Krankenkassen dürfen keine Individualrabattverträge auch für u.a. in China hergestellten Zahnersatz abschließen
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat festgestellt, dass eine
Krankenkasse nicht berechtigt ist, mit einem Dentallabor einen
Individualrabattvertrag für dentaltechnische – auch (teilweise) im
Ausland hergestellte – Leistungen abzuschließen.
Ein Dentallabor (Beigeladener) schloss mit einer Krankenkasse (Beklagte) für deren Versicherte neben dem mit der zuständigen Zahntechnikerinnung (Klägerin zu 1.) abgeschlossenen Kollektivvertrag für dentaltechnische Leistungen einen Individualvertrag ab. Aufgrund dieses Individualrabattvertrages gewährt das Dentallabor den Versicherten der Beklagten einen Rabatt von mindestens 20% auf die mit der Zahntechnikerinnung abgeschlossenen Vereinbarungen über Zahnersatz. Für im Ausland hergestellten Zahnersatz, dessen Preise durchschnittlich 40 bis 60% unterhalb der in Niedersachsen geltenden Netto-Höchstpreise liegen, wurden weitere 5% Nachlass vereinbart. Die Beklagte betrieb über die bestehenden Rabattmöglichkeiten Werbemaßnahmen, wie z.B. durch Werbebroschüren, Pressemitteilung bzw. einen Bericht in einer Zeitschrift, in denen die Namen der Dentallabore und die Höhe der verschiedenen Rabatte genannt wurden.
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Entscheidung des SG Hannover bestätigt und festgestellt, dass die beklagte Krankenkasse nicht berechtigt ist, mit dem beigeladenen Dentallabor einen Rabattvertrag abzuschließen, da es keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt.
Auch wenn Krankenkassen das Wirtschaftlichkeitsgebot nach den §§ 2 Abs. 4 und 12 Abs. 1 SGB V als zentral zugewiesene gesetzliche Aufgabe beachten und wahrnehmen müssen, so sind sie nach Auffassung des Landessozialgerichts doch zugleich verpflichtet, ausschließlich in dem ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich zu handeln und diesen nicht auszuweiten. § 88 Abs. 2 SGB V regele lediglich eine Informationspflicht der Krankenkasse, ihre Versicherten und die Zahnärzte zuvor über bestehende preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten zu informieren. Aus dieser Vorschrift ergebe sich dagegen keine Möglichkeit, Rabattverträge mit einzelnen Dentallaboren abzuschließen. Im Gesetzgebungsverfahren für diese Vorschrift wurde zwar auch die konkrete Möglichkeit zum Abschluss von Individualrabattvereinbarungen diskutiert. Der Gesetzgeber habe jedoch eine Abwägung vorgenommen, sich bewusst gegen diese Möglichkeit ausgesprochen und damit eine klare Rechtslage geschaffen.
Da im SGB V für eine Vielzahl von Leistungsbereichen Einzelverträge möglich sind, z.B. für Heilmittel (§ 125 Abs. 2 SGB V), für Hilfsmittel (§ 127 Abs. 1 SGB V), im Bereich der häuslichen Krankenpflege (§ 132a Abs. 2 SGB V) und für Arzneimittel (§ 130a Abs. 8 SGB V), dürften in den Bereichen, in denen Einzelverträge nicht ausdrücklich vorgesehen sind, diese nicht abgeschlossen werden, wenn sie Rechte Dritter betreffen. Durch den Abschluss der Individualrabattvereinbarung zwischen der beklagten Krankenkasse und dem beigeladenen Dentallabor seien die Kläger zu 1. und 2. als Dentallabor und deren Betreiber in ihrer Wettbewerbsfreiheit verletzt.
Die Revision wurde zugelassen.
juris
Ein Dentallabor (Beigeladener) schloss mit einer Krankenkasse (Beklagte) für deren Versicherte neben dem mit der zuständigen Zahntechnikerinnung (Klägerin zu 1.) abgeschlossenen Kollektivvertrag für dentaltechnische Leistungen einen Individualvertrag ab. Aufgrund dieses Individualrabattvertrages gewährt das Dentallabor den Versicherten der Beklagten einen Rabatt von mindestens 20% auf die mit der Zahntechnikerinnung abgeschlossenen Vereinbarungen über Zahnersatz. Für im Ausland hergestellten Zahnersatz, dessen Preise durchschnittlich 40 bis 60% unterhalb der in Niedersachsen geltenden Netto-Höchstpreise liegen, wurden weitere 5% Nachlass vereinbart. Die Beklagte betrieb über die bestehenden Rabattmöglichkeiten Werbemaßnahmen, wie z.B. durch Werbebroschüren, Pressemitteilung bzw. einen Bericht in einer Zeitschrift, in denen die Namen der Dentallabore und die Höhe der verschiedenen Rabatte genannt wurden.
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Entscheidung des SG Hannover bestätigt und festgestellt, dass die beklagte Krankenkasse nicht berechtigt ist, mit dem beigeladenen Dentallabor einen Rabattvertrag abzuschließen, da es keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt.
Auch wenn Krankenkassen das Wirtschaftlichkeitsgebot nach den §§ 2 Abs. 4 und 12 Abs. 1 SGB V als zentral zugewiesene gesetzliche Aufgabe beachten und wahrnehmen müssen, so sind sie nach Auffassung des Landessozialgerichts doch zugleich verpflichtet, ausschließlich in dem ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich zu handeln und diesen nicht auszuweiten. § 88 Abs. 2 SGB V regele lediglich eine Informationspflicht der Krankenkasse, ihre Versicherten und die Zahnärzte zuvor über bestehende preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten zu informieren. Aus dieser Vorschrift ergebe sich dagegen keine Möglichkeit, Rabattverträge mit einzelnen Dentallaboren abzuschließen. Im Gesetzgebungsverfahren für diese Vorschrift wurde zwar auch die konkrete Möglichkeit zum Abschluss von Individualrabattvereinbarungen diskutiert. Der Gesetzgeber habe jedoch eine Abwägung vorgenommen, sich bewusst gegen diese Möglichkeit ausgesprochen und damit eine klare Rechtslage geschaffen.
Da im SGB V für eine Vielzahl von Leistungsbereichen Einzelverträge möglich sind, z.B. für Heilmittel (§ 125 Abs. 2 SGB V), für Hilfsmittel (§ 127 Abs. 1 SGB V), im Bereich der häuslichen Krankenpflege (§ 132a Abs. 2 SGB V) und für Arzneimittel (§ 130a Abs. 8 SGB V), dürften in den Bereichen, in denen Einzelverträge nicht ausdrücklich vorgesehen sind, diese nicht abgeschlossen werden, wenn sie Rechte Dritter betreffen. Durch den Abschluss der Individualrabattvereinbarung zwischen der beklagten Krankenkasse und dem beigeladenen Dentallabor seien die Kläger zu 1. und 2. als Dentallabor und deren Betreiber in ihrer Wettbewerbsfreiheit verletzt.
Die Revision wurde zugelassen.
Gericht/Institution: | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen |
Erscheinungsdatum: | 17.12.2014 |
Entscheidungsdatum: | 25.11.2014 |
Aktenzeichen: | L 4 KR 244/10 |
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