Direkt zum Hauptbereich

Beitragrückerstattung in Höhe des Selbstbehaltes in der gesetztlichen Krankenversicherung grundsätzlich nicht zuässig


Eine Betriebskrankenkasse wollte neue Mitglieder mit einem Selbstbehalt und einer Beitragsrückerstattung ködern.

Freiwilligen Mitgliedern, die die Kostenerstttung gewählt hatten,  sollte das Rechts eingeräumt werden einen Tarif mit einem Selbstbehalt in Höhe von 200, 400 und 600 Euro jährlich und einer Prämie in jeweils gleicher Höhe. Durch den Selbstbehalt verringerten sich demnach die Kosten der Krankenversicherten in der jeweiligen Höhe, wenn sie ärztliche Leistungen im Kalenderjahr nicht in Anspruch nehmen.

Das Bundesversicherungsamt lehnte eine beantragte Satzungsänderung ab. Die Klage der Betriebskrankenkasse vor dem Bundessozialgericht (BSG, 08.11.2011 – B 1 A 1/11 R ) war
erfolglos.

Hintergrund: Anders als die Leistungen der privaten Krankenversicherer werden die Leistunge der gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich als Sachleistungen erbracht. Die Leistungen werden z. B. durch Vertragsärzte, Vertragskrankenhäuser und andere Leistungserbringen erbracht.
Freiwillig Versicherte, wie z.B. Personen, die mehr als 3.712,50 Euro monatllich verdienen, können Kostenerstattung wählen (§ 53 Abs. 4 S. 1 SGB V).  Sie erhalten dann eine Kostenrechnung z.B. von ihrem  Arzt und müssen diese selbst bezahlen. Die Kosten erhalten Sie von ihrer Krankenkasse allerdings nur im Rahmen der Leistungspflich wie bei Mitgliedern, die die Sachleistung gewählt haben. Der Kostenerstttungsanspruch ist daher für den Versicherten in den meisten Fällen nicht sehr attraktiv, weil er nur die Leistungen aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung erhält und zusätzlich die Kosten vorstrecken muss.
Wählt das versicherte Mitglied die Kostenerstattung, kann die Satzung der Krankenasse einen Selbstbehalt vorsehen (§ 53 Abs.1 S.1 SGB V). Die Krnakasse hat bei Wahl der Kostenersttung eine Prämie vorzusehen (§ 53 Abs. 1 S.2 SGB V).  Diese darf nur nicht in Höhe des kompletten Selbstbehaltes liegen, weil hierdurch nicht die komplette „Binnenfinazierung“ des Selbstbehaltes gewährleistet ist, so das Bundessozialgericht.


Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind auch bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII Einkommen

Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 - Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses auf dem Konto des Hilfeempfängers in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen, soweit dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig entfällt. Der Kläger macht im Hauptsacheverfahren gegen den beklagten Sozialhilfeträger einen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII für den Monat Juni 2012 geltend. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten die Anrechnung einer in diesem Monat dem Konto des Hilfeempfängers gutgeschriebenen Nebenkostenrückerstattung seines Vermieters als Einkommen auf seinen Bedarf. Hierdurch ergab sich ein geringerer Zahlbetrag der Hilfeleistung als in den Monaten zuvor. Das Sozialgericht Karlsruhe hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die Ausgangsentscheidung der Behörde sei nach der Rechtsprechung des B...