Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass eine durch den Gefahrstoff 2-Naphthylamin verursachte Krebserkrankung der Harnwege eines ehemaligen Arbeiters in der Gummiindustrie als eine Berufskrankheit anzuerkennen ist.
Die Exposition gegenüber 2-Naphthylamin in der Gummiindustrie könne auch bei einem Raucher wesentliche (Mit )Ursache für Blasenkrebs sein, so das Landessozialgericht.
Ein 59jähriger Mann arbeitete in den Jahren 1984 und 1986 während 14 Monaten in der Gummifertigung. Hierbei war er u.a. dem Alterungsschutzmittel Phenyl-2-Napthylamin (P2NA) und dem darin enthaltenen 2-Naphthylamin – einem aromatischen Amin – ausgesetzt. Als 41Jähriger erhielt er die Diagnose Blasentumor. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Berufskrankheit ab. Ein Sachverständigengutachten habe ergeben, dass die Exposition gegenüber 2-Naphthylamin zu gering gewesen sei. Wahrscheinlich sei die Erkrankung auf den Zigarettenkonsum zurückzuführen. Im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem weitere Gutachten eingeholt wurden, hatte der Mann zunächst keinen Erfolg. Im Jahr 2011 stellte er einen Überprüfungsantrag, der von der Berufsgenossenschaft wiederum abgelehnt wurde.
Das LSG Darmstadt hat die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung einer Berufskrankheit verurteilt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Gefahrstoff 2-Naphthylamin zusammen mit dem Tabakkonsum den Blasenkrebs bei dem erkrankten Mann verursacht hat. Der Gefahrstoff 2-Naphthylamin gehöre zu den Stoffen, denen im Hinblick auf ihr kanzerogenes Potenzial die größte Bedeutung zugemessen werde. In der MAK-Werte-Liste sei dieses Amin in die Kategorie 1 eingestuft. Nach dem BK-Report 1/2014 sei das Krebsrisiko beim Menschen nach Aufnahme von 2-Naphthylamin als deutlich erheblicher zu bewerten als bisher angenommen. Da der Gefahrstoff sehr gut durch die Haut penetriere, käme zu der inhalativen Aufnahme die Belastung über den Hautkontakt hinzu. Zudem würde P2NA im Körper teilweise zu 2-Naphthylamin verstoffwechselt. Nach neusten Studien sei ferner die Verbindung P2NA selbst hautgängig, bilde dort ein Depot und erhöhe darüber die Dosis von 2-Naphthylamin.
Auch wenn der Umfang der Gefahrstoff-Exposition im konkreten Fall nicht mehr genau festzustellen sei, sei nicht von einer nur geringen Menge auszugehen. Ferner gebe es über die Forderung nach einer Mindestdosis oder Schwellendosis in der Wissenschaft keinen Konsens. Nach aktuellem wissenschaftlichem Erkenntnisstand sei das Krebsrisiko bei Aufnahme dieses Gefahrstoffes mit dem größten kanzerogenen Potenzial deutlich erheblicher als bisher angenommen. Bereits eine mehrmonatige berufliche Einwirkung könne Blasenkrebs verursachen – auch bei einem Raucher. Der Tabakkonsum des Versicherten habe zwar ebenfalls zu einer Belastung mit 2-Naphthylamin geführt. Dieses außerberufliche Risiko sei jedoch nicht überragend gewesen, zumal er nur mäßig geraucht habe. Daher handele es sich bei der beruflichen Gefahrstoffexposition um eine (Teil)Ursache, die für die Krebserkrankung rechtlich wesentlich sei.
Die Revision wurde zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt Nr. 7/2018 v. 04.07.2018 juris
Die Exposition gegenüber 2-Naphthylamin in der Gummiindustrie könne auch bei einem Raucher wesentliche (Mit )Ursache für Blasenkrebs sein, so das Landessozialgericht.
Ein 59jähriger Mann arbeitete in den Jahren 1984 und 1986 während 14 Monaten in der Gummifertigung. Hierbei war er u.a. dem Alterungsschutzmittel Phenyl-2-Napthylamin (P2NA) und dem darin enthaltenen 2-Naphthylamin – einem aromatischen Amin – ausgesetzt. Als 41Jähriger erhielt er die Diagnose Blasentumor. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Berufskrankheit ab. Ein Sachverständigengutachten habe ergeben, dass die Exposition gegenüber 2-Naphthylamin zu gering gewesen sei. Wahrscheinlich sei die Erkrankung auf den Zigarettenkonsum zurückzuführen. Im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem weitere Gutachten eingeholt wurden, hatte der Mann zunächst keinen Erfolg. Im Jahr 2011 stellte er einen Überprüfungsantrag, der von der Berufsgenossenschaft wiederum abgelehnt wurde.
Das LSG Darmstadt hat die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung einer Berufskrankheit verurteilt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Gefahrstoff 2-Naphthylamin zusammen mit dem Tabakkonsum den Blasenkrebs bei dem erkrankten Mann verursacht hat. Der Gefahrstoff 2-Naphthylamin gehöre zu den Stoffen, denen im Hinblick auf ihr kanzerogenes Potenzial die größte Bedeutung zugemessen werde. In der MAK-Werte-Liste sei dieses Amin in die Kategorie 1 eingestuft. Nach dem BK-Report 1/2014 sei das Krebsrisiko beim Menschen nach Aufnahme von 2-Naphthylamin als deutlich erheblicher zu bewerten als bisher angenommen. Da der Gefahrstoff sehr gut durch die Haut penetriere, käme zu der inhalativen Aufnahme die Belastung über den Hautkontakt hinzu. Zudem würde P2NA im Körper teilweise zu 2-Naphthylamin verstoffwechselt. Nach neusten Studien sei ferner die Verbindung P2NA selbst hautgängig, bilde dort ein Depot und erhöhe darüber die Dosis von 2-Naphthylamin.
Auch wenn der Umfang der Gefahrstoff-Exposition im konkreten Fall nicht mehr genau festzustellen sei, sei nicht von einer nur geringen Menge auszugehen. Ferner gebe es über die Forderung nach einer Mindestdosis oder Schwellendosis in der Wissenschaft keinen Konsens. Nach aktuellem wissenschaftlichem Erkenntnisstand sei das Krebsrisiko bei Aufnahme dieses Gefahrstoffes mit dem größten kanzerogenen Potenzial deutlich erheblicher als bisher angenommen. Bereits eine mehrmonatige berufliche Einwirkung könne Blasenkrebs verursachen – auch bei einem Raucher. Der Tabakkonsum des Versicherten habe zwar ebenfalls zu einer Belastung mit 2-Naphthylamin geführt. Dieses außerberufliche Risiko sei jedoch nicht überragend gewesen, zumal er nur mäßig geraucht habe. Daher handele es sich bei der beruflichen Gefahrstoffexposition um eine (Teil)Ursache, die für die Krebserkrankung rechtlich wesentlich sei.
Die Revision wurde zugelassen.
Gericht/Institution: | Hessisches Landessozialgericht |
Erscheinungsdatum: | 04.07.2018 |
Entscheidungsdatum: | 19.06.2018 |
Aktenzeichen: | L 3 U 129/13 |
Kommentare
Kommentar veröffentlichen