Direkt zum Hauptbereich

Wiederaufleben einer Verletztenrente nach Kapitalabfindung nur unter Berücksichtigung der jährlichen Rentenerhöhungen



 
Das SG Düsseldorf hat entschieden, dass nach dem Wiederaufleben einer Verletztenrente nach einer erfolgten Kapitalabfindung die jährlichen Rentenerhöhungen berücksichtigt werden müssen.
Der Kläger, ein 52-jähriger ehemaliger Profisportler aus Krefeld, erlitt 1985 und 2001 aufgrund von Arbeitsunfällen eine Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) von jeweils 10%. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) gewährte eine Rente auf unbestimmte Zeit. Der Kläger beantragte anstelle der Rente eine Kapitalabfindung, die er in Höhe von rund 46.000 Euro erhielt. Die Rente endete damit. Bei weiteren Arbeitsunfällen verletzte sich der Kläger so, dass er als Schwerverletzter galt. Die VBG bewilligte daraufhin ein Wiederaufleben der Rente. Dabei rechnete sie die Kapitalabfindung auf die aktuelle Rente an. Von der Anrechnung ausgenommen wurde das, was der Kläger ohne die Kapitalabfindung in der Zwischenzeit an Rente erhalten hätte. Dabei berücksichtigte die VBG aber keine Rentenerhöhungen. Dagegen wandte sich der Kläger. Bei Berücksichtigung der jährlichen Rentenerhöhungen sei der auf seine jetzige Rente anzurechnende Betrag geringer.
Der Kläger war mit seiner Klage gegen die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) erfolgreich. Das SG Düsseldorf ist der Argumentation des Klägers gefolgt.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Schwerverletzte auf eine monatliche Rente angewiesen sind, da sie nicht ohne Weiteres einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnten. Der Gesetzgeber habe daher die Möglichkeit geschaffen, dass die Rente bei Erreichen der Schwerverletzteneigenschaft wiederauflebe. Dabei solle der Betroffene so gestellt werden, als hätte es die Kapitalabfindung nicht gegeben. Hier hätte der Kläger anstelle der Abfindung die laufende Rente erhalten. Seine Rente wäre auch jährlich angepasst worden. Der Umstand, dass der Kläger mit der Kapitalabfindung in der Lage gewesen sei, Kapitalzinsen zu erwirtschaften, führe zu keinem anderen Ergebnis. Kapitalzinsen und Rentenerhöhungen seien nicht vergleichbar. Denn die jährliche Rentenerhöhung orientiere sich an der Einkommenslage der Gesamtheit aller Arbeitnehmer in Deutschland.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


Gericht/Institution:SG Düsseldorf
Erscheinungsdatum:11.07.2018
Entscheidungsdatum:08.05.2018
Aktenzeichen:S 1 U 162/17
Quelle: Pressemitteilung des SG Düsseldorf v. 11.07.2018 juris

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint