Ohne Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „G“ erhalten Sozialhilfeberechtigte keinen zusätzlichen Pauschalbetrag
Sozialhilfeempfänger, Empfänger von Leistungen der Grundsicherung und nicht erwerbsfähige Hartz-IV-Empfänger haben, wenn sie schwerbehindert (Grad der Behinderung von 50 und mehr) sind, einen Anspruch auf einen pauschalen Mehrbedarf in Höhe von 17% des für sie massgeblichen Regelbedarfs (§ 30 Abs. 1 SGB XII, § 23 Nr.4 SGB II), d.h. wenn Sie 364 Euro erhalten zusätzlich 62 Euro, bei 328 Euro 56 Euro und bei 291 Euro 50 Euro.
Wenn Sie den Bescheid über den GbD von 50 und das Merkzeichen G haben, erfolgt keine Prüfung eines konkreten Mehrbedarfes, z.B. für Schuhe oder Taxikosten. Liegen die Voraussetzungen vor, ist die Schwerbehinderteneigenschaft jedoch noch nicht festgestellt, kann ein Mehrbedarf nach der Rechtssprechung des 8. Senates geleichwohl bestehen, wenn er konkret nachgewiesen wird.
Wegen des schwierigen Nachweises empfiehlt es sich, die Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung zeitig zu stellen. Für die Feststellung sind die Versorgungsämter zuständig.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2: Anderer Auffassung war kürzlich noch das LSG Hessen, die Rechtsansicht des LSG Hessen dürfte sich damit erübrigt haben.
Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 24.03.2011, - L 1 AS 15/10 - , Revision zugelassen
Erhöhen sich die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen des Anspruchs auf Sozialgeld bei nichterwerbsfähigen Personen, die Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G sind, ab dem Gültigkeitsdatum oder dem Ausstellungsdatum des Ausweises um einen Mehrbedarf von 17 v. H. ?
Beginn des Mehrbedarfsanspruchs gem. § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 SGB II (Merkzeichen G) für Nichterwerbsfähige ist das Gültigkeitsdatum des Schwerbehindertenausweises(zustimmend Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 28 Rn. 33; Nebe SGb 2011, 193 (194 ff.) m.w.N. in Anm. 27 f. und nicht erst der Besitz des entsprechenden Schwerbehindertenausweises.
Nicht geteilt wird die Auffassung der Landessozialgerichte Baden-Württemberg (Urteil vom 20.11.2008 – L 7 SO 3246/08) und Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 25.02.2010 – L 8 SO 219/07). In der Literatur schließen sich dieser Auffassung an Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII, Stand: Juli 2009, § 30 Rn. 4 a. E.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/erhohen-sich-die-leistungen-zur.html
Das aktuelle Urteil des 8. Senats des BSG folgt somit nicht der Rechtsauffassung des LSG Hessen, sondern der Vorinstanz dem LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 25.02.2010 – L 8 SO 219/07).
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