Direkt zum Hauptbereich

Sozialgericht Dortmund: Kosten-der-Unterkunft (KdU) - Berechnung des Jobcenter Bochum nicht in Einklang mit BSG-Rechtsprechung

Wie das Sozialgericht Dortmund jetzt in einem „Hinweis“ an das Jobcenter Bochum feststellt, „ ... dürfte die von Ihnen vorgenommene Methode der Berechnung der Betriebskosten nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des BSG stehen. Gleiches dürfte für die Heizkosten gelten. ... “.

Es bestehen „ ... erhebliche Bedenken an der Rechtmässigkeit der Berechnung der Betriebs- und Heizkosten ... “.

Demnach ist die Grenze der angemessenen kalten Betriebskosten abstrakt und unabhängig von der Wohnungsgrösse zu bestimmen. Auch die Heizkosten sind unabhängig von der Wohnungsgrösse zu übernehmen, sofern sie nicht die Angemessenheitsgrenze überschreiten.

Die Rechtmässigkeit der langjährigen Praxis der ARGE / Jobcenter Bochum, Betriebskosten und Heizkosten nur anteilig zu übernehmen, wenn die Wohnung zwar preiswert aber grösser als zugebilligt ist wird damit bezweifelt.

Kommt es zu der angestrebten gerichtlichen Entscheidung (und hält sich das Jobcenter daran), so werden davon viele Bochumer und Bochumerinnen profitieren können, deren Kaltmiete, die kalten Betriebskosten und die Heizkosten zwar unter den Angemessenheitsgrenzen liegen, deren Wohnfläche aber über den zugebilligten 45 qm für eineN Single (+ 15 qm je weiter Person) liegen.

Zudem ist die Praxis des JC Bochum rechtswidrig, bei Neuanmietungen nur Wohnraum innerhalb der oben angegeben Grenzen zu genehmigen. In ständiger Rechtssprechung stellt das Bundessozialgericht fest, dass es bei der Bewertung der Angemessenheit allein auf die Kosten ankommt und nicht auf Ausstattungsmerkmale, auch nicht auf die tatsächliche Grösse.

Die Rechtswidrigkeit dieses Vorgehens ist dem Jobcenter bekannt. Sie berufen sich aber darauf, durch die Stadt Bochum zu diesem systematischen vorsätzlichen Rechtsbruch gezwungen zu werden. Der Kommune obliegt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Z. 2 SGB II die Regelungshoheit über den zugebilligten Wohnraum im Rahmen der Hartz IV-Leistungen. Das allerdings nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Fiskalische Erwägungen und durch die Hauhaltsnot bedingter Sparkrampf ermächtigen nicht zum Rechtsbruch.

Das Schreiben des SG Dortmund kann bei Interesse zur Einsichtname zur Verfügung gestellt werden. Bei Interesse kann auch ein Kontakt zur Klägerin und der sie betreuenden Kanzlei hergestellt werden.

Der beschriebene systematische vorsätzliche Rechtsbruch ist in den SGB II-Behörden Deutschlands weit verbreitet. Er bleibt in der Regel ungeahndet, weil die Betroffenen in ihrer Not, dringlich Wohnraum anmieten zu müssen, nicht den Rechtsweg abwarten können. De Möglichkeiten für Neuanmietungen werden durch das systematisch vorsätzlich rechtswidrige Verhalten der Behörde auch stark eingeschränkt: zwar ist in Bochum i. A. noch Wohnraum unter den beschriebenen einengenden Bedingungen zu erhalten, aber oftmals nur mit schlechter Ausstattung und/oder in Mansardenlage. Letzteres ist v.a. für Alleinerziehende und Ältere mit erhöhten gesundheitlichen Belastungen verbunden.

http://www.bo-alternativ.de/Mietgrenzen.pdf

Weiteres Material dazu:

Das SG Dortmund bezieht sich in seinem Schreiben auf folgende zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts:


BSG  Urteil vom 13.04.2011    B 14 AS 32/09 R

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=145548&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Auszug:

15
Die angemessene Leistung für die Unterkunft ist entsprechend der soeben aufgeführten Rechtsprechung unter Zugrundelegung der sog Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln: (1) Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. (2) Alsdann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen. (3) Im nächsten Schritt ist unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums zu zahlen ist, um die nach der Produkttheorie angemessene Nettokaltmiete zu ermitteln. (4) Zu der Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen.


28
(4) Neben der Nettokaltmiete sind auch die angemessenen (kalten) Betriebskosten iS des § 556 BGB abstrakt zu bestimmen und als Faktor in die Berechnung der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft mit einzubeziehen. Dazu kann auf Betriebskostenübersichten zurückgegriffen werden, möglichst allerdings auf örtliche wegen der regionalen Unterschiede insbesondere bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen (vgl nur BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 33 f). Dem wird das Urteil des LSG nicht gerecht, weil es ohne weitergehende Begründung die Werte des Anhangs I zum Berliner Mietspiegel 2007 herangezogen und den oberen Wert einer 4/5-Spanne zur Berechnung der Kaltbetriebskosten zugrunde gelegt hat, was zu einem Betrag von 2,59 Euro pro Monat und Quadratmeter führt (siehe die Tabelle auf Seite 18 des Berliner Mietspiegels 2007).

BSG, Urteil vom 19.10.2010 , - B 14 AS 50/10 R –

Auszug:

33
d) Zutreffend geht das LSG davon aus, dass neben der Nettokaltmiete auch die angemessenen Betriebskosten iS des § 556 BGB - mit Ausnahme der Heizkosten - abstrakt zu bestimmen und als Faktor in das Produkt mit einzubeziehen sind. Schon der Wortlaut des § 22 Abs 1 SGB II zeigt, dass diese Kosten zu den KdU für einen Hilfebedürftigen gehören und nicht - wie die Heizkosten - getrennt erfasst werden sollen. Zur realistischen Abbildung eines abstrakt angemessenen Mietpreises ist die Einbeziehung des Faktors "kalte Betriebskosten" erforderlich. Dies entspricht den mietrechtlichen Vorgaben im Mietwohnungsbau, an denen sich der Gesetzgeber des SGB II wegen der KdU orientiert. Eine vertragliche Vereinbarung über die Umlage der Betriebskosten auf den Mieter erfolgt bei Abschluss eines Mietvertrages nahezu ausnahmslos, denn ohne eine solche Regelung können die in § 556 BGB genannten Betriebskosten vom Vermieter nicht auf den Mieter umgelegt werden (vgl nur Blank in Blank/Börstinghaus, aaO § 556 RdNr 1).

Auch der Vermieter von preisgebundenem Wohnraum kann Betriebskosten nur als gesondert abzurechnende Kosten auf den Mieter abwälzen (vgl § 20 der Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen - Neubaumietenverordnung - BGBl I 1990, 2204 idF BGBl I 2003, 2346).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=139757&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Das Bundessozialgericht hat zudem in ständiger Rechtssprechung, (z.B. B 7b AS 10/06 R vom 07.11.2006
 und B 14 AS 36/08 R vom 02.07.2009 - Links s.u.) entschieden, das es keinesfalls auf die Gesamtgröße oder sonstige Ausstattungsmerkmale ankommt, sondern allein auf die Miethöhe. Dann seien auch die anfallenden Heizkosten zu übernehmen.

Die ARGE Bochum ist allerdings von der verantwortlichen Verwaltungsspitze des Sozialamtes aufgefordert worden, die höchste Rechtsprechung zu ignorieren und Wohnungen abzulehnen, die mehr als unwesentlich größer sind als die angegebenen Grenzen, unabhängig von den Kosten. Die Stadt Essen hingegen ist hierin vorbildlich.

Wird die Angemessenheitsgrenze („netto kalt“) überschritten, sind aber die Miet- und Nebenkosten insgesamt als günstig anzusehen (z.B. bei einem sog. „Niedrigenergiehaus“), so kann unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit trotzdem die Genehmigung verlangt werden.


BUNDESSOZIALGERICHT  Urteil vom 07.11.2006,  B 7b AS 10/06 R

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=64144



BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 2.7.2009, B 14 AS 36/08 R

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2009-7&nr=11181&pos=13&anz=21


Wir bedanken uns für die Übersendung des Artikels bei Willy V.

Kommentare

  1. Sehr geehrter Herr Zimmermann,

    [Das Schreiben des SG Dortmund kann bei Interesse zur Einsichtname zur Verfügung gestellt werden.]

    Gerne würde ich das Schreiben zur Einsicht haben.
    Bitte teilen Sie mir mit, wie ich dieses erlangen kann.

    Ich befürchte, dass das SG Bochum "einknickt"; von daher wäre es evtl. für die Klägerin wichtig, zu wissen, dass sie die Möglichkeit des Normenkontrollverfahrens nach § 55 a SGG vor dem LSG hat.

    Umso wichtiger ist es, dass viel mehr ALG-II-Empfänger mit der (vielfach) unrechtmäßigen Kostensenkungsaufforderung durch ein Normenkontrollverfahren nach § 55 a SGG direkt vom LSG die Produkttheorie beschliessen lassen können!

    Gerade in den letzten Tagen kommen vermehrt solche Nachrichten, dass diverse SG oder auch LSG die sogenannte Produkttheorie, wie vom BSG mehrfach "angeordnet", von den Jobcentern fordern. So gerade auch vom 16. Senat des bayr. LSG in München.

    Mit freundlichen Grüßen

    AntwortenLöschen
  2. Die Zusendung dieses Urteils wird erbeten.
    info[at]7of8[dot]org

    AntwortenLöschen
  3. Leider handelt es sich nur um einen Hinweis des Sozialgerichtes in einem anhängigen Rechtsstreit, so dass es kein Urteil gibt. Die Jobcenter versuchen wohl in letzter Zeit häufiger Urteile bezüglich der Kosten der Unterkunft zu vermeiden.

    AntwortenLöschen
  4. Hallo, ich wohne seit Dezember 2009 in Bochum und beziehe seitdem Hartz4. Ich wohne zur Kaltmiete, und trotzdem zieht das JC BOCHUM die sogenante Heizkosten- Warmwasserpauschale in Höhe v. €6,47 vom Regelsatz ab. Das ist auch rechtswidrig, genauso wie im vorherigen Fall.
    Folgende Aktenzeichen in dieser Sache:
    SG Dortmund
    S 31 AS 2110/10, sowie S 31 AS 2968/10 in beiden Verrfahren steht die richterliche Entscheidung noch aus. Ein drittes Verfahren, ein Widerspruch liegt seit dem 21.11.2011 beim JC Bochum,in obiger Angelegenheit ist zu vermuten.
    Die Würde des Menschen ist unantastbar, wie hier das JC Bochum mit Hartz4 Beziehern umgeht liegt unter solcher!
    Die Urteile stehen noch aus.

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist