Direkt zum Hauptbereich

Vergütungen für Tätigkeit als sog. "Lehrarzt" nicht steuerfrei



 
Das FG Kiel hat entschieden, dass Vergütungen für eine Tätigkeit als sogenannter "Lehrarzt" nicht nach § 3 Nummer 26 EStG steuerfrei sind.
Die Kläger waren im Streitjahr in einer Gemeinschaftspraxis als Ärzte selbstständig tätig. Aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung wies die Universität ihnen Studierende zu und beauftragte sie als sog. Lehrärzte mit der Wahrnehmung von Lehraufgaben nach den Grundsätzen, die für die Erteilung eines Lehrauftrages unter Berücksichtigung der Approbationsordnung galten. Hierfür erhielten die Kläger eine Vergütung, für die sie die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG beanspruchten.
Das FG Kiel hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts handelt es sich zwar um eine "Ausbildungstätigkeit" i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG. Es liege aber keine begünstigte Nebentätigkeit vor, weil es an einer inhaltlichen, zeitlichen und organisatorischen Trennung der "hauptberuflichen" Tätigkeit als Arzt und der "nebenberuflichen" Tätigkeit als Lehrarzt gefehlt habe. Inhaltlich und zeitlich überschnitten sich die Tätigkeiten, da mit der Behandlung der Patienten unter Anwesenheit der Medizinstudenten gleichzeitig Haupt- und Nebenberuf ausgeübt würden. Hierbei handele es sich auch um den wesentlichen Inhalt des "Nebenberufs", da sich gerade in der konkreten Behandlung des Patienten die Umsetzung des theoretischen Wissens eines Arztes in der praktischen Tätigkeit zeige. Auch organisatorisch seien die Tätigkeiten als Arzt und Lehrarzt derartig eng miteinander verzahnt, dass äußerlich eine Trennung nur in geringem Umfang erfolge. Diese bestehe einzig in dem Umstand, dass die Kläger mit den Studenten zusätzlich zu den Unterweisungen während der Behandlung der Patienten Vor- und/oder Nachbesprechungen durchführten. Der Hauptteil des "Nebenberufs" werde aber quasi en passant zum "Hauptberuf" durchgeführt.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Gericht/Institution:Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht
Erscheinungsdatum:03.07.2018
Entscheidungsdatum:14.03.2018
Aktenzeichen:2 K 174/17


Quelle: Newsletter des FG Kiel Nr. 2/2018 v. 02.07.2018 juris

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint