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Hartz IV-Empfänger hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für Schüler-Austausch mit den USA nach § § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II a.F. bzw. § 28 Abs. 2 Nr. 2 SGB II - Prognose des Sozialrechtsexperten wurde vom BSG bestätigt

Das Bundessozialgericht (BSG) hat soeben in Kassel AZ. B 4 AS 204/10 R - entschieden , dass es sich entgegen der Auffassung des LSG bei dem hier streitigen Schüleraustausch um eine mehrtägige Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg iS des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II handelt .

Die bundesrechtliche Regelung des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II gibt den abstrakten Rahmen dafür vor, wann Leistungen für eine mehrtägige Klassenfahrt zu erbringen sind.

Aus dem Wortlaut der Norm, der Gesetzesbegründung hierzu, ihrer systematischen Stellung innerhalb des SGB II sowie dem Sinn und Zweck der Regelung folgt jedoch, dass der bundesrechtliche Rahmen jeweils durch die landesrechtlichen Vorschriften auszufüllen ist.


Die Verbindung der Begriffe mehrtägige Klassenfahrt und schulrechtliche Bestimmungen bestimmt einerseits bundesrechtlich, dass nur Leistungen für Aufwendungen zu erbringen sind, die durch eine schulische Veranstaltung entstehen, die mit mehr als nur einem Schüler durchgeführt wird, mit mindestens einer Übernachtung und einer "Fahrt", also einer Veranstaltung, die außerhalb der Schule stattfindet.

 Andererseits folgt aus der Wortlautverbindung zu dem "schulrechtlichen Rahmen", dass nach den Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes zu bestimmen ist, ob die konkret durchgeführte Veranstaltung im Rahmen des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II regional "üblich" ist.


Nur durch die Zugrundelegung der schulrechtlichen Regelungen als Maßstab für die Legitimation des Bedarfs für die mehrtägige Klassenfahrt kann auch dem Sinn und Zweck des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II Rechnung getragen werden, die Teilhabe von Schülerinnen und Schülern bei schulischen Veranstaltungen insoweit zu gewährleisten. Welche schulischen Veranstaltungen es sind, deren Besuch zu gewährleisten ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen Landesschulrecht.

Allein die durch die schulrechtlichen Bestimmungen geprägte Realität des Schulalltags rechtfertigt daher die Übernahme der tatsächlichen Kosten durch staatliche Transferleistungen, also derjenigen, die nach den einschlägigen Bestimmungen in dem jeweiligen Bundesland "üblich" sind.

Der hier durchgeführte Schüleraustausch überschreitet nicht den bundesrechtlichen Rahmen des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II.

Ebenso ist die Veranstaltung nach der Systematik der schulrechtlichen Normen Baden-Württembergs zu außerunterrichtlichen Veranstaltungen, den dazu ergangenen schulrechtlichen Kompetenzzuweisungen und dem ausdrücklich formulierten Ziel der schulrechtlichen Regelungen, einer mehrtägigen Klassenfahrt nach den landesschulrechtlichen Bestimmungen gleichzustellen.


Da das LSG das baden-württembergische Landesrecht unberücksichtigt gelassen hat, war der Senat auch nicht an eigener Auslegung der landesrechtlichen Regelungen gehindert .


http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12230


 
Anmerkung: Der Sozialrechtsexperte hatte am 16.11.2011 den Tipp abgegeben, dass der Kläger vor dem BSG obsiegen wird.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/11/der-4-senat-des-bundessozialgerichtes.html 


Eine über 20 - jährige Erfahrung im Sozialrecht hat sich hiermit bestätigt!


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .

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