom 26.10.2010, - L 3 AS 181/10 B -

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146751&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Anträge für die Übernahme der Kosten zum Nachhilfeunterricht sind jetzt nach § 28 Abs. 5 SGB II zu stellen. Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.


Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 13.05.2011, - L 5 AS 498/10 B ER -


Zu den Voraussetzungen für die Übernahme von Kosten für Nachhilfeunterricht


http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/06/zu-den-voraussetzungen-fur-die.html


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .

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