Die Heiz- und Betriebskostennachforderung ist als Leistung nach § 35 SGB XII zu übernehmen , auch wenn sie von der Hilfebedürftigen bereits bezahlt wurde und verspätet beantragt wurde
So hat der 8. Senat des BSG am 10.11.2011 entschieden.
Die Vorschrift des § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XII, die es nahelegen könnte, bei verspäteter Mitteilung einer Änderung der Verhältnisse die Leistungspflicht entfallen zu lassen, findet für einmalige Bedarfsänderungen - wie eine Heiz- und Nebenkostennachforderung - keine Anwendung .
BSG Urteil vom 10.11.2011, - B 8 SO 18/10 R -
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12213
Anmerkung: Vorinstanz Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 20 SO 18/09 , Urteil vom 19.04.2010
Die Heiz- und Betriebskostennachforderung ist als Leistung nach § 29 SGB XII zu übernehmen , auch wenn sie von der Hilfebedürftigen bereits bezahlt wurde und verspätet beantragt wurde .
Das Gesetz sieht für die Geltendmachung des Nachforderungsbedarfs keine Ausschlussfrist vor. Eine solche ist i insbesondere nicht in § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII enthalten .
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=130531&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Betriebs- und Heizkostennachforderungen als Bedarf nach § 22 Abs. 1 SGB II im Monat der Fälligkeit
Anmerkung von Dr. Andy Groth, RiLSG zu: BSG, Urt. v. 06.04.2011 - B 4 AS 12/10 R -
Für die Leistungsberechtigten wirkt sich die Entscheidung eher positiv aus. Die bedarfserhöhende Wirkung der Nachforderungen bedeutet nicht nur, dass diese grundsätzlich als Zuschuss (und nicht wie bei Schulden nach § 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II regelhaft als Darlehen) zu übernehmen sind.
Die Übernahme der Nachforderung muss auch nicht gesondert beantragt werden (§ 37 SGB II). Der Bedarf kann deshalb noch lange Zeit später, auch noch nach Unanfechtbarkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheids geltend gemacht werden.
Allerdings ist seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 24.03.2011 (BGBl I 2011, 453) die Jahresfrist des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X zu beachten, die auch dann gilt, wenn sich die Sachlage bei Dauerverwaltungsakten nachträglich zugunsten der Betroffenen ändert (§ 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X).
http://www.juris.de/jportal/portal/t/1htp/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000011511&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Die Vorschrift des § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XII, die es nahelegen könnte, bei verspäteter Mitteilung einer Änderung der Verhältnisse die Leistungspflicht entfallen zu lassen, findet für einmalige Bedarfsänderungen - wie eine Heiz- und Nebenkostennachforderung - keine Anwendung .
BSG Urteil vom 10.11.2011, - B 8 SO 18/10 R -
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12213
Anmerkung: Vorinstanz Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 20 SO 18/09 , Urteil vom 19.04.2010
Die Heiz- und Betriebskostennachforderung ist als Leistung nach § 29 SGB XII zu übernehmen , auch wenn sie von der Hilfebedürftigen bereits bezahlt wurde und verspätet beantragt wurde .
Das Gesetz sieht für die Geltendmachung des Nachforderungsbedarfs keine Ausschlussfrist vor. Eine solche ist i insbesondere nicht in § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII enthalten .
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=130531&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Betriebs- und Heizkostennachforderungen als Bedarf nach § 22 Abs. 1 SGB II im Monat der Fälligkeit
Anmerkung von Dr. Andy Groth, RiLSG zu: BSG, Urt. v. 06.04.2011 - B 4 AS 12/10 R -
Für die Leistungsberechtigten wirkt sich die Entscheidung eher positiv aus. Die bedarfserhöhende Wirkung der Nachforderungen bedeutet nicht nur, dass diese grundsätzlich als Zuschuss (und nicht wie bei Schulden nach § 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II regelhaft als Darlehen) zu übernehmen sind.
Die Übernahme der Nachforderung muss auch nicht gesondert beantragt werden (§ 37 SGB II). Der Bedarf kann deshalb noch lange Zeit später, auch noch nach Unanfechtbarkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheids geltend gemacht werden.
Allerdings ist seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 24.03.2011 (BGBl I 2011, 453) die Jahresfrist des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X zu beachten, die auch dann gilt, wenn sich die Sachlage bei Dauerverwaltungsakten nachträglich zugunsten der Betroffenen ändert (§ 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X).
http://www.juris.de/jportal/portal/t/1htp/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000011511&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
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