In einem aktuellem Urteil gibt das Landessozialgericht Hamburg bekannt, dass infolge starken Gewichtsverlustes bei Erwachsenen ein Bedarf an einer Erstausstattung für Bekleidung gem. § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II entstehen kann.
Der Begriff der Erstausstattung ist abzugrenzen von dem Erhaltungs- bzw. Ergänzungsbedarf, der aus der Regelleistung zu bestreiten ist.
Die Erstausstattung mit Bekleidung erfasst in diesem Zusammenhang diejenigen Fälle, in denen so gut wie keine Ausstattung für die jeweilige Bedarfssituation vorhanden ist; etwa nach Gesamtverlust durch Wohnungsbrand oder aufgrund "außergewöhnlicher Umstände" (BT-Drs. 15/1514 S. 16).
Solche außergewöhnlichen Umstände können in einer erheblichen Gewichtsveränderung liegen, die bei Erwachsenen – im Gegensatz zu Kindern, die im Rahmen des Wachstums regelmäßig auf neue Kleidung angewiesen sind – nicht regelmäßig und damit planbar vorkommen (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 23.3.2010 – B 14 AS 81/08 R; LSG Berlin-Bbg., Urt. v. 25.2.2010 – L 34 AS 24/09; LSG NW, Urt. v. 17.9.2008 – L 12 AS 57/07).
Anmerkung: Dass eine erhebliche Gewichtsveränderung in diesem Sinne hier vorlag und der Kläger sich auch nicht etwa durch schrittweise Ersatzbeschaffungen hätte helfen können, hat das Sozialgericht überzeugend begründet.
Änderungsmaßnahmen an den vorhandenen Kleidungsstücken, die bei einer Gewichtsabnahme grundsätzlich in Betracht kommen, scheiden hier nach Überzeugung des Gerichts ebenfalls aus.
Hinsichtlich der Schuhe ergibt sich das aus der Natur der Sache; hinsichtlich der Bekleidung im Übrigen erscheint der eingetretene Änderungsbedarf als so umfassend und durchgreifend, dass er hinter den Aufwendungen für Neuanschaffungen nicht zurückgeblieben wäre.
Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 27.10.2011, - L 5 AS 342/10 -
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146791&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Der Begriff der Erstausstattung ist abzugrenzen von dem Erhaltungs- bzw. Ergänzungsbedarf, der aus der Regelleistung zu bestreiten ist.
Die Erstausstattung mit Bekleidung erfasst in diesem Zusammenhang diejenigen Fälle, in denen so gut wie keine Ausstattung für die jeweilige Bedarfssituation vorhanden ist; etwa nach Gesamtverlust durch Wohnungsbrand oder aufgrund "außergewöhnlicher Umstände" (BT-Drs. 15/1514 S. 16).
Solche außergewöhnlichen Umstände können in einer erheblichen Gewichtsveränderung liegen, die bei Erwachsenen – im Gegensatz zu Kindern, die im Rahmen des Wachstums regelmäßig auf neue Kleidung angewiesen sind – nicht regelmäßig und damit planbar vorkommen (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 23.3.2010 – B 14 AS 81/08 R; LSG Berlin-Bbg., Urt. v. 25.2.2010 – L 34 AS 24/09; LSG NW, Urt. v. 17.9.2008 – L 12 AS 57/07).
Anmerkung: Dass eine erhebliche Gewichtsveränderung in diesem Sinne hier vorlag und der Kläger sich auch nicht etwa durch schrittweise Ersatzbeschaffungen hätte helfen können, hat das Sozialgericht überzeugend begründet.
Änderungsmaßnahmen an den vorhandenen Kleidungsstücken, die bei einer Gewichtsabnahme grundsätzlich in Betracht kommen, scheiden hier nach Überzeugung des Gerichts ebenfalls aus.
Hinsichtlich der Schuhe ergibt sich das aus der Natur der Sache; hinsichtlich der Bekleidung im Übrigen erscheint der eingetretene Änderungsbedarf als so umfassend und durchgreifend, dass er hinter den Aufwendungen für Neuanschaffungen nicht zurückgeblieben wäre.
Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 27.10.2011, - L 5 AS 342/10 -
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146791&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Ich habe 2010 fast 50kg(!)abgenommen und das aufgrund meiner Erkrankung.
AntwortenLöschenTrotz ärzlichem Attest habe ich das Bekleidungsgeld in Höhe von 150€ nur auf Darlehensweise bekommen.Das Darlehen musste ich dann nach meinem klinikaufenthalt mit 20€/mtl.abzahlen.
Ich weiblich 34.j. habe mich nach heuslicher Gewalt nach 8j. Von meinem ex Partnerschaft getrennt. Meine komplette Bekleidung, Papiere und Kosmetik also meine persönlichen sachen sind noch da er hat das schloss ausgewechselt ich komm an nichts ran wir sind beide Mieter und er lässt mich absolut nicht rei. Polizei und gericht fühlen sich sich nicht zu ständig. Habe beim amt ein Antrag auf ein fahren gestellt für kleidung. Ich bekomm nichts.NULL...
AntwortenLöschen