Gemäß § 21 Abs. 5 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.
Der Antragsteller leidet nach den vorgelegten ärztlichen Attesten an einer "Sprue". Diese stellt eine sog. verzehrende Erkrankung dar, für die grundsätzlich ein krankheitsbedingter Mehrbedarf für kostenaufwändigere Ernährung besteht.
Dies folgt aus den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe (Dritte Auflage, Stand Oktober 2008; www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/empfehlung en08), die nach den Gesetzesmaterialien (BT-Dr. 15/1516, 57) hinsichtlich der Art der Erkrankung und der Höhe der Krankenkostzulage herangezogen werden sollen.
Da die beim Antragsteller diagnostizierte Erkrankung explizit in den Empfehlungen des Deutschen Vereins aufgelistet ist, ist ein Anordnungsanspruch für einen ernährungsbedingten Mehrbedarf von 20 % des Regelbedarfs anzunehmen.
Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II dienen (vgl. etwa Beschlüsse des Senats v. 5.2.2007, L 7 AS 241/06 ER und v. 29.06.2005, L 7 AS 1/05 ER) der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens, mithin der Erfüllung einer verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (vgl. BVerwG Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - unter Hinweis auf BVerwGE 82, 60, 80).
Diese Grundsätze sind auch auf den Mehrbedarfszuschlag nach § 21 Abs. 5 SGB II anzuwenden. Dieser deckt einen medizinisch notwendigen tatsächlichen Bedarf ab und gehört daher ebenfalls zum verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum (Hess. LSG v. 5.2.2007, L 7 AS 241/06 ER).
Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 20.07.2011, - L 7 AS 52/11 B ER -
Anmerkung:
Im Kontext des Anspruchs nach § 21 Abs. 5 SGB II muss bei einem Berechtigtem, der aus medizinischen Gründen (entgegen dem typischen Verbraucherverhalten) auf Vollkosternährung angewiesen ist, sichergestellt sein, dass er auf dieser (Energiebedarfs-Basis) "mit seiner Krankheit oder Behinderung leben kann"
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/im-kontext-des-anspruchs-nach-21-abs-5.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
Der Antragsteller leidet nach den vorgelegten ärztlichen Attesten an einer "Sprue". Diese stellt eine sog. verzehrende Erkrankung dar, für die grundsätzlich ein krankheitsbedingter Mehrbedarf für kostenaufwändigere Ernährung besteht.
Dies folgt aus den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe (Dritte Auflage, Stand Oktober 2008; www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/empfehlung en08), die nach den Gesetzesmaterialien (BT-Dr. 15/1516, 57) hinsichtlich der Art der Erkrankung und der Höhe der Krankenkostzulage herangezogen werden sollen.
Da die beim Antragsteller diagnostizierte Erkrankung explizit in den Empfehlungen des Deutschen Vereins aufgelistet ist, ist ein Anordnungsanspruch für einen ernährungsbedingten Mehrbedarf von 20 % des Regelbedarfs anzunehmen.
Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II dienen (vgl. etwa Beschlüsse des Senats v. 5.2.2007, L 7 AS 241/06 ER und v. 29.06.2005, L 7 AS 1/05 ER) der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens, mithin der Erfüllung einer verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (vgl. BVerwG Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - unter Hinweis auf BVerwGE 82, 60, 80).
Diese Grundsätze sind auch auf den Mehrbedarfszuschlag nach § 21 Abs. 5 SGB II anzuwenden. Dieser deckt einen medizinisch notwendigen tatsächlichen Bedarf ab und gehört daher ebenfalls zum verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum (Hess. LSG v. 5.2.2007, L 7 AS 241/06 ER).
Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 20.07.2011, - L 7 AS 52/11 B ER -
Anmerkung:
Im Kontext des Anspruchs nach § 21 Abs. 5 SGB II muss bei einem Berechtigtem, der aus medizinischen Gründen (entgegen dem typischen Verbraucherverhalten) auf Vollkosternährung angewiesen ist, sichergestellt sein, dass er auf dieser (Energiebedarfs-Basis) "mit seiner Krankheit oder Behinderung leben kann"
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Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
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