Stromkosten dürfen nicht vom Hartz-IV-Satz abgezogen werden - Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts stärkt Rechte von Hartz - IV - Empfängern
Zahlen Hartz-IV-Empfänger eine Miete, mit der auch die Stromkosten pauschal abgegolten sind, darf das Jobcenter diese Kosten nicht aus der Arbeitslosengeld-II-Leistung herausrechnen.
Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Donnerstag, 24. November 2011, verkündeten Grundsatzurteil entschieden (Az.: B 14 AS 151/10 R).
Das Jobcenter zahlte zwar die sehr günstigen Unterkunftskosten. Vom Arbeitslosengeld II zog es aber pauschal 28 Euro für die Stromkosten ab. Denn in der Regelleistung seien bereits Haushaltsenergiekosten wie Strom enthalten. Würden einerseits die Unterkunftskosten inklusive Strom bezahlt und andererseits die volle Arbeitslosengeld-II-Regelleistung, erhalte der Arbeitslose eine „systemwidrige“ Doppelzahlung, so die Behörde.
Warum das Jobcenter gerade 28 Euro für die Stromkosten veranschlagte, konnte es nicht sagen. Im Arbeitslosengeld-II-Satz sind für Haushaltsenergie nur rund 20 Euro monatlich veranschlagt.
http://www.juraforum.de/recht-gesetz/stromkosten-duerfen-nicht-vom-hartz-iv-satz-abgezogen-werden-380243
Anmerkung: Das Landessozialgericht Hamburg hatte entschieden, dass gar kein Betrag aus dem Arbeitslosengeld II herausgerechnet werden darf.
Denn die Hartz-IV-Regelleistung sei als Pauschale ausgestaltet worden (Az.: L 5 AS 9/07). Aus einer Pauschale dürfe weder zu Lasten des Hilfebedürftigen etwas herausgerechnet werden, noch zu seinen Gunsten eine abweichend höhere Bemessung seiner Bedarfe erfolgen.
Hinweis: Kürzlich noch anderer Auffassung und somit rechtswidrig- denn laut Aussage des BSG gibt es für das Herausrechnen der Stromkosten bei einer Inklusivmiete keine gesetzliche Grundlage
Sozialgericht Lüneburg Urteil vom 31.03.2011, - S 36 AS 850/09 -, Berufung zugelassen(veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 22/2011 )
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1998
Der Rechtsansicht des LSG Hamburg,Urteil vom 28. Januar 2010 (L 5 AS 9/07) dass eine Besserstellung von Leistungsbeziehern mit Inklusivmieten hinzunehmen ist, kann vor dem Hintergrund des Artikels 3 Grundgesetz nicht gefolgt werden.
Die mietvertraglich vereinbarten Stromkosten stellen keine Kosten der Unterkunft dar, sondern sind im Regelsatz enthalten.(a.A. LSG Hamburg,Urteil vom 28. Januar 2010 (L 5 AS 9/07).
Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 28.01.2010, - L 5 AS 9/07 - , Revision anhängig beim BSG unter dem Az.- B 14 AS 151/10 R - , veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 11/2010.
Die nach dem Untermietvertrag im Untermietzins ohne gesonderten Ausweis pauschal enthaltenen Aufwendungen für Haushaltsenergie gehören zu den Unterkunftskosten die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind. Die Aufwendungen hierfür sind nicht aus der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II zu bestreiten.
Leitsatz vom Sozialrechtsexperten :
Bei einer Pauschal- bzw Inklusivmiete, die laut Mietvertrag mangels Feststellbarkeit des tatsächlichen Verbrauchs auch die Stromkosten in unbezifferter Höhe umfasst, ist ein Abschlag in Höhe des in der Regelleistung gem § 20 SGB 2 enthaltenen Haushaltsenergieanteils von den Unterkunfts-und Heizkosten nach § 22 SGB 2 nicht vorzunehmen.
Dass ein Hilfebedürftiger durch die vertragliche Konstruktion einer Inklusivmiete im Ergebnis höhere Leistungen nach dem SGB II erzielen kann als eine vergleichbare Person mit gesondert ausgewiesener Nebenkostenvorauszahlung, mag das Jobcenter veranlassen, auf die Vereinbarung gesonderter Nebenkostenzahlungen hinzuwirken; rechtlich ist das aber grundsätzlich hinzunehmen!
Im Hinblick auf die Pauschalierung der Regelleistung ist es nämlich gerechtfertigt, nicht jede im Einzelfall eintretende Ersparnis bei der Leistungsgewährung zu berücksichtigen.
Dies gilt auch für Schnittmengen von Regelleistung einerseits und Kosten der Unterkunft und Heizung andererseits (BSG, Urt. v. 7.5.2009, – B 14 AS 14/08 R, unter Verweis auf BSG, Urt. v. 18.6.2008, - B 14 AS 22/07 R -).
„Dieser Auffassung schließen wir uns voll an“, sagte Peter Udsching, Vorsitzender des 14. Senats des BSG. Für das Herausrechnen der Stromkosten aus der Arbeitslosengeld-II-Leistung gebe es keine gesetzliche Grundlage.
Das Leistungssystem des SGB II lässt eine individuelle Bedarfsermittlung bei den in der Regelleistung enthaltenen Bedarfen grundsätzlich nicht zu. Die von der Rechtsprechung entwickelte Behandlung der Kosten der Warmwasserbereitung, die der Gesetzgeber mit § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II nF ("... ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile ...") fortentwickelt hat, ist auf die Stromkosten als Bestandteil einer Inklusivmiete nicht übertragbar.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12237
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Donnerstag, 24. November 2011, verkündeten Grundsatzurteil entschieden (Az.: B 14 AS 151/10 R).
Das Jobcenter zahlte zwar die sehr günstigen Unterkunftskosten. Vom Arbeitslosengeld II zog es aber pauschal 28 Euro für die Stromkosten ab. Denn in der Regelleistung seien bereits Haushaltsenergiekosten wie Strom enthalten. Würden einerseits die Unterkunftskosten inklusive Strom bezahlt und andererseits die volle Arbeitslosengeld-II-Regelleistung, erhalte der Arbeitslose eine „systemwidrige“ Doppelzahlung, so die Behörde.
Warum das Jobcenter gerade 28 Euro für die Stromkosten veranschlagte, konnte es nicht sagen. Im Arbeitslosengeld-II-Satz sind für Haushaltsenergie nur rund 20 Euro monatlich veranschlagt.
http://www.juraforum.de/recht-gesetz/stromkosten-duerfen-nicht-vom-hartz-iv-satz-abgezogen-werden-380243
Anmerkung: Das Landessozialgericht Hamburg hatte entschieden, dass gar kein Betrag aus dem Arbeitslosengeld II herausgerechnet werden darf.
Denn die Hartz-IV-Regelleistung sei als Pauschale ausgestaltet worden (Az.: L 5 AS 9/07). Aus einer Pauschale dürfe weder zu Lasten des Hilfebedürftigen etwas herausgerechnet werden, noch zu seinen Gunsten eine abweichend höhere Bemessung seiner Bedarfe erfolgen.
Hinweis: Kürzlich noch anderer Auffassung und somit rechtswidrig- denn laut Aussage des BSG gibt es für das Herausrechnen der Stromkosten bei einer Inklusivmiete keine gesetzliche Grundlage
Sozialgericht Lüneburg Urteil vom 31.03.2011, - S 36 AS 850/09 -, Berufung zugelassen(veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 22/2011 )
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1998
Der Rechtsansicht des LSG Hamburg,Urteil vom 28. Januar 2010 (L 5 AS 9/07) dass eine Besserstellung von Leistungsbeziehern mit Inklusivmieten hinzunehmen ist, kann vor dem Hintergrund des Artikels 3 Grundgesetz nicht gefolgt werden.
Die mietvertraglich vereinbarten Stromkosten stellen keine Kosten der Unterkunft dar, sondern sind im Regelsatz enthalten.(a.A. LSG Hamburg,Urteil vom 28. Januar 2010 (L 5 AS 9/07).
Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 28.01.2010, - L 5 AS 9/07 - , Revision anhängig beim BSG unter dem Az.- B 14 AS 151/10 R - , veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 11/2010.
Die nach dem Untermietvertrag im Untermietzins ohne gesonderten Ausweis pauschal enthaltenen Aufwendungen für Haushaltsenergie gehören zu den Unterkunftskosten die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind. Die Aufwendungen hierfür sind nicht aus der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II zu bestreiten.
Leitsatz vom Sozialrechtsexperten :
Bei einer Pauschal- bzw Inklusivmiete, die laut Mietvertrag mangels Feststellbarkeit des tatsächlichen Verbrauchs auch die Stromkosten in unbezifferter Höhe umfasst, ist ein Abschlag in Höhe des in der Regelleistung gem § 20 SGB 2 enthaltenen Haushaltsenergieanteils von den Unterkunfts-und Heizkosten nach § 22 SGB 2 nicht vorzunehmen.
Dass ein Hilfebedürftiger durch die vertragliche Konstruktion einer Inklusivmiete im Ergebnis höhere Leistungen nach dem SGB II erzielen kann als eine vergleichbare Person mit gesondert ausgewiesener Nebenkostenvorauszahlung, mag das Jobcenter veranlassen, auf die Vereinbarung gesonderter Nebenkostenzahlungen hinzuwirken; rechtlich ist das aber grundsätzlich hinzunehmen!
Im Hinblick auf die Pauschalierung der Regelleistung ist es nämlich gerechtfertigt, nicht jede im Einzelfall eintretende Ersparnis bei der Leistungsgewährung zu berücksichtigen.
Dies gilt auch für Schnittmengen von Regelleistung einerseits und Kosten der Unterkunft und Heizung andererseits (BSG, Urt. v. 7.5.2009, – B 14 AS 14/08 R, unter Verweis auf BSG, Urt. v. 18.6.2008, - B 14 AS 22/07 R -).
„Dieser Auffassung schließen wir uns voll an“, sagte Peter Udsching, Vorsitzender des 14. Senats des BSG. Für das Herausrechnen der Stromkosten aus der Arbeitslosengeld-II-Leistung gebe es keine gesetzliche Grundlage.
Das Leistungssystem des SGB II lässt eine individuelle Bedarfsermittlung bei den in der Regelleistung enthaltenen Bedarfen grundsätzlich nicht zu. Die von der Rechtsprechung entwickelte Behandlung der Kosten der Warmwasserbereitung, die der Gesetzgeber mit § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II nF ("... ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile ...") fortentwickelt hat, ist auf die Stromkosten als Bestandteil einer Inklusivmiete nicht übertragbar.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12237
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Ich finde es hervorragend, dass das JC eine weitere Niederlage erhalten hat. Wäre es doch genauso einfach unsere Politiker zu verklagen, anstelle einer Behörde.Es ist traurig, das viele Deutsche keine Arbeitsplätze mit guten Löhnen mehr bekommen, dank Zeitarbeit, bzw. dank unserer Politiker.Es ist traurig, das in einem Schuldenstaat noch Geld für marode Banken da ist und für Überversorgung von Beamten und Politikern und andere EU-Länder...aber für deutsche Menschen,für Soziales...ist kein Geld da. Die Arbeitslosen, Kranken, Geringverdiener, Rentner sind die eigentlichen Leistungsträger, nicht die Politiker und Unternehmer.
AntwortenLöschenWas hat bei den BSG Richter fürs Umdenken gesorgt,
AntwortenLöschenwenn Sie in B 14 AS 151/10 R nun vernünftig werden.
Denn hier am 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R begann eine gefährliche Unsitte. Der auch ich (mangels eigener Betroffenheit) kurzfristig wohl auf den Leim ging!
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1685858
Extreme weitere Diskussionen zu diesem Thema waren nicht genehm. Mit dieser Mahnung am nächsten Tag wollte niemand was zu tun haben.
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1686095
Was wird also aus diesr Erkenntnis aus L 5 AS 9/07 dann nun zu schließen sein! (siehe oben)
"vor dem Hintergrund des Artikels 3 Grundgesetz nicht gefolgt werden."
Müssen also im Rahmen der Gleichbehandlung sogar nun alle ALG II Bezieher belegbaren Strom (eventuell als legal prinzipiell begrenzbare KDU) zusätzlich zum RB erhalten?
Die Grundgebühr ist ja eh oftmals durch das Gebäude an sich schon vorgegeben.
P.S.: Millionäre bekommen auch Kindergeld (oder Freibeträge)!!!
Daraus ergäbe sich dann aber die Frage, wieviel Haushaltsenergie ist angemessen?
War aus Geiz nur das existenzielle absolute Minimum anbietet ist eine Art Borderliner.
Wollen wir derartiges in unserem Land?
Hallo ( Willi 2 ),
AntwortenLöschenbedeutet das jetzt dass alle HARTZ IV Empfänger 364 € für sich behalten und keinen Stromantel mehr zahlen?
Wenn Ja,was ist mit den zuunrecht abgezogenen Gelder bisher?
Sollte man da ein Ü-Antrag gemäß § 44 SGB X beantragen?
Bitte um klare Antwort da ich nicht schlau geworden bin.
Danke
Bin Betroffener gewesen bis 05.2010.
AntwortenLöschenIst ein Antrag auf Rückzahlung heute noch ervolgversprechend?
Bodo
Werther Herr Zimmermann,
AntwortenLöschenwie sieht die Sache 2014 aus? gilt der nicht-Abzug Stromkosten vom Regelsatz 391,-€ auch für nicht-pauschalmieten?
beim heizen mit Strom wird nämlich generell (bei nicht getrennter Erfassung/Zähler) pauschal 30,39€ abgezogen, die man vom Regelsatz zu begleichen hat.
das heisst,,wenn man zb. Stromkosten inklusiv Heizstrom monatlich von 30,-€ hat, bleibt man auf den gesamten kosten sitzen und muss den Regelsatz dafür aufwenden.
hier erfolgt noch nicht mal eine prozentuale Aufteilung zwischen Heizkosten und Stromkosten.
ist dieses rechtens?
der begriff "Stromkosten" ist sehr verwirrend,
in Bescheiden wird immer der Begriff ,,Haushaltenergie,, verwendet, also die pauschale von 30,39€ Haushaltenergie abgezogen.
ist nun Haushaltenergie dasselbe wie Stromkosten?
Haushaltenergie ist doch auch gas, öl, kohle usw. zum kochen, oder?
Veit