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Es werden Posts vom Dezember, 2011 angezeigt.

Wollte man aber die Vermutungsregelung in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II nur dann eingreifen lassen, wenn länger als ein Jahr eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt, so wäre mit der gesetzlich eingeführten Vermutungsregelung nichts gewonnen, denn bereits das Bestehen einer Haus-halts- und Wirtschaftsgemeinschaft ist ein objektiv tragenden Indiz für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II

So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Stade, Beschluss vom 03.11.2011, - S 28 AS 777/11 ER - .  Da es sich beim Vorliegen dieser Gemeinschaft im Wesentlichen um innere Vorgänge handelt, ist es für den Leistungsträger naturgemäß schwierig, das Vorliegen einer Einste-hens- und Verantwortungsgemeinschaft nachzuweisen. Dem hat der Gesetzgeber da-durch Rechnung getragen, dass er durch die zum 01. August 2006 vorgenommene Neu-regelung (Aufnahme des § 7 Abs. 3 a SGB II in das Gesetz) die Beweislast für das Vor-liegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft in gesondert bezeichneten Fallgestaltungen (siehe § 7 Abs. 3 a Nr. 1 – 4 SGB II) auf den Hilfebedürftigen verlagert hat; mit dieser Beweislastumkehr soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf diese Wei-se auch dem Leistungsmissbrauch durch falsche Angaben zu den häuslichen Verhältnis-sen entgegengewirkt werden (BT-Drucks. 16/1410, S. 19). Nach der Regelung des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Veran

Wer die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten verhindert(Nachreichung desPersonalausweises und der Arbeitserlaubnis), wird vom Jobcenter für 3 Monate sanktioniert.

So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Stade, Urteil vom 17.11.2011, - S 28 AS 314/11 - . Erforderlich ist insoweit ein vorwerfbares Verhalten des Hilfebedürftigen, durch welches die Ablehnung, eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder zu unterlas-sen, deutlich wird. Die Weigerung kann ausdrücklich erklärt werden. Es genügt auch, wenn der Hilfebedürftige durch konkludentes Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er zu den geforderten Handlungen nicht bereit ist. Maßgebend ist insoweit das Gesamtverhal-ten des Hilfebedürftigen im Einzelfall. Aus dem Verhalten des Hilfebedürftigen muss der Schluss gezogen werden können, dass er nicht bereit ist, eine bestimmte Arbeit auszu-üben. Die Weigerung kann auch gegenüber Dritten, insbesondere potenziellen Arbeitge-bern, zum Ausdruck gebracht werden. Es genügt auch, wenn der Hilfebedürftige die An-bahnung eines Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs, durch sein Verhalten verhindert. D

Schadensersatz und andere Geldleistungen, die lediglich eine frühere Vermögenslage wiederherstellen (hier: Minderung wegen mangelhafter Auftragsausführung der Bauarbeiten am Eigenheim) sind auch nach der "Zuflusstheorie" unabhängig vom Zeitpunkt des Zuflusses als Vermögen zu berücksichtigen

So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Karlsruhe, Urteil vom 16.08.2011, - S 13 AS 1617/10 - . Die Beklagte hat zu Unrecht die Monatsraten als Einkommen und nicht als Vermögen berücksichtigt. Als Einkommen zu berücksichtigen sind (abgesehen von bestimmten Ausnahmen) Einnahmen in Geld oder Geldeswert (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F.), als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände (§ 12 Abs. 1 SGB II a.F.). Das Bundessozialgericht folgt "für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen der sog Zuflusstheorie des BVerwG ... (Urteile des Senats vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 43/07 R; SozR 4-4200 § 11 Nr 17; B 14/7b AS 12/07 R). Bei der Berechnung der Alg II-Leistungen ist als Einkommen grundsätzlich alles zu berücksichtigen, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält. Vermögen ist alles, was er vor Antragstellung bereits hatte. Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen" (BSG, Urteil vom 18.02.2010, B 14 AS 86/08 R). Bei

Aktuelle Rechtsprechung des Sozialgerichts Bremen zu Hartz IV

1. Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 25.11.2011, - S 22 AS 1833/11 ER - Zur Leistungspflicht des SGB II-Trägers nach § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II bei zweifelhafter Erwerbsfähigkeit des Hilfesuchenden Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung darf der SGB-II-Träger fehlende Erwerbsfähigkeit nicht annehmen, ohne den zuständigen Sozialhilfeträger eingeschaltet zu haben (BSG, (Urteil vom 07.11.2006, Az.B 7b AS 10/06 R;Schmacher in: Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 44a Rn.40). http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/media.php/13/S_22_AS_1833_11_ER_ER-BESCHLUSS_20111125_140234Anonym.pdf 2. Sozialgericht Bremen, Urteil vom 04.11.2011, - S 21 AS 1011/09 -, Berufung zugelassen Die seit dem 01.01.2009 geltenden Tabellenwerte zu § 12 WoGG sind nicht um einen Sicherheitszuschlag von 10% zu erhöhen(anderer Auffassung z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.01.2011,Az. L 7 AS 1383/10 B; Beschluss vom 12.08.2011, Az. L 15 AS 173/11 B ER). http://www.sozialgericht-breme

Der Anspruch auf Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ist auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) ein abtrennbarer Bestandteil des Arbeitslosengeldes II.

 Es handelt sich hierbei auch nach dem 1.1.2011 um einen eigenständigen, abtrennbaren Streitgegenstand, über den isoliert und unabhängig von den übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entschieden werden kann, so die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Stuttgart, Urteil vom 30.11.2011, - S 20 AS 6617/10 - . Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen zur Deckung des Bedarfes für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Bei Mietwohnungen umfassen die tatsächlichen Aufwendungen die nach dem Mietvertrag für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache geschuldeten Kosten (vgl. Berlit, in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 27). Zu den Unterkunftskosten gehören bis zur Angemessenheitsgrenze auch mietvertraglich geschuldete Zuschläge dann, wenn sie integraler Bestandteil des Mietverhältnisses und für den Leistungsberechtigten nicht disponibel sind (vgl. Berlit, a. a. O., § 22 Rn. 32, sog. "unausweichlic

Geldzuwendungen der Eltern kein zu berücksichtigendes Einkommen, denn nur der "wertmäßige Zuwachs" stellt Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II dar.

Von einem Darlehen mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung ist auszugehen, welches nicht als Einkommen iS von § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 zu berücksichtigen ist, wenn die Rückzahlungsverpflichtung davon abhängig gemacht wird, dass ein Sozialleistungsträger seiner bestehenden Leistungsverpflichtung nachkommt, so das BSG, Urteil vom 20.11.2011, -B 4 AS 46/11 R - . Es handelt sich hier nicht um Geldzahlungen, die dem Kläger zum endgültigen Verbleib zugewendet worden sind. Die Eltern des Klägers haben ihm das Geld nicht iS des § 516 BGB geschenkt. Dahinstehen kann, ob dem Kläger eine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber den Eltern als Darlehensgebern unabhängig von dem Fall der nachträglichen Leistung durch den Beklagten oblag. Denn durch die Zuwendungen der Eltern ist die rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituiert worden. Bereits zum BSHG war anerkannt, dass die Hilfe eines Drit

Kosten für einen notariellen Wohnungskaufvertrag sind keine Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II

So die Rechtsauffassung des Hessisches Landessozialgerichts, Urteil vom 24.11.2011, - L 1 AS 93/10 - . Bei Leistungen nach § 22 Abs. 3 SGB II a.F.handelt es sich um lediglich ergänzende Leistungen für den Grundbedarf des Wohnens, der im Blick auf das im Rahmen des SGB II bestehende Spannungsverhältnis zwischen akuter Existenzsicherung auf der einen Seite und der Vermögensbildung auf der anderen Seite gerade zu dieser hin abzugrenzen ist. Kosten für einen notariellen Wohnungskaufvertrag hängen im Kern mit der Erzielung bzw. dem Erwerb von Eigentum zusammen und nur "bei Gelegenheit" mit der Beschaffung von Wohnraum. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147669&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles

Die Klage auf Erstattung nach § 36a SGB II ist als echte Leistungsklage statthaft

So geurteilt vom Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2011, - L 12 AS 3169/10 - . Es ist weder ein Vorverfahren durchzuführen, noch eine Klagefrist einzuhalten (vgl. BSGE 86, 166 und 92, 223). Zu den nach § 36a SGB II zu erstattenden Kosten bei Aufenthalt im Frauenhaus gehören auch Kosten für tatsächlich erbrachte Betreuungsleistungen, soweit diese für die Eingliederung der Hilfebedürftigen in das Arbeitsleben erforderlich sind. Der Begriff der psychosozialen Betreuung i.S.v. § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB II ist dabei weit auszulegen (Anschluss an LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.02.2010 - L 1 AS 36/09). https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147951&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: Wir wünschen allen Lesern ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest. Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprech

Hartz IV - Für einen Ein-Personen-Haushalt in Nordrhein- Westfalen (hier für das Stadtgebiet der Gemeinde Viersen/Grefrath) ist eine Wohnfläche von 50 m² angemessen.

So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Düsseldorf,Urteil vom 05.12.2011, - S 10 (45) AS 30/07 -. Für einen Ein-Personen-Haushalt ist bis zum 31.12.2009 nach Auffassung der Kammer eine Wohnfläche von 45 m² als angemessen zu bewerten (vgl. u.a. LSG NRW, Beschluss vom 17.04.2009 – Az: L 19 B 76/09 AS). Ab dem 01.01.2010 ist eine Wohnfläche von 50 m² angemessen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist nach Ansicht der Kammer die Angemessenheit der Wohnfläche im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II ab dem 01.01.2010 nicht mehr an Ziff. 5.71 der inzwischen außer Kraft getretenen Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz (VV WoBindG) zu messen, sondern an Ziff. 8.2 der mit dem Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 12.12.2009 erlassenen Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB). Denn diese sind nach den Auslegungsgrundsätzen, die das BSG in ständiger Rechtsprechung für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der angemessenen Wohnfläche im Sinne des § 22 SGB II au

Bundesverfassungsgericht beschenkt alle Menschen - Geringverdiener die nur knapp über dem Existenzminimum liegen zu Weihnachten mit rund 212 Euro-Verfassungsrichter stärken Arme gegen GEZ

Bundesverfassungsgericht erweitert Gebührenbefreiung - Das Bundesverfassungsgericht hat die Befreiung von Rundfunkgebühren für Menschen mit geringen Einkommen erweitert- Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren. Liegen Sozialhilfeempfänger oder Geringverdiener(z.Bsp. Rentner mit Wohngeld) nur knapp über dem Existenzminimum, darf sie die Rundfunkgebühr nicht unter das Existenzminimum drücken. In den konkreten Fällen lagen eine alleinerziehende Sozialhilfeempfängerin und ein Rentner nur knapp über dem Existenzminimum. Weil sie einen geringen Zuschlag erhielten, der sie über sie über festgesetzte Mindestgrenze hob, verlangte der öffentlich-rechtliche Rundfunk die volle Gebühr. Die Öffentlich-Rechtlichen hatten ursprünglich bei jeder Überschreitung des Existenzminimums die Gebühr erhoben. Das Bundesverfassungsgericht erklärte das für verfassungswidrig, weil die Betroffenen dann unter das gesetzlich anerkannte Minimum fallen würden. Die Gebühr darf künftig max

Hartz IV-Empfänger dürfen auf einer gerichtlichen Entscheidung bestehen

Das Bundessozialgericht in Kassel hat am Dienstag, den 20.11.2011 entschieden, dass die Klage nicht dadurch unzulässig geworden ist, dass sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG nicht auf Vergleichsgespräche eingelassen und erklärt hat, er werde keinen Vergleich mit dem Jobcenter schließen. Niemand ist verpflichtet, einen gerichtlichen Vergleich zu schließen und es gibt keinen Rechtssatz, wonach ein Beteiligter verpflichtet ist, in Vergleichsgespräche einzutreten, andernfalls das Rechtsschutzinteresse entfiele. Der Hartz IV - Empfänger( Kläger) durfte folglich auf einer gerichtlichen Entscheidung bestehen! Weiterhin hat das BSG fest gestellt, dass das Landessozialgericht schließlich unzutreffend davon ausgegangen ist, dass die nach Antragstellung zugeflossene Einkommenssteuererstattung - Einkommen -  ist und auf das Alg II anzurechnen ist. Denn die Zahlung ist nicht während des Alg II-Bezugs zugeflossen. Zwar bleibt der Bewilligungsbescheid des Beklagt

Neuer Hartz IV Atlas des Päritätischen Wohlfahrtsverbandes veröffentlicht

Die Stadtstaaten Berlin, Bremen und die neuen Bundesländer stehen an der Spitze. Anteil der Hartz IV Empfänger In der Berlin ist die Quote besonders hoch, weil hier mehrere Faktoren zusammenkommen: Die EIngemeindung des Ostteils der Stadt ist noch nicht verdaut und wie die anderen Stadtstaaten ein hoher Anteil an Arbeitern bei Wegfall von klassischen Industrien und Zuwanderer mit niedriger Ausbildung.In Berlin gibt es zusätzlich eine ausserordentlich hohe Zahl von hochqualifizierten Hartz IV Empfängern mit Hochschulabschluss. Der gesamte Artikel  von Spiegel online  beschreibt die Entwicklung der letzten Jahre. Das Ruhrgebiet hat den Strukturwandel noch nicht hinter sich. Ausserdem gibt es einen Niedriglohnsektor, der häufig zur Inanspruchnahme von Hartz IV zwingt. Ich konnte in der letzten Woche einer Mandantin lauschen, die mir berichtete, dass SIe voe 12 Jahren einsgestellt worden sei und sie jetzt über ein Monatgehalt bei 30 Stunden von 2100 € verfügt. Nach ihr wurde vor f

Weihnachtssschock für alle Berliner Hartz IV - Empfänger - Schon kein Weihnachtsbaum und jetzt hält das LSG Berlin- Brandenburg eine Nettokaltmiete von 4,76 EUR pro qm für Wohnungen von 40 qm bis 60 qm für abstrakt angemessenen für eine 2 - er Bedarfsgemeinschaft.

Soeben hat der 10. Senat des LSG Berlin - Brandenburg seinen Beschluss vom  10.06.2011 veröffenttlicht, wonach für eine Hartz IV - Bedarfsgemeinschaft , bestehend aus 2 Personen 60 Quadratmeter angemessen sind und eine abstrakt angemessene Bruttokaltmiete von monatlich 370,20 EUR für angemessen hält. Unter Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden Heizkostenvorauszahlungen von monatlich 65,00 EUR, die den Grenzwert (ausgehend von einer abstrakt angemessenen Quadratmeterzahl von 60,00 qm) des in Ermangelung eines regionalen Heizkostenspiegels maßgeblichen bundesweiten Heizkostenspiegels nicht überschreiten dürften und deshalb als angemessen zu erachten sein dürften (BSG, Urteil vom 02. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R, juris = SozR 4-4200 § 22 Nr 23, jeweils RdNr 20ff), ergeben sich iS von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II aF abstrakt angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung von monatlich 435,20 EUR. Anmerkung: Für einen 2- Personen - Haushalt sieht die rechtswidrige AV-Wohnen Berlin

Sozialgericht Hildesheim zahlt Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen aus

Ich war in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren wegen Herstellung der aufschiebenden Wirkung (Sanktion) vor dem SG Hildesheim tätig. Leider konnte ich für meinen Mandanten nichts mehr tun, weil der Sanktionszeitraum abgelaufen war. Der Aufwand war leicht unterdurchschnittlich, so dass ich eine Gebühr iHv 200 € geltend gemacht habe. Ich habe Antrag auf Prozesskosten am 7.12. 2011 gestellt und heute war der Betrag auf meinem Konto verbucht. Scheinbar eine Selbstverständlichkeit. Anders im Land Brandenburg! Hier ein aktuelles Beispiel: Auf meinen Antrag vom 3. Januar 2011 in Höhe von 499,80 €, entschieden und gezahlt wurden am 14.12.2011 204,68 €.

Eine Heiz- und Betriebskostennachforderung ist für eine zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung vom Arbeitsuchenden nicht mehr bewohnte Wohnung gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 als Unterkunftskostenbedarf im Fälligkeitsmonat vom Jobcenter zu übernehmen.

Am 20.11.2011 hat das Bundessozialgericht in Kassel geurteilt, dass entgegen der Auffassung des Jobcenters die Betriebskostennachforderung auch für die im Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr bewohnte Wohnung als ein einmaliger Bedarf für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen ist. Durch die Betriebskostennachforderung ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 48 SGB X eingetreten. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist nicht bereits deswegen zu verneinen, weil die Kosten für die Wohnung unangemessen gewesen sein könnten. Die hier nachgeforderten Betriebskosten sind in einem Zeitraum entstanden, in dem die Klägerin sich noch innerhalb der vom Landkreis gesetzten "Schonfrist" des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II a. F. zur Durchführung von Kostensenkungsmaßnahmen befand. In diesem Zeitraum waren die ggf unangemessenen Kosten weiterhin vom Landkreis zu tragen. Ebenso wenig steht der Annahme einer wesentlichen Änderung der Verhält

Duisburger Hartz IV- Empfänger bekommen kein Weihnachtsgeschenk vom Bundessozialgericht hinsichtlich der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft und Heizung.

Das Bundessozialgericht in Kassel konnte heute nicht abschließend klären, welche Kosten der Unterkunft und Heizung für SGB II- Leistungsberechtigte angemessen sind. Dazu führte das BSG folgendes aus: BSG, Urteil vom 20.11.2011, - B 4 AS 19/11 R- Es ist Aufgabe des Grundsicherungsträgers, bereits im Verwaltungsverfahren ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten zu entwickeln. Dies dient der Umsetzung des für den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit der Unterkunftskosten entwickelten Kriterien. Das Gericht hat anhand der von ihm gelieferten Daten bzw der zusätzlich im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von ihm angeforderten und zur Verfügung zu stellenden Daten und Unterlagen zu verifizieren, ob die angenommene Mietobergrenze angemessen ist. Bei ihrem Vorgehen, den vom Beklagten festgelegten Wert für die Nettokaltmiete - vor einem Rückgriff auf die Tabellenwerte zu § 8 WoGG bzw nunmehr § 12 WoGG - anhand eines qualifizierten Mietspiegel

Nach § 45 Abs. 1 SGB X kann ein begünstigender Verwaltungsakt nur zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist. Den Beweis für die Rechtswidrigkeit des Bescheids hat grundsätzlich der Leistungsträger zu führen.

So fest gestellt vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,  Beschluss vom 20.10.2011, - L 5 AS 224/11 B ER - . Soweit mit dem angefochtenen Bescheid auch die Erstattung der gezahlten Leistungen gemäß § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialdatenschutz und Sozialverwaltungsverfahren (SGB X) gefordert wird, greift indes § 39 SGB II nicht (vgl. Conradis in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 39 RN 12; Beschluss des Senats vom 10. März 2011, L 5 AS 19/11 B ER,  RN 30). Insoweit hatten ursprünglich nach der gesetzlichen Regelung die eingelegten Rechtsbehelfe (Widerspruch und Klage) aufschiebende Wirkung. Diese ist jedoch durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Erstattungsforderung im Änderungsbescheid vom 9. September 2011 entfallen. Ab dessen Zugang ist auch das Erstattungsbegehren sofort vollziehbar. Auch hiergegen richtet sich der vom Antragsteller begehrte einstweilige Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG (vgl. LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2006,

Wann sind Mietschulden bei Hartz IV - Empfängern zu übernehmen ?

Ob Schulden im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II oder tatsächliche Aufwendungen für Un-terkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II vorliegen, ist ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II zu beurteilen, einen tatsächlich eingetretenen und bisher noch nicht von dem SGB II-Träger gedeckten Bedarf aufzufangen, so die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Stade, Beschluss vom 30.08.2011, - S 28 AS 489/11  ER - . Bezieht sich die geltend gemachte Nachforderung auf einen während der Hilfebedürftigkeit des SGB II-Leistungsberechtigten eingetretenen und bisher noch nicht gedeckten Bedarf, handelt es sich jedenfalls um vom SGB II-Träger zu übernehmende tatsächliche Aufwen-dungen nach § 22 Abs. 1 SGB II. Hat der Grundsicherungsträger dem Leistungsberech-tigten bereits die monatlich an den Vermieter zu zahlenden Abschlagsbeträge zur Verfü-gung gestellt, den aktuellen Bedarf in der Vergangenheit also bereits gedeckt, und beruht die Nachforderung auf der Nichtzahlung der als Vora

Nach § 21 Abs 6 SGB II besteht kein Anspruch auf eine Übernahme der Kosten für die Brille als Mehrbedarf

So die Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts, Beschluss vom 29.11.2011, - L 11 AS 888/11 B PKH - . Zu ergänzen ist lediglich, dass ein Anspruch auf § 21 Abs 6 SGB II nicht gestützt werden kann, denn bei einer Brille handelt es sich um einen aus dem Regelbedarf durch Ansparung zu deckenden Bedarf, wobei eine Brille keinen laufenden, sondern einen einmaligen Bedarf darstellt, der in dem Zeitpunkt auftritt, zu dem die Rechnung zu bezahlen ist bzw. bezahlt wird. Auf einen dauerhaften Ausgleich der Sehverschlechterung ist zur Unterscheidung zwischen einmaligen und laufenden Bedarfen nicht abzustellen. Es handelt sich beim Erfordernis einer Brille auch nicht um einen besonderen Bedarf im Sinne des § 21 Abs 6 SGB II, der sich quantitativ oder qualitativ von dem mit dem durchschnittlichen Regelbedarf erfassten Situationen unterscheidet (vgl. Münder in LPK-SGB II, 4.Aufl. § 21 Rn 36). Ausdrücklich ergibt sich aus der BT-Drucks. 17/1465 S. 8, dass die Anschaffung eine

Pünktlich zum 4. Advent möchten wir allen Leistungsbeziehern nach dem 4. Kapitel SGB XII ein Weihnachtsgeschenk machen - Stromkostenguthaben war bis zum 31.12.2010 Vermögen und kein anrechenbares Einkommen nach § 82 SGB XII.

Vorab empehlen wir allen Betroffenen einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen, bei Ablehnung sollte ein Widerspruchs- und Klageverfahren geführt werden. Ein Stromkostenguthaben ist kein anrechenbares Einkommen nach § 82 Abs. 1 SGB XII, sondern ist Vermögen, so die Rechtsauffassung des Sozialgericht Aachen, Urteil vom 18.11.2011, - S 19 SO 172/10 -. Dass ein aus Abschlagszahlungen für Strom resultierendes Guthaben nicht als Einkommen im Sinne von § 82 Abs. 1 SGB XII anzusehen ist, folgt für die Kammer indessen aus allgemeinen Überlegungen und insbesondere aus dem Grundkonzept pauschalierter Leistungssätze. Die im SGB II und auch im SGB XII anzutreffenden pauschalierten Regelsätze umfassen nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch einen Betrag für Ansparungen, um auf zukünftig entstehende Bedarfe reagieren zu können (vgl. allgemein BSG, Urteil vom 01.06.2010 – B 4 AS 78/09 R ; Merten, in: BeckOK Sozialrecht, § 40 SGB II Rdnr. 1a unter Hinweis auf die Begründung zu §

Es besteht keine Anspruchsgrundlage im SGB II für die Übernahme der Gebühren für die Ausstellung eines neuen Personalausweises und Reisepasses sowie der Kosten für das Anfertigen der dazu erforderlichen biometrischen Fotos als Zuschuss.

Brand aktuell hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg ein Urteil veröffentlicht, wonach im SGB II für die Übernahme der Gebühren für die Ausstellung eines neuen Personalausweises und Reisepasses sowie der Kosten für das Anfertigen der dazu erforderlichen biometrischen Fotos als Zuschuss keine Anspruchsgrundlage besteht. Eine abweichende Festsetzung des pauschalierten Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II durch die Gerichte ist grundsätzlich nicht möglich (vgl. beispielsweise BSG, Urteile vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 11/10 R -; vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 44/08 R -; vom 19. August 2010 - B 14 AS 47/09 R -; vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 44/08 R -) Für die von der Klägerin begehrte Übernahme der Kosten für Personalausweis und Reisepass fehlt es im System der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auch sonst an einer Anspruchsgrundlage. Personalausweis und Reisepass sowie die damit zusammenhängenden Aufwendungen für biometri

Advent, Advent, ein Lichtlein brennt - Hartz IV - Fernsehen bildet einen Sonderbedarf?

Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 75/10 R - ; Autor: Susanne Jaritz, Ri'inSG, z.Z. Wissenschaftliche Mitarbeiterin am BSG :Fundstelle: jurisPR-SozR 25/2011 Anm. 1 Leitsatz(Von Juris) Zur Erstausstattung einer Wohnung gehören nur solche Gegenstände, die der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen, Schlafen und Aufenthalt dienen, nicht aber bestimmten Freizeitbeschäftigungen oder Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen, wie z.B. ein Fernsehgerät. Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung Das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Erstausstattung gerichtete Verpflichtungsbescheidungsklage entfällt, wenn die begehrten Gegenstände durch Dritte dauerhaft, d.h. ohne Rückforderung im Falle der Leistungsbewilligung, zur Verfügung gestellt worden sind, weil insoweit eine Erledigung der Ablehnungsbescheide auf andere Weise i.S.d. § 39 Abs. 2 SGB X eingetreten wäre (vgl. dazu BSG, Urt. v. 27.09.2011 - B 4 AS 202/10 R Rn. 13; vgl. dazu auch BSG