Wegen Hartz IV muss ich in einer Bruchbude in Spandau vergammeln - Muss die 62-jährige Spandauerin ihr Kiez verlassen?
Fast 36 Jahre lebte Bärbel D. gemütlich in ihrer Wohnung. Bis Wasser aus einer defekten Heizung die drei Zimmer überflutete. Jetzt fürchtet die 62-jährige Spandauerin, die von Hartz IV lebt, ihren Kiez verlassen zu müssen. Weil die Ersatzwohnung genau gegenüber dem Job-Center 22 Euro zu teuer ist.
Bärbel D. sitzt in ihrem verwüsteten Wohnzimmer. Neben ihrem Sessel steht ein Raumluft-Trockner. Der Frau laufen die Tränen über die Wangen. „Ich verstehe diesen Irrsinn nicht“, schluchzt sie
Seit einem Monat sitzt die ehemalige Stationshilfe im Chaos. Am 8. Oktober wollte sie wie jedes Jahr die Heizung im Wohnzimmer entlüften. Plötzlich sprang das Ventil ab, strömte Wasser ins Zimmer. „Ich rief die Feuerwehr“, sagt Bärbel D. Schließlich kamen die Männer vom THW, stoppten das Wasser, das mittlerweile 30 Zentimeter hoch in Zimmern, Küche und Flur stand, und halfen bei den ersten Rettungsmaßnahmen.
Hilfe bekam Bärbel D. auch von den Versicherungen und dem Hausmeister des Achtgeschossers. „Bald stellte sich heraus, dass ich ausziehen, die Wohnung renoviert werden muss. Der Hausmeister schlug mir vor, in die Zwei-Zimmer-Wohnung gegenüber zu ziehen.
“ Doch als Bärbel D. ihrer Bearbeiterin im Job-Center die Miete nannte, lehnte diese mit der Begründung „22 Euro zu teuer“ ab. „Ich bin verzweifelt“, sagt Bärbel D. Ich bräuchte meine Möbel nur über den Flur tragen zu lassen, müsste keinen teuren Umzug zahlen. Und ich könnte in meiner gewohnten Umgebung bleiben.
Quelle: http://www.berliner-kurier.de/kiez-stadt/baerbel-d---62--wegen-hartz-iv-muss-ich-in-einer-bruchbude,7169128,11125768.html
Anmerkung: " Muss die 62-jährige Spandauerin ihr Kiez verlassen?"
Definitiv nein - meint das Taem des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann. Der Frau muss schnellst möglich geholfen werden , anwaltliche Hilfe sollte sofort in Anspruch genommen werden.
Ob die Zwei-Zimmer-Wohnung gegenüber 22 Euro zu teuer ist, muss gerichtlich geklärt werden, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Kosten der Unterkunft in Berlin kann zur Bemessung der angemessenen Leistung für die Unterkunft kann nicht von den AV-Wohnen ausgegangen werden, weil ihnen kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG zugrunde liegt(zuletzt BSG, Urteil vom 13.04.2011, - B 14 AS 32/09 R- ).
Mit Urteil vom 13.4.2011, - B 14 AS 85/09 R - hat das Bundessozialgericht fest gestellt , dass bei der Bestimmung der angemessenen KdU als maßgeblichen Vergleichsraum das gesamte Stadtgebiet von Berlin heranzuziehen ist.
Im Einzelnen hat das BSG bei der Bestimmung der angemessenen KdU anhand des Berliner Mietspiegels folgendes geurteilt:
KdU werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Die Prüfung der Unterkunftskosten hat getrennt von den Kosten der Heizung zu erfolgen((vgl nur BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23).
Die vom Grundsicherungsträger herangezogenen Ausführungsvorschriften (AV-Wohnen) zur Bestimmung eines angemessenen Quadratmeterpreises innerhalb des örtlichen Vergleichsmaßstabs (des gesamten Stadtgebiets von Berlin) sind nicht geeignet zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft,denn sie beruhen nicht auf einem schlüssigen Konzept, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass es die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergibt (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 26).
Die Mandantenseite: Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns, wie verhelfen Ihnen zu ihrem Recht.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/p/die-mandantenseite-bundesweite.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Bärbel D. sitzt in ihrem verwüsteten Wohnzimmer. Neben ihrem Sessel steht ein Raumluft-Trockner. Der Frau laufen die Tränen über die Wangen. „Ich verstehe diesen Irrsinn nicht“, schluchzt sie
Seit einem Monat sitzt die ehemalige Stationshilfe im Chaos. Am 8. Oktober wollte sie wie jedes Jahr die Heizung im Wohnzimmer entlüften. Plötzlich sprang das Ventil ab, strömte Wasser ins Zimmer. „Ich rief die Feuerwehr“, sagt Bärbel D. Schließlich kamen die Männer vom THW, stoppten das Wasser, das mittlerweile 30 Zentimeter hoch in Zimmern, Küche und Flur stand, und halfen bei den ersten Rettungsmaßnahmen.
Hilfe bekam Bärbel D. auch von den Versicherungen und dem Hausmeister des Achtgeschossers. „Bald stellte sich heraus, dass ich ausziehen, die Wohnung renoviert werden muss. Der Hausmeister schlug mir vor, in die Zwei-Zimmer-Wohnung gegenüber zu ziehen.
“ Doch als Bärbel D. ihrer Bearbeiterin im Job-Center die Miete nannte, lehnte diese mit der Begründung „22 Euro zu teuer“ ab. „Ich bin verzweifelt“, sagt Bärbel D. Ich bräuchte meine Möbel nur über den Flur tragen zu lassen, müsste keinen teuren Umzug zahlen. Und ich könnte in meiner gewohnten Umgebung bleiben.
Quelle: http://www.berliner-kurier.de/kiez-stadt/baerbel-d---62--wegen-hartz-iv-muss-ich-in-einer-bruchbude,7169128,11125768.html
Anmerkung: " Muss die 62-jährige Spandauerin ihr Kiez verlassen?"
Definitiv nein - meint das Taem des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann. Der Frau muss schnellst möglich geholfen werden , anwaltliche Hilfe sollte sofort in Anspruch genommen werden.
Ob die Zwei-Zimmer-Wohnung gegenüber 22 Euro zu teuer ist, muss gerichtlich geklärt werden, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Kosten der Unterkunft in Berlin kann zur Bemessung der angemessenen Leistung für die Unterkunft kann nicht von den AV-Wohnen ausgegangen werden, weil ihnen kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG zugrunde liegt(zuletzt BSG, Urteil vom 13.04.2011, - B 14 AS 32/09 R- ).
Mit Urteil vom 13.4.2011, - B 14 AS 85/09 R - hat das Bundessozialgericht fest gestellt , dass bei der Bestimmung der angemessenen KdU als maßgeblichen Vergleichsraum das gesamte Stadtgebiet von Berlin heranzuziehen ist.
Im Einzelnen hat das BSG bei der Bestimmung der angemessenen KdU anhand des Berliner Mietspiegels folgendes geurteilt:
KdU werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Die Prüfung der Unterkunftskosten hat getrennt von den Kosten der Heizung zu erfolgen((vgl nur BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23).
Die vom Grundsicherungsträger herangezogenen Ausführungsvorschriften (AV-Wohnen) zur Bestimmung eines angemessenen Quadratmeterpreises innerhalb des örtlichen Vergleichsmaßstabs (des gesamten Stadtgebiets von Berlin) sind nicht geeignet zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft,denn sie beruhen nicht auf einem schlüssigen Konzept, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass es die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergibt (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 26).
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Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Diese 22 Euro sind nur die Spize eines Eisberges bei den KDU, der wahre Skandal wird kaum aufzudecken sein, wenn Sozialverbände und Anwälte nicht irgendwann man passende Fragen zur Diskussion stellen.
AntwortenLöschenWäre Berlin und Potsdamm nicht so weit weg, könnte auch ich helfen.
Aber welcher Anwalt würde schon "Allein gegen die Mafia" neuverfilmen wollen. Es geht immerhin um Milliarden zu Lasten der Armen dieses Landes, nur weil Behörden und Gerichte einfachste Zusammenhänge außer Acht lassen.