Das FG Kiel hat entschieden, dass Vergütungen für eine Tätigkeit als sogenannter "Lehrarzt" nicht nach § 3 Nummer 26 EStG steuerfrei sind.
Die Kläger waren im Streitjahr in einer Gemeinschaftspraxis als Ärzte selbstständig tätig. Aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung wies die Universität ihnen Studierende zu und beauftragte sie als sog. Lehrärzte mit der Wahrnehmung von Lehraufgaben nach den Grundsätzen, die für die Erteilung eines Lehrauftrages unter Berücksichtigung der Approbationsordnung galten. Hierfür erhielten die Kläger eine Vergütung, für die sie die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG beanspruchten.
Das FG Kiel hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts handelt es sich zwar um eine "Ausbildungstätigkeit" i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG. Es liege aber keine begünstigte Nebentätigkeit vor, weil es an einer inhaltlichen, zeitlichen und organisatorischen Trennung der "hauptberuflichen" Tätigkeit als Arzt und der "nebenberuflichen" Tätigkeit als Lehrarzt gefehlt habe. Inhaltlich und zeitlich überschnitten sich die Tätigkeiten, da mit der Behandlung der Patienten unter Anwesenheit der Medizinstudenten gleichzeitig Haupt- und Nebenberuf ausgeübt würden. Hierbei handele es sich auch um den wesentlichen Inhalt des "Nebenberufs", da sich gerade in der konkreten Behandlung des Patienten die Umsetzung des theoretischen Wissens eines Arztes in der praktischen Tätigkeit zeige. Auch organisatorisch seien die Tätigkeiten als Arzt und Lehrarzt derartig eng miteinander verzahnt, dass äußerlich eine Trennung nur in geringem Umfang erfolge. Diese bestehe einzig in dem Umstand, dass die Kläger mit den Studenten zusätzlich zu den Unterweisungen während der Behandlung der Patienten Vor- und/oder Nachbesprechungen durchführten. Der Hauptteil des "Nebenberufs" werde aber quasi en passant zum "Hauptberuf" durchgeführt.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle: Newsletter des FG Kiel Nr. 2/2018 v. 02.07.2018 juris
Die Kläger waren im Streitjahr in einer Gemeinschaftspraxis als Ärzte selbstständig tätig. Aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung wies die Universität ihnen Studierende zu und beauftragte sie als sog. Lehrärzte mit der Wahrnehmung von Lehraufgaben nach den Grundsätzen, die für die Erteilung eines Lehrauftrages unter Berücksichtigung der Approbationsordnung galten. Hierfür erhielten die Kläger eine Vergütung, für die sie die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG beanspruchten.
Das FG Kiel hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts handelt es sich zwar um eine "Ausbildungstätigkeit" i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG. Es liege aber keine begünstigte Nebentätigkeit vor, weil es an einer inhaltlichen, zeitlichen und organisatorischen Trennung der "hauptberuflichen" Tätigkeit als Arzt und der "nebenberuflichen" Tätigkeit als Lehrarzt gefehlt habe. Inhaltlich und zeitlich überschnitten sich die Tätigkeiten, da mit der Behandlung der Patienten unter Anwesenheit der Medizinstudenten gleichzeitig Haupt- und Nebenberuf ausgeübt würden. Hierbei handele es sich auch um den wesentlichen Inhalt des "Nebenberufs", da sich gerade in der konkreten Behandlung des Patienten die Umsetzung des theoretischen Wissens eines Arztes in der praktischen Tätigkeit zeige. Auch organisatorisch seien die Tätigkeiten als Arzt und Lehrarzt derartig eng miteinander verzahnt, dass äußerlich eine Trennung nur in geringem Umfang erfolge. Diese bestehe einzig in dem Umstand, dass die Kläger mit den Studenten zusätzlich zu den Unterweisungen während der Behandlung der Patienten Vor- und/oder Nachbesprechungen durchführten. Der Hauptteil des "Nebenberufs" werde aber quasi en passant zum "Hauptberuf" durchgeführt.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Gericht/Institution: | Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht |
Erscheinungsdatum: | 03.07.2018 |
Entscheidungsdatum: | 14.03.2018 |
Aktenzeichen: | 2 K 174/17 |
Quelle: Newsletter des FG Kiel Nr. 2/2018 v. 02.07.2018 juris
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