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Es werden Posts vom Juli, 2018 angezeigt.

Gesamtkommentar Sozialrechtsberatung erschienen

Seit diesem Monat gibt es in zweiter Auflage den "Gesamtkommentar Sozialrechtsberatung" zur Erwerben im Shop des Nomos Verlages. Ich habe das Kapitel zum Wohngeldrecht bearbeitet. Viel Spaß beim Lesen. Jeder im Sozialrecht tätige sollte den Kommentar auf seinem Schreibtisch stehen haben, denn hier findet man schnell die entscheidenden Ansprüche.

Kindergeldanspruch bis zum Ende der Berufsausbildung

  Das FG Stuttgart hat entschieden, dass der Kindergeldanspruch bei einer Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin erst mit dem Abschluss des Berufspraktikums und nicht schon mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse endet. Die Tochter des Klägers machte eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin. Die Ausbildung bestand aus einer zweijährigen schulischen Ausbildung und einem anschließenden einjährigen Berufspraktikum. Der Ausbildungsvertrag für das Berufspraktikum hatte eine Laufzeit bis zum 31.08.2015. Die Tochter bestand die staatliche Abschlussprüfung im Juli 2015; noch im Juli 2015 wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt. Zum 01.09.2015 wurde die Tochter in ein Arbeitsverhältnis übernommen. Die beklagte Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2015 auf und forderte das für diesen Monat gezahlte Kindergeld zurück. Das Ausbildungsverhältnis habe mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse im Juli 2015 geendet. Der Kläger erhob nach erfolglosem Einsp

Kindergeld für ein berufsbegleitendes Masterstudium

  Das FG Stuttgart hat entschieden, dass Kindergeld für ein bis 25-jähriges Kind in Berufsausbildung nur gewährt wird, wenn es nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung nicht erwerbstätig ist. Im Streitfall hatte die Tochter der Klägerin ihr Bachelorstudium im Studiengang Betriebswirtschaftslehre mit der Studienrichtung Dienstleistungsmanagement an der Dualen Hochschule am 30.09.2015 mit dem Bachelor of Arts abgeschlossen. Ihr Ausbildungsbetrieb beschäftigt sie seit 01.10.2015 als Angestellte in Vollzeit. Zeitgleich begann die Tochter ein berufsbegleitendes Masterstudium im Studiengang Wirtschaftspsychologie mit geplantem Abschluss Master of Science Wirtschaft und Psychologie. Nach Auffassung der Familienkasse besteht seit Oktober 2015 kein Anspruch auf Kindergeld mehr. Das Masterstudium sei ein weiterbildender Studiengang. Dieser führe die Erstausbildung nicht fort. Das FG Stuttgart hat zugunsten der Klägerin entschieden. Nach Auffassung des Finanzgerichts hat im Strei

Privater Schwimmunterricht für Kleinkinder ist umsatzsteuerfrei

  Das FG Stuttgart hat entschieden, dass die Schwimmkurse für Kleinkinder vom ersten bis zum dritten Lebensjahr von der Umsatzsteuer befreit sind. Die Klägerin führt nach einem von ihr entwickelten Programm Schwimmkurse für Kinder durch. Die Schwimmkurse teilt die Klägerin nach dem Alter der Kinder ein: Säuglinge (3 bis 12 Monate), Kleinkinder (1. bis 3. Lebensjahr) und Kinder ab dem 3. Lebensjahr. Die Schwimmkurse finden in angemieteten Schwimmhallen statt. In den Schwimmkursen für Säuglinge werden diese von ihren Eltern gehalten und bewegt. Die Kinder im Alter vom 1. bis zum 3. Lebensjahr bewegen sich zunächst mit Hilfe der Eltern, die ihre Unterstützung aber schrittweise zurücknehmen. Die Klägerin behandelte sämtliche Schwimmkurse als umsatzsteuerfreie Leistungen. Das Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung für das Kleinkinderschwimmen unter drei Jahren ab. Für die Kinderschwimmkurse über drei Jahre gewährte es die Steuerbefreiung, nachdem der Klägerin hierfür vom Regierungspräsi

Streit um Bierflasche auf Halloween-Party: Kein Fall für gesetzliche Unfallversicherung

  Das SG Mainz hat entschieden, dass für eine Halloween-Party in Räumlichkeiten einer Universität kein Versicherungsschutz in der studentischen Unfallversicherung besteht. Zur Finanzierung des Examensballs richtete der Kläger mit einigen weiteren Studierenden eine Halloween-Party in den Räumlichkeiten der Mainzer Universität aus. Zu fortgeschrittener Stunde bemerkte er, dass ein Gast unbefugt eine Bierflasche aus einem der Kühlschränke entnahm. Der Kläger forderte den Gast auf, die Flasche zurückzustellen, woraufhin dieser die Flucht ergriff. Bei der auf die Verfolgungsjagd folgenden Rangelei stürzten beide. Die entwendete Flasche zerbrach hierbei. Bei dem Sturz verletzte sich der Kläger erheblich an der Hand. Die beklagte Unfallkasse lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Der Kläger sei nicht als Student gesetzlich unfallversichert gewesen. Der Kläger argumentierte hingegen, dass das Sozialrecht sehr wohl einen Versicherungsschutz für Verfolger mutmaßlicher

Geldentschädigung wegen Weiterverbreitung von Nacktfotos

  Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass eine Frau, die Nacktfotos einer früheren Freundin ohne deren Einwilligung per WhatsApp weitergeleitet hatte, eine Geldentschädigung in Höhe von 500 Euro zahlen muss. Eine junge Frau aus dem Osnabrücker Raum hatte Fotos von sich aufgenommen, die unter anderem ihre Brüste und ihren Genitalbereich zeigten. Sie verschickte die Fotos per WhatsApp nach eigenen Angaben an ihren damaligen Freund. Eine frühere Freundin erhielt die Fotos ebenfalls, wobei der genaue Hergang nicht mehr aufgeklärt werden konnte. Jedenfalls leitete diese die Fotos an einen anderen Freund weiter. Daraufhin erhob die Abgebildete Klage gegen ihre frühere Freundin. Das LG Osnabrück hat die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro verurteilt, eine Weiterverbreitung der Bilder zu unterlassen und der Klägerin eine Entschädigung von 500 Euro zu zahlen. Das OLG Oldenburg hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Nach Auffassung des Oberlan

Steuerzahlergedenktag 2018: Von 1 Euro bleiben nur 45,7 Cent

  Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat im Rahmen des Steuerzahlergedenktages 2018 mitgeteilt, dass die Einkommensbelastung in Deutschland nie höher war und einen 3-Punkte-Plan vorgestellt. Der Steuerzahlergedenktag 2018 ist am 18.07.2018. Nach Berechnungen des Bundes der Steuerzahler (BdSt) arbeiten die Bürger und Betriebe ab 04:40 Uhr wieder für ihr eigenes Portemonnaie. Das gesamte Einkommen, das die Steuer- und Beitragszahler vor diesem Datum erwirtschaftet haben, wurde rein rechnerisch an den Staat abgeführt. Damit liege die Volkswirtschaftliche Einkommensbelastungsquote im Jahr 2018 bei voraussichtlich 54,3% – diese Quote war noch nie höher. Von jedem verdienten Euro blieben nur 45,7 Cent zur freien Verfügung. Obwohl die Steuerzahler im internationalen Vergleich sehr hohe Bruttoverdienste erzielten, rangierten sie mit ihrem Nettoeinkommen nur im Mittelfeld. Die hohe Belastungsquote resultiere vor allem auch aus heimlichen Steuererhöhungen. Denn die allgemein gute Lohn- und E

Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

  Das FG Münster hat entschieden, dass es für die Änderung von Umsatzsteuerfestsetzungen zulasten eines Bauunternehmers in sogenannten Bauträgerfällen gemäß § 27 Abs. 19 UStG ausreicht, wenn dem Unternehmer gegen den Leistungsempfänger zum Zeitpunkt der Änderung der Festsetzung ein abtretbarer Anspruch zustand. Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen und erbrachte im Jahr 2012 Bauleistungen an eine Bauträgerin. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer hatte die Leistungsempfängerin nach § 13b UStG entrichtet, machte aber unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 22.08.2013 (Az. V R 37/10) einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt geltend. Trotz Hinweises des Finanzamts erteilte die Klägerin zunächst keine korrigierten Rechnungen und erklärte auch nicht die Abtretung der Zahlungsansprüche gegen die Bauträgerin. Das Finanzamt änderte daraufhin die Umsatzsteuerfestsetzung für 2012 im Jahr 2015 zulasten der Klägerin. Hiergegen wandte die Klägerin ein, keinen abtretbaren Anspruch geg

Bonuszahlungen einer Krankenversicherung können Sonderausgabenabzug mindern

  Das FG Münster hat entschieden, dass Bonuszahlungen einer Krankenversicherung als Beitragsrückerstattungen den Sonderausgabenabzug jedenfalls dann mindern, wenn die Zahlungen ohne Nachweis von gesundheitsbezogenen Aufwendungen erbracht werden. Die Kläger, die als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, erhielten im Streitjahr 2015 Bonuszahlungen aus einem Bonusprogramm ihrer Krankenkasse, die sich jeweils aus einem Sofortbonus (50 Euro) und einem Vorsorgebonus (100 Euro) zusammensetzten. Nach dem Bonusprogramm waren hierfür mehrere Maßnahmen aus einem Maßnahmenkatalog Voraussetzung (z.B. Nichtraucher, Impfschutz, Zahnvorsorge). Für bestimmte sportliche Maßnahmen (z.B. Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio) gewährte die Krankenkasse einen Sportbonus in Höhe von 75 Euro, den die Kläger im Streitjahr jedoch nicht erhielten. Das Finanzamt behandelte die Bonuszahlungen als Beitragsrückerstattungen und minderte den Sonderausgabenabzug der Kläger für 2015 um insgesamt

Keine Einstellung in Polizeidienst wegen Cannabiskonsum

  Das VG Berlin hat entschieden, dass ein Bewerber keinen Anspruch auf Einstellung in den mittleren Dienst der Vollzugspolizei hat, wenn er Cannabis konsumiert. Der 40-jährige Antragsteller bewarb sich 2017 um seine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst. Eine Blutuntersuchung im September 2017 ergab einen Wert von 300 ng/ml THC-Carbonsäure, ein Cannabis-Abbauprodukt. Deshalb lehnte der Polizeipräsident in Berlin die Einstellung ab. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag. Er konsumiere keine Drogen und sei deshalb gesundheitlich für den Dienst geeignet. Das VG Berlin hat die Rechtsauffassung der Behörde bestätigt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts setzt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst die umfassende Eignung eines Bewerbers voraus. Dies habe die Behörde, der ein weiter Einschätzungsspielraum zustehe, hier zu Recht verneint. Denn Cannabiskonsum könne die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Zweifel ziehen. Dies zähle aber zu den Aufga

Nach ausländischem Recht zulässige Vereinbarung über Nachlassverteilung führt zu Zuwendung durch Erben

  Das FG Münster hat entschieden, dass eine – nach britischem Recht zulässige – nach dem Tod des Erblassers abweichend vom Testament getroffene Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses ("Deed of Variation") eine freigiebige Zuwendung durch den Erben darstellt. Der Kläger ist Enkel der Erblasserin, einer britischen Staatsangehörigen, die in Spanien lebte. Sie hatte als Alleinerben ihren Sohn, den Vater des Klägers, eingesetzt. Nach dem Tod der Großmutter machte der Vater von der nach britischem Recht bestehenden Möglichkeit Gebrauch, eine von der Erbfolge abweichende schriftliche Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses gemeinsam mit dem "personal representative" (vergleichbar mit einem Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter) abzuschließen. Danach erhielten der Kläger und sein Bruder Anteile an den im Nachlass befindlichen Grundstücken. Der gesamte Nachlass wurde in Großbritannien versteuert. Das inländische Finanzamt vertrat die Auffassung

Keine Lohnsteuerpauschalierung im Fall der Gehaltsumwandlung

  Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass eine pauschale Lohnversteuerung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu Fahrtkosten und Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung nur zulässig ist, wenn diese Leistungen zusätzlich zum ursprünglich vereinbarten Bruttolohn erbracht werden. Der Kläger hatte im Jahr 2011 mit seinen unbefristet angestellten Arbeitnehmern neue Lohnvereinbarungen getroffen und sich darin verpflichtet, einen Zuschuss für die Nutzung des Internets und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu leisten. Der Zuschuss sollte nicht unter den Freiwilligkeitsvorbehalt fallen. Der Bruttoarbeitslohn wurde zugleich jeweils um den Zuschussbetrag reduziert. Im Jahr 2014 traf der Kläger mit seinen Arbeitnehmern eine Änderungsvereinbarung, wonach die Zuschüsse rein freiwillig geleistet wurden. Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die vom Kläger für die geleisteten Zuschüsse durchgeführte Lohnsteuerpauschalierung zu Unrecht erfolgt sei und erließ

Kein Wechsel von der degressiven AfA zur AfA nach tatsächlicher Nutzungsdauer

  Der BFH hat entschieden, dass, wer die degressive Gebäude-AfA (Absetzung für Abnutzung) in Anspruch genommen hat, nicht nachträglich zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer übergehen kann. Bei der degressiven AfA handelt es sich um die Abschreibung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts nach fallenden Staffelsätzen. Diese beliefen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in seiner im Streitfall maßgeblichen Fassung bei Gebäuden in den ersten acht Jahren auf jeweils 5%, in den darauf folgenden sechs Jahren auf jeweils 2,5% und in den darauf folgenden 36 Jahren auf jeweils 1,25%. Die degressive AfA führt zu einer Steuerstundung durch Vorverlagerung von AfA. Aufgrund der degressiven Ausgestaltung wäre es für die Steuerpflichtigen vorteilhaft, zunächst die degressive AfA in Anspruch zu nehmen und später auf die lineare AfA von z.B. 3% für Gebäude überzugehen, die zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG). Einen de

Asylberechtigter täuscht über Alter: Geburtsdatum ist nachträglich nicht um 12 Jahre zu ändern

  Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass die erste Angabe des Versicherten über sein Geburtsdatum gegenüber einem Sozialleistungsträger oder einem Arbeitgeber maßgeblich ist und die Rentenversicherung sich auf die Erstangabe des Versicherten berufen kann. Die Rentenversicherung vergibt Versicherungsnummern, die sich unter anderem aus dem Geburtsdatum des jeweiligen Versicherten zusammensetzen. Bei der Vergabe der Versicherungsnummer als auch bei altersabhängigen sozialrechtlichen Rechten (wie z.B. der gesetzlichen Altersrente) und Pflichten sei die erste Angabe des Versicherten über sein Geburtsdatum gegenüber einem Sozialleistungsträger oder einem Arbeitgeber maßgeblich. Eine erst danach erstellte Urkunde mit einem anderen Geburtsdatum begründe keinen Anspruch auf Änderung der Versicherungsnummer, so das Landessozialgericht. Ein in Äthiopien geborener Mann reiste im Jahre 1983 ohne Ausweispapiere in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er wurde als Asylberechtigter anerkannt un

Wiederaufleben einer Verletztenrente nach Kapitalabfindung nur unter Berücksichtigung der jährlichen Rentenerhöhungen

  Das SG Düsseldorf hat entschieden, dass nach dem Wiederaufleben einer Verletztenrente nach einer erfolgten Kapitalabfindung die jährlichen Rentenerhöhungen berücksichtigt werden müssen. Der Kläger, ein 52-jähriger ehemaliger Profisportler aus Krefeld, erlitt 1985 und 2001 aufgrund von Arbeitsunfällen eine Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) von jeweils 10%. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) gewährte eine Rente auf unbestimmte Zeit. Der Kläger beantragte anstelle der Rente eine Kapitalabfindung, die er in Höhe von rund 46.000 Euro erhielt. Die Rente endete damit. Bei weiteren Arbeitsunfällen verletzte sich der Kläger so, dass er als Schwerverletzter galt. Die VBG bewilligte daraufhin ein Wiederaufleben der Rente. Dabei rechnete sie die Kapitalabfindung auf die aktuelle Rente an. Von der Anrechnung ausgenommen wurde das, was der Kläger ohne die Kapitalabfindung in der Zwischenzeit an Rente erhalten hätte. Dabei berücksichtigte die VBG aber keine Rentenerhöhungen. Dagege

Eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub rechtfertigt fristlose Kündigung

  Das LArbG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub ein Kündigungsgrund ist, der an sich sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Die Klägerin war seit dem 01.08.2014 als Junior Business Excellence Manager mit Controlling-Tätigkeiten bei der Beklagten beschäftigt und in der Abteilung "Online Per-formance Management" eingesetzt. Berufsbegleitend absolvierte sie ein Masterstudium "BWL Management", das sie am 21.06.2017 erfolgreich abschloss. Im Hinblick auf die Prüfung hatte die Klägerin für den Donnerstag und Freitag, den 22. und 23.06.2017 genehmigten Urlaub. Am Montag, den 26.06.2017 erschien die Klägerin nicht im Betrieb. Der späteste Dienstbeginn im Rahmen der Gleitzeit war 10.00 Uhr. Um 12.04 Uhr schickte sie eine E-Mail mit dem Betreff "Spontan-Urlaub" an ihren Vorgesetzten. Sie teilte mit, dass sie wegen ihrer bestandenen Prüfung von ihrem Vater mit einem Aufenthalt auf Mallorca überrascht worden

Bund der Steuerzahler: Die sechs größten Finanzsünden der Bundesregierung

  Der Bund der Steuerzahler (BdSt) stellt der aktuellen Finanzplanung bis 2022 des Bundesfinanzministeriums ein vernichtendes Urteil aus und listet die sechs größten Sünden der Bundesregierung auf. "Die expansive Ausgabenpolitik von Union und SPD steht für Maßlosigkeit! Die fatalen Folgen sind immer größere Defizite im Bundesetat, die zum Ende der Wahlperiode in einem Haushaltsloch von mehr als zehn Milliarden Euro münden werden", kritisiert BdSt-Präsident Reiner Holznagel und verweist auf ein Täuschungsmanöver: "Die Bundesregierung stopft die Haushaltslöcher nur dank der hohen Asyl-Rücklage – ansonsten wäre die Politik in den kommenden Jahren auf neue Schulden angewiesen." Die Schwarze Null existiere nur noch auf dem Papier. Tatsächlich sei die Schwarze Null tot. Die katastrophale Haushaltspolitik zeige ein Zwei-Monats-Vergleich: Erst Anfang Mai habe die Bundesregierung die Eckwerte der Finanzplanung bis zum Jahr 2022 beschlossen – mit der konkreten Finanzpl

Umsatzsteuerliche Organschaft bei Mehrheitsgesellschafter ohne Stimmrechtsmehrheit

  Das FG Kiel hat entschieden, dass die für die umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 UStG erforderliche finanzielle Eingliederung in das Unternehmen des Mehrheitsgesellschafters auch dann vorliegt, wenn der Mehrheitsgesellschafter nur über 50% der Stimmrechte verfügt und in beiden Gesellschaften dieselbe Person als alleiniger Geschäftsführer tätig ist. Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gegenstand die Führung der Geschäfte ihrer Gesellschafter, der A und des C e. V. ist. Die Gesellschafter sind zu 51% (A) und zu 49% (C e. V.) an der Klägerin beteiligt. Alleiniger Geschäftsführer der Klägerin war im Streitjahr E, der zugleich alleiniger Geschäftsführer der A und geschäftsführender Vorstand des C e. V. war. Nach der im Streitjahr wirksamen Regelung des Gesellschaftsvertrages hatte jeder Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung sieben Stimmen und entsandte in die Gesellschafterversammlung bis zu sieben Vertreter/innen mit jeweils einer Stimme, die na

Höhe der Biersteuer eines "Hobbybrauers"

  Das FG Stuttgart hat entschieden, dass auf das von einem Hobbybrauer zur Versteuerung angemeldete Bier der Regelsteuersatz anzuwenden ist. Der Kläger braut Bier. Zunächst zeigte er an, innerhalb der nächsten zwölf Monate in unregelmäßigen Abständen als Hobbybrauer Bier für den Eigengebrauch bis zu einer Menge von zwei hl zu brauen. Sodann teilte er dem Hauptzollamt mit, ein Nebengewerbe angemeldet zu haben, um seine Überschüsse verkaufen zu können. Das Hauptzollamt wies ihn darauf hin, dass dies eine Besteuerung für gewerblich hergestelltes Bier nach dem Regelsteuersatz zur Folge habe. Der Kläger reichte eine Steueranmeldung ein. Er errechnete aber eine Steuer zum ermäßigten Steuersatz i.H.v. 26,43 Euro. Das beklagte Hauptzollamt wandte den Regelsteuersatz an und ermittelte eine Steuer i.H.v. 47,14 Euro. Das FG Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Finanzgerichts entsteht die Biersteuer für das vom Kläger als Hobbybrauer hergestellte Bier durch Herstellung o

Vergütungen für Tätigkeit als sog. "Lehrarzt" nicht steuerfrei

  Das FG Kiel hat entschieden, dass Vergütungen für eine Tätigkeit als sogenannter "Lehrarzt" nicht nach § 3 Nummer 26 EStG steuerfrei sind. Die Kläger waren im Streitjahr in einer Gemeinschaftspraxis als Ärzte selbstständig tätig. Aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung wies die Universität ihnen Studierende zu und beauftragte sie als sog. Lehrärzte mit der Wahrnehmung von Lehraufgaben nach den Grundsätzen, die für die Erteilung eines Lehrauftrages unter Berücksichtigung der Approbationsordnung galten. Hierfür erhielten die Kläger eine Vergütung, für die sie die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG beanspruchten. Das FG Kiel hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Finanzgerichts handelt es sich zwar um eine "Ausbildungstätigkeit" i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG. Es liege aber keine begünstigte Nebentätigkeit vor, weil es an einer inhaltlichen, zeitlichen und organisatorischen Trennung der "hauptberuflichen" Tätigkeit als Arzt und der "nebenber

Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung in Kindergeldbescheid

  Das FG Kiel hat entschieden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig im Sinne des § 356 Absatz 2 Satz 1 AO ist, wenn sie in einer der gemäß § 356 Absatz 1 AO wesentlichen Aussagen (Mindestanforderungen) unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch – bei objektiver Betrachtung – die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint. Mit der Klage wurde zuletzt noch die Bestandskraft eines ablehnenden Kindergeldbescheides mit dem Argument bestritten, die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides sei unrichtig i.S.d. § 356 Abs. 2 Satz 1 AO gewesen. Die Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides lautete auszugsweise wie folgt: "Der Einspruch ist bei der Familienkasse X mit Sitz in Y-Stadt schriftlich einzureichen, dieser elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären." Eine konkrete Postanschrift der Behörde ist in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht benannt. Der Bescheid enthält in Kopf- und Fußzeile fo

Entschädigung für Blasenkrebs eines ehemaligen Arbeiters in der Gummiindustrie

  Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass eine durch den Gefahrstoff 2-Naphthylamin verursachte Krebserkrankung der Harnwege eines ehemaligen Arbeiters in der Gummiindustrie als eine Berufskrankheit anzuerkennen ist. Die Exposition gegenüber 2-Naphthylamin in der Gummiindustrie könne auch bei einem Raucher wesentliche (Mit )Ursache für Blasenkrebs sein, so das Landessozialgericht. Ein 59jähriger Mann arbeitete in den Jahren 1984 und 1986 während 14 Monaten in der Gummifertigung. Hierbei war er u.a. dem Alterungsschutzmittel Phenyl-2-Napthylamin (P2NA) und dem darin enthaltenen 2-Naphthylamin – einem aromatischen Amin – ausgesetzt. Als 41Jähriger erhielt er die Diagnose Blasentumor. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Berufskrankheit ab. Ein Sachverständigengutachten habe ergeben, dass die Exposition gegenüber 2-Naphthylamin zu gering gewesen sei. Wahrscheinlich sei die Erkrankung auf den Zigarettenkonsum zurückzuführen. Im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem w