Aktuell hat das SG Landhut bekannt gegeben, dass das Elterngeldanrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 SGB II dar stellt.
Der Rechtsstreit ist nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, da die Kammer die Regelung des § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG nicht für verfassungswidrig hält.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder in Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden am Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Da § 77 SGB II (2011) keine Übergangsregelung bezüglich des Inkrafttretens der neuen §§ 11, 11a, 11b SGB II (2011) enthält, sind diese mit Wirkung für die Zeit ab 01.04.2011 zu berücksichtigen.
Danach sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (2011) als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträgen mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen.
Das gezahlte Elterngeld unterfällt keinen der in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. bzw. in § 11a SGB II n. F. genannten Ausnahmen. Das Elterngeld stellt insbesondere keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II a.F. bzw. § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II n.F. (vgl. hierzu Frerichs, SRa 2011, 167) dar, da das Elterngeld nicht allein für die Unkosten der Betreuung des Kindes geleistet wird.
Vielmehr hat das Elterngeld den Zweck, die Lebensgrundlage von Eltern und Kind zu decken. In der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes (BT-Drs. 16/1889, S. 1) wird zum Zweck des Elterngeldes ausgeführt: "Das Elterngeld unterstützt Eltern in der Frühphase der Elternschaft und trägt dazu bei, dass sie in diesem Zeitraum selbst für ihr Kind sorgen können. Es eröffnet einen Schonraum, damit Familien ohne finanzielle Nöte in ihr Familienleben hineinfinden und sich vorrangig der Betreuung ihrer Kinder widmen können.
Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, erhält einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für finanzielle Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes und eine Unterstützung bei der Sicherung der Lebensgrundlage der Familie"
Das Elterngeld weist danach keine besondere Zweckbestimmung auf, da es abstrakt-generell Elternteilen gewährt wird, die die Leistungsvoraussetzungen nach § 1 BEEG erfüllen, ohne dass der Gesetzgeber eine bestimmte Verwendung der Leistung fordert.
Soweit die Kläger mit Teilen der Literatur (vgl. nur Lenze, info also 2011, 3 ff.) die Ansicht vertreten, dass die Neuregelung in § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG, wonach nunmehr die Anrechnung des Elterngeldes in voller Höhe als Einkommen erfolge, verfassungswidrig sei, teilt die Kammer die von den Klägern vertretene Rechtsansicht nicht (ebenfalls gegen eine Verfassungswidrigkeit SG Detmold, Beschluss vom 19.01.2011 - S 8 AS 37/11 ER; SG Marburg - S 8 AS 169/11; Frerichs SRa 2011, 167 ff).
Sozialgericht Landshut Urteil vom 07.12.2011, - S 10 AS 484/11 - die Berufung wurde zugelassen,da zur Frage der Anrechnung des Elterngeldes bisher weder eine Entscheidung eines Landessozialgerichtes noch des Bundessozialgerichtes vorliegt
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147736&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Die gesetzliche Regelung des § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG sieht grundsätzlich eine vollständige Anrechnung des Elterngeldes auf Ansprüche aus dem SGB II vor.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/12/die-gesetzliche-regelung-des-10-abs-5.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
Der Rechtsstreit ist nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, da die Kammer die Regelung des § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG nicht für verfassungswidrig hält.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder in Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden am Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Da § 77 SGB II (2011) keine Übergangsregelung bezüglich des Inkrafttretens der neuen §§ 11, 11a, 11b SGB II (2011) enthält, sind diese mit Wirkung für die Zeit ab 01.04.2011 zu berücksichtigen.
Danach sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (2011) als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträgen mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen.
Das gezahlte Elterngeld unterfällt keinen der in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. bzw. in § 11a SGB II n. F. genannten Ausnahmen. Das Elterngeld stellt insbesondere keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II a.F. bzw. § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II n.F. (vgl. hierzu Frerichs, SRa 2011, 167) dar, da das Elterngeld nicht allein für die Unkosten der Betreuung des Kindes geleistet wird.
Vielmehr hat das Elterngeld den Zweck, die Lebensgrundlage von Eltern und Kind zu decken. In der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes (BT-Drs. 16/1889, S. 1) wird zum Zweck des Elterngeldes ausgeführt: "Das Elterngeld unterstützt Eltern in der Frühphase der Elternschaft und trägt dazu bei, dass sie in diesem Zeitraum selbst für ihr Kind sorgen können. Es eröffnet einen Schonraum, damit Familien ohne finanzielle Nöte in ihr Familienleben hineinfinden und sich vorrangig der Betreuung ihrer Kinder widmen können.
Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, erhält einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für finanzielle Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes und eine Unterstützung bei der Sicherung der Lebensgrundlage der Familie"
Das Elterngeld weist danach keine besondere Zweckbestimmung auf, da es abstrakt-generell Elternteilen gewährt wird, die die Leistungsvoraussetzungen nach § 1 BEEG erfüllen, ohne dass der Gesetzgeber eine bestimmte Verwendung der Leistung fordert.
Soweit die Kläger mit Teilen der Literatur (vgl. nur Lenze, info also 2011, 3 ff.) die Ansicht vertreten, dass die Neuregelung in § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG, wonach nunmehr die Anrechnung des Elterngeldes in voller Höhe als Einkommen erfolge, verfassungswidrig sei, teilt die Kammer die von den Klägern vertretene Rechtsansicht nicht (ebenfalls gegen eine Verfassungswidrigkeit SG Detmold, Beschluss vom 19.01.2011 - S 8 AS 37/11 ER; SG Marburg - S 8 AS 169/11; Frerichs SRa 2011, 167 ff).
Sozialgericht Landshut Urteil vom 07.12.2011, - S 10 AS 484/11 - die Berufung wurde zugelassen,da zur Frage der Anrechnung des Elterngeldes bisher weder eine Entscheidung eines Landessozialgerichtes noch des Bundessozialgerichtes vorliegt
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147736&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Die gesetzliche Regelung des § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG sieht grundsätzlich eine vollständige Anrechnung des Elterngeldes auf Ansprüche aus dem SGB II vor.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/12/die-gesetzliche-regelung-des-10-abs-5.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
Der Leser fällt auf die Frage zurück, wie sich der finanzielle Schonraum für Eltern und Kind überhaupt entfalten soll, wenn die fehlende Zweckbestimmung als Vorwand dafür genutzt wird, den wirklich Bedürftigen diese Leistung ganz oder teilweise wieder zu entziehen.
AntwortenLöschenÜppigste Sozialhilfen wie "Elterngeld" sollen anscheinend nur Wohlhabenden zugute kommen. Der Staat diktiert, wer sich bevorzugt vermehren darf. Dass das angesichts der Haushaltslage überhaupt finanzierbar ist, erstaunt - wo doch den Grundsicherungsempfängern empfindlichste Einschnitte und Sanktionierungsbedarf mit jahrelang ausufernden Kosten erklärt wurden.
Aber so funktioniert die Arithmetik der Konservativ-Liberalen nunmal: wer sich als Leistungsträger fühlt und maximal einzahlt, der betrachtet Beiträge für staatliche Fürsorgeleistungen als eine Art Bausparvertrag, aus dem auch maximal wieder herausgeholt werden darf.