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Es werden Posts vom Dezember, 2014 angezeigt.

Das ändert sich im neuen Jahr

Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende a) Der Mindestlohn kommt Ab dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 €. Rund 3,7 Millionen Beschäftigte werden direkt davon profitieren: Ihre Löhne werden steigen. Der gesetzliche Mindestlohn setzt bei der Bezahlung eine feste Grenze, die in Zukunft nicht mehr unterschritten werden darf. Er schützt Beschäftigte im Niedriglohnsektor vor Dumpinglöhnen und verringert so die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die trotz Vollzeitbeschäftigung auf Sozialleistungen angewiesen sind. Er leistet zugleich einen Beitrag für einen fairen und funktionierenden Wettbewerb und sorgt für mehr Stabilität in den sozialen Sicherungssystemen. Bis zum Ende des Jahres 2016 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 8,50 €. Erstmals im Jahr 2016 werden Gewerkschaften und Arbeitgeber in einer unabhängigen Mindestlohn-Kommission darüber beraten

Fettleibigkeit kann Behinderung sein

Der EuGH hat entschieden, dass Adipositas eine "Behinderung" im Sinne der Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sein kann. Herr K. hat 15 Jahre als Tagesvater für die Gemeinde Billund (Dänemark) gearbeitet. Im Rahmen dieser Tätigkeit war er damit betraut, Kinder bei sich zu Hause zu betreuen. Am 22.11.2010 beendete die Gemeinde seinen Arbeitsvertrag. Die Entlassung war zwar mit der sinkenden Zahl der zu betreuenden Kinder begründet, die Gemeinde gab aber nicht an, aus welchen Gründen ihre Wahl auf Herrn K. gefallen war. Während der gesamten Laufzeit seines Arbeitsvertrags galt Herr K. als adipös im Sinne der Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Seine Adipositas soll beim Kündigungsgespräch zwar angesprochen worden sein, die Parteien sind sich jedoch uneinig darüber, wie diese Frage erörtert wurde. So verneint die Gemeinde, dass die Adipositas ein Grund für die Kündigung von Herrn K. war. Die für Herrn

Krankenkassen dürfen keine Individualrabattverträge auch für u.a. in China hergestellten Zahnersatz abschließen

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat festgestellt, dass eine Krankenkasse nicht berechtigt ist, mit einem Dentallabor einen Individualrabattvertrag für dentaltechnische – auch (teilweise) im Ausland hergestellte – Leistungen abzuschließen. Ein Dentallabor (Beigeladener) schloss mit einer Krankenkasse (Beklagte) für deren Versicherte neben dem mit der zuständigen Zahntechnikerinnung (Klägerin zu 1.) abgeschlossenen Kollektivvertrag für dentaltechnische Leistungen einen Individualvertrag ab. Aufgrund dieses Individualrabattvertrages gewährt das Dentallabor den Versicherten der Beklagten einen Rabatt von mindestens 20% auf die mit der Zahntechnikerinnung abgeschlossenen Vereinbarungen über Zahnersatz. Für im Ausland hergestellten Zahnersatz, dessen Preise durchschnittlich 40 bis 60% unterhalb der in Niedersachsen geltenden Netto-Höchstpreise liegen, wurden weitere 5% Nachlass vereinbart. Die Beklagte betrieb über die bestehenden Rabattmöglichkeiten Werbemaß

Erbschaftsteuerliche Privilegierung von Betriebsvermögen teilweise verfassungswidrig

Das BVerfG hat entschieden, dass die Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar ist. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist Miterbe des 2009 verstorbenen Erblassers. Der Nachlass setzte sich aus Guthaben bei Kreditinstituten und einem Steuererstattungsanspruch zusammen. Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer mit einem Steuersatz von 30% nach Steuerklasse II fest. Der Kläger macht geltend, die nur für das Jahr 2009 vorgesehene Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III sei verfassungswidrig. Einspruch und Klage, mit denen er eine Herabsetzung der Steuer erreichen wollte, blieben erfolglos. Im Revisionsverfahren hat der BFH mit Beschluss vom 27.09.2012 ( II R 9/11) dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 19 Abs. 1 ErbStG in der 2009 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassun

SED-Opferrente: Mehr Geld für politisch Verfolgte in der DDR

Die Bundesregierung verbessert die wirtschaftliche Situation der Opfer politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR. Der Bundestag hat dazu das entsprechende Gesetz verabschiedet. Neben der Opferrente werden auch die Ausgleichsleistungen nach dem Rehabilitierungsrecht erhöht. Einstimmig nahm der Bundestag am Abend des 04.12.2014 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur "Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR" an. Mit den Neuregelungen sollen die materiellen Folgen der Verfolgungsmaßnahmen in der ehemaligen DDR gemildert werden. Im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz werde der Betrag der sog. Opferrente um 50 Euro angehoben. Er steige von derzeit 250 Euro auf 300 Euro im Monat. Auch die Zahlungen an politisch Verfolgte, die in der ehemaligen DDR ihren Beruf nicht ausüben konnten, erhöhten sich um 30 Euro auf 214 Euro. Das Gesetz trage dazu bei, den

kein Ausschluß von SGB II Leistungen bei Aufenthalt in Reha-Klinik von weniger als sechs Monaten - maßgeblicher Zeitpunkt für Prognose ist Aufnahme in Klinik

Die Revision des Beklagten führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landessozialgericht. Zu Unrecht hat das Landessozialgericht entschieden, dass dem Kläger für die Dauer des Aufenthalts in der Rehabilitationsklinik N. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zustehen. Der Kläger war dort in einer stationären Einrichtung i.S.v. § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II untergebracht und daher währenddessen von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Dem steht die Rückausnahme nach § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II nicht entgegen. Zwar ist auch eine Rehabilitationsklinik für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen ein Krankenhaus im Sinne der Vorschrift. Dies gilt auch bei Kostenübernahme durch den Rentenversicherungsträger. Jedoch war die Unterbringung nicht auf weniger als sechs Monate angelegt. Maßgeblich für die dafür anzustellende Prognose ist der Zeitpunkt der Aufnahme in die Klinik und nicht der Zeitpunkt der Beantragung von Leistungen nach dem

BSG: Hartz IV Abweichung vom Kopfteilprinzip bei Kosten der Unterkunft aus bedarfsbezogenen Gründen - Erhöhung des KdU-Anteils bei Sanktion auf "Null" eines BG-Mitglieds

Die Revisionen der Klägerinnen waren zum Teil erfolgreich. Die Klägerinnen haben nicht nur für die Zeit, die S. im Kurzarrest verbrachte, sondern auch für den Zeitraum vom 01.09. bis 12.10.2008 und vom 05.11. bis 30.11.2008, in dem Leistungen an den S. wegen einer Sanktion vollständig abgesenkt worden waren, Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung wegen einer Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen. Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des 4. Senats in seinem Urteil vom 23.05.2013 (B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68) an, weil nur so ein menschenwürdiges Existenzminimum gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, zu dem auch die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gehören, der nicht sanktionierten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gewährleistet werden kann. Voraussetzung für eine Abweichung vom Kopfteilprinzip ist jedoch, dass der sanktionierte Dritte über kein Einkommen

Femen-Aktivistin wegen Oben-Ohne-Protest beim Kölner Weihnachtsgottesdienst verurteilt

Das AG Köln hat entschieden, dass Josephine W. durch ihren Oben-Ohne-Protest während des Kölner Weihnachtsgottesdienstes diesen absichtlich und in grober Weise gestört hat. Die 20-jährige Femen-Aktivistin Josephine W. sprang am 25.12.2013 nach Beginn des vom ehemaligen Kölner Erzbischof Joachim Kardinal Meisner im Kölner Dom abgehaltenen Weihnachtsgottesdienst aus den ersten Reihen weitgehend unbekleidet auf den Hauptaltar, um von dort lautstark politische Erklärungen in den Kirchenraum zu rufen. Auf ihren nackten Brüsten trug sie den Schriftzug "I am God". Sie wurde sodann von Domschweizern vom Altartisch gezogen und aus dem Innenraum der Kirche entfernt, so dass vorübergehend die Fortsetzung des Gottesdienstes gehindert war. Das AG Köln hat die Angeklagte wegen Störung der Religionsausübung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt. Nach Auffassung des Amtsgerichts hat die Angeklagte den Weihnachtsgottesdienst