Das FG Stuttgart hat entschieden, dass auf das von einem Hobbybrauer zur Versteuerung angemeldete Bier der Regelsteuersatz anzuwenden ist.
Der Kläger braut Bier. Zunächst zeigte er an, innerhalb der nächsten zwölf Monate in unregelmäßigen Abständen als Hobbybrauer Bier für den Eigengebrauch bis zu einer Menge von zwei hl zu brauen. Sodann teilte er dem Hauptzollamt mit, ein Nebengewerbe angemeldet zu haben, um seine Überschüsse verkaufen zu können. Das Hauptzollamt wies ihn darauf hin, dass dies eine Besteuerung für gewerblich hergestelltes Bier nach dem Regelsteuersatz zur Folge habe. Der Kläger reichte eine Steueranmeldung ein. Er errechnete aber eine Steuer zum ermäßigten Steuersatz i.H.v. 26,43 Euro. Das beklagte Hauptzollamt wandte den Regelsteuersatz an und ermittelte eine Steuer i.H.v. 47,14 Euro.
Das FG Stuttgart hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts entsteht die Biersteuer für das vom Kläger als Hobbybrauer hergestellte Bier durch Herstellung ohne Erlaubnis nach dem Biersteuergesetz. Auf das vom Kläger zur Versteuerung angemeldete Bier sei der Regelsteuersatz anzuwenden. Der ermäßigte Steuersatz komme nicht zur Anwendung, da es sich nicht um Bier aus einer unabhängigen Brauerei handle. Die Biersteuerverordnung definiere Brauerei als "jedes Steuerlager, in dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren hergestellt und gelagert werden darf." Ein Steuerlager sei ein "Ort, an oder von dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren oder auf andere Weise hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf"". Bei der Brauerei des Klägers handle es sich nicht um ein Steuerlager. Es fehle die entsprechende Erlaubnis im Sinne des Biersteuergesetzes. Auch wenn die Bundeszollverwaltung den ermäßigten Steuersatz anwende, wenn Haus- und Hobbybrauer Bier über die Menge von zwei hl pro Jahr ausschließlich für den eigenen Verbrauch herstellen, habe dies keine Auswirkung im Streitfall. Es fehle insoweit an einer Rechtsgrundlage für den ermäßigten Steuersatz bei Überschreiten der Höchstmenge von zwei hl. Nach der EU-Richtlinie 92/83/EWG (Strukturrichtlinie) könnten die Mitgliedstaaten lediglich Bierbrauer von der Steuer bis zu einer Jahresmenge von zwei hl befreien, sofern kein Verkauf stattfinde. Hiervon habe die Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht. Der Kläger habe jedoch auch Bier verkauft.
Quelle: Pressemitteilung des FG Stuttgart Nr. 12/2018 v. 02.07.2018 juris
Der Kläger braut Bier. Zunächst zeigte er an, innerhalb der nächsten zwölf Monate in unregelmäßigen Abständen als Hobbybrauer Bier für den Eigengebrauch bis zu einer Menge von zwei hl zu brauen. Sodann teilte er dem Hauptzollamt mit, ein Nebengewerbe angemeldet zu haben, um seine Überschüsse verkaufen zu können. Das Hauptzollamt wies ihn darauf hin, dass dies eine Besteuerung für gewerblich hergestelltes Bier nach dem Regelsteuersatz zur Folge habe. Der Kläger reichte eine Steueranmeldung ein. Er errechnete aber eine Steuer zum ermäßigten Steuersatz i.H.v. 26,43 Euro. Das beklagte Hauptzollamt wandte den Regelsteuersatz an und ermittelte eine Steuer i.H.v. 47,14 Euro.
Das FG Stuttgart hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts entsteht die Biersteuer für das vom Kläger als Hobbybrauer hergestellte Bier durch Herstellung ohne Erlaubnis nach dem Biersteuergesetz. Auf das vom Kläger zur Versteuerung angemeldete Bier sei der Regelsteuersatz anzuwenden. Der ermäßigte Steuersatz komme nicht zur Anwendung, da es sich nicht um Bier aus einer unabhängigen Brauerei handle. Die Biersteuerverordnung definiere Brauerei als "jedes Steuerlager, in dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren hergestellt und gelagert werden darf." Ein Steuerlager sei ein "Ort, an oder von dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren oder auf andere Weise hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf"". Bei der Brauerei des Klägers handle es sich nicht um ein Steuerlager. Es fehle die entsprechende Erlaubnis im Sinne des Biersteuergesetzes. Auch wenn die Bundeszollverwaltung den ermäßigten Steuersatz anwende, wenn Haus- und Hobbybrauer Bier über die Menge von zwei hl pro Jahr ausschließlich für den eigenen Verbrauch herstellen, habe dies keine Auswirkung im Streitfall. Es fehle insoweit an einer Rechtsgrundlage für den ermäßigten Steuersatz bei Überschreiten der Höchstmenge von zwei hl. Nach der EU-Richtlinie 92/83/EWG (Strukturrichtlinie) könnten die Mitgliedstaaten lediglich Bierbrauer von der Steuer bis zu einer Jahresmenge von zwei hl befreien, sofern kein Verkauf stattfinde. Hiervon habe die Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht. Der Kläger habe jedoch auch Bier verkauft.
Gericht/Institution: | Finanzgericht Baden-Württemberg |
Erscheinungsdatum: | 02.07.2018 |
Entscheidungsdatum: | 20.03.2018 |
Aktenzeichen: | 11 K 1344/17 |
Quelle: Pressemitteilung des FG Stuttgart Nr. 12/2018 v. 02.07.2018 juris
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