Wollte man aber die Vermutungsregelung in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II nur dann eingreifen lassen, wenn länger als ein Jahr eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt, so wäre mit der gesetzlich eingeführten Vermutungsregelung nichts gewonnen, denn bereits das Bestehen einer Haus-halts- und Wirtschaftsgemeinschaft ist ein objektiv tragenden Indiz für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II
So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Stade, Beschluss vom 03.11.2011, - S 28 AS 777/11 ER - .
Da es sich beim Vorliegen dieser Gemeinschaft im Wesentlichen um innere Vorgänge handelt, ist es für den Leistungsträger naturgemäß schwierig, das Vorliegen einer Einste-hens- und Verantwortungsgemeinschaft nachzuweisen. Dem hat der Gesetzgeber da-durch Rechnung getragen, dass er durch die zum 01. August 2006 vorgenommene Neu-regelung (Aufnahme des § 7 Abs. 3 a SGB II in das Gesetz) die Beweislast für das Vor-liegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft in gesondert bezeichneten Fallgestaltungen (siehe § 7 Abs. 3 a Nr. 1 – 4 SGB II) auf den Hilfebedürftigen verlagert hat; mit dieser Beweislastumkehr soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf diese Wei-se auch dem Leistungsmissbrauch durch falsche Angaben zu den häuslichen Verhältnis-sen entgegengewirkt werden (BT-Drucks. 16/1410, S. 19).
Nach der Regelung des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, u. a. dann vermutet, wenn die Partner länger als ein Jahr zusammenleben. Dabei reicht es für das Vorliegen des Tatbestandmerkmals des "Zu-sammenlebens" aus, wenn die Partner länger als ein Jahr in einer gemeinsamen Woh-nung leben. Weitere Gesichtspunkte, die zum schlichten gemeinsamen Wohnen in einer Wohnung hinzutreten müssten, um die Rechtsfolgen der Vermutungsregeln der § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II auszulösen, sind nicht erforderlich.
Denn mit den in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 - 4 SGB II Gesetz gewordenen Vermutungsregeln wollte der Gesetzgeber den in der Ver-gangenheit in der Praxis zu Tage getretenen Schwierigkeiten bezüglich des Nachweises des Bestehens einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft Rechnung tragen.
Der nach § 20 SGB X für das Sozialverwaltungsverfahren grundsätzlich bestehende Un-tersuchungsgrundsatz ist daher für die von § 7 Abs. 3 a SGB II erfassten Fallkonstellatio-nen durch eine Beweislastumkehr modifiziert worden. Das Tatbestandsmerkmal des "Zu-sammenlebens" in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II ist deshalb nur dann nicht erfüllt, wenn un-streitig aufgrund eindeutiger räumlicher Gegebenheiten und Zuordnungen zwei für den jeweiligen Partner bestimmte Wohnbereiche in der Wohnung bestehen (vgl. LSG Nieder-sachsen-Bremen, Beschluss vom 04. Februar 2011 - L 13 AS 3/11 B ER - m. w. N.).
Wollte man aber die Vermutungsregelung in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II nur dann eingrei-fen lassen, wenn länger als ein Jahr eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft vor-liegt (so: A. Loose in: Hohm, GK-SGB II, § 7 Rn. 67), so wäre mit der gesetzlich einge-führten Vermutungsregelung nichts gewonnen, denn bereits das Bestehen einer Haus-halts- und Wirtschaftsgemeinschaft ist ein objektiv tragenden Indiz für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.02.2010 - L 13 AS 97/09 -).
Sind die Tatbestandsvoraussetzungen der gesetzlichen Vermutung der § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II erfüllt, so obliegt es als Folge der durch das Gesetz angeordneten Beweislastum-kehr dem Hilfebedürftigen - ggf. auch mit Hilfe seines Partners – darzulegen und nach-zuweisen, dass in seinem Fall die Voraussetzungen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft trotz des Zusammenlebens nicht vorliegen. Allerdings kann inso-weit schon nach Verfassungsgrundsätzen, und zwar wegen des sich aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ergebenden Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, in Verfah-ren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Vollbeweis nicht verlangt werden.
Die – mögli-che - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung und damit der Nachweis des Nichtbeste-hens einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft muss aber andererseits anhand von Tatsachen glaubhaft gemacht werden; denn allein die Behauptung des Hilfebedürfti-gen (und seines Partners) – mag diese sogar durch eine eidesstattliche Versicherung untermauert werden - , der Vermutungstatbestand sei in seinem Fall nicht erfüllt, kann nicht als ausreichende Widerlegung der gesetzlichen Vermutung angesehen werden.
Vielmehr müssen insoweit gegenteilige Indizien beigebracht werden, weil andernfalls die gesetzliche Neuregelung in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II praktisch leer laufen würde und sie entgegen dem erklärten gesetzgeberischen Ziel nicht dazu dienen könnte, den Leistungs-trägern die von Gesetzes wegen bezweckte Beweiserleichterung zu vermitteln (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04. Februar 2011 - L 13 AS 3/11 B ER - m. w. N.).
Nach Überzeugung der Kammer sind vorliegend die Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutung in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II erfüllt; insbesondere ist nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens von einem "Zusammenleben" der Antragstellerin und des Herrn D. auszugehen.
Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass getrennt ge-kocht und gewaschen werde und dass die Lebensmittel strikt getrennt würden, ist erneut darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft für das Eingreifen der Vermutungsregelung in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II nicht erforderlich ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.02.2010 - L 13 AS 97/09 -).
Greift somit zu Lasten der Antragstellerin die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II ein, so wäre es Sache der Antragstellerin gewesen, diese Vermutung in dem hier zur Entscheidung anstehenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu widerlegen. Dies ist indessen der Antragstellerin nicht gelungen. Vielmehr sprechen eine Vielzahl von Indizien zusätzlich zu der Vermutung des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II für das Bestehen ei-ner Bedarfsgemeinschaft.
Auch der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass sie und Herr Rost keine gemeinsamen Kinder hätten und dass damit der Tatbestand des § 7 Abs. 3 a Nr. 2 SGB II nicht erfüllt sei, ändert nichts an dem Umstand, dass der gesetzliche Vermutungstatbestand des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II erfüllt und von ihr nicht widerlegt ist.
Die Voraussetzungen der Tat-bestände des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 - 4 SGB II müssen nicht kumulativ vorliegen, sondern lediglich alternativ ("oder"), damit die gesetzliche Vermutung eingreift. Es ist daher zur Annahme einer Bedarfsgemeinschaft auch nicht erforderlich, dass Partner mit einem ge-meinsamen Kind zusammenleben (vgl. § 7 Abs. 3 a Nr. 2 SGB II); dies wäre nur einer von vier Vermutungstatbeständen.
Im Übrigen ist zu beachten, dass die Antragstellerin und Herr D. zwar nicht mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, jedoch mit dem minderjährigen Sohn der Antragstellerin. Insoweit dürfte zusätzlich auch der Vermutungs-tatbestand des § 7 Abs. 3 a Nr. 3 SGB II erfüllt sein, der dann eingreift, wenn Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgt werden. Mit dieser Vorschrift wird klargestellt, dass auch die Versorgung von nicht gemeinsamen Kindern für die Vermutungsregelung aus-reichend ist.
Dies ist im Hinblick auf die heute herrschenden gesellschaftlichen Verhält-nisse und der Tatsache, dass Art. 6 Abs. 1 GG in einem weiten Familienbegriff das Zu-sammenleben von Erwachsenen mit Kindern schützt, begründet. Es kann nicht maßgeb-lich sein, ob das Kind das leibliche Kind beider an der Lebens- und Erziehungsgemein-schaft beteiligten Partner ist (vgl. A. Loose in: Hohm, GK-SGB II, § 7 Rn. 69).
Somit be-gründet der Umstand, dass der Sohn der Antragstellerin mit ihr und Herrn D. in der ge-meinsamen Wohnung lebt, ein zusätzliches Indiz für das Bestehen einer Bedarfsgemein-schaft; entgegen der Auffassung der Antragstellerin führt der Umstand, dass es sich nicht um das gemeinsame Kind handelt, somit gerade nicht zu einer Widerlegung der gesetzli-chen Vermutungsregelung.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147670&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
Da es sich beim Vorliegen dieser Gemeinschaft im Wesentlichen um innere Vorgänge handelt, ist es für den Leistungsträger naturgemäß schwierig, das Vorliegen einer Einste-hens- und Verantwortungsgemeinschaft nachzuweisen. Dem hat der Gesetzgeber da-durch Rechnung getragen, dass er durch die zum 01. August 2006 vorgenommene Neu-regelung (Aufnahme des § 7 Abs. 3 a SGB II in das Gesetz) die Beweislast für das Vor-liegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft in gesondert bezeichneten Fallgestaltungen (siehe § 7 Abs. 3 a Nr. 1 – 4 SGB II) auf den Hilfebedürftigen verlagert hat; mit dieser Beweislastumkehr soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf diese Wei-se auch dem Leistungsmissbrauch durch falsche Angaben zu den häuslichen Verhältnis-sen entgegengewirkt werden (BT-Drucks. 16/1410, S. 19).
Nach der Regelung des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, u. a. dann vermutet, wenn die Partner länger als ein Jahr zusammenleben. Dabei reicht es für das Vorliegen des Tatbestandmerkmals des "Zu-sammenlebens" aus, wenn die Partner länger als ein Jahr in einer gemeinsamen Woh-nung leben. Weitere Gesichtspunkte, die zum schlichten gemeinsamen Wohnen in einer Wohnung hinzutreten müssten, um die Rechtsfolgen der Vermutungsregeln der § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II auszulösen, sind nicht erforderlich.
Denn mit den in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 - 4 SGB II Gesetz gewordenen Vermutungsregeln wollte der Gesetzgeber den in der Ver-gangenheit in der Praxis zu Tage getretenen Schwierigkeiten bezüglich des Nachweises des Bestehens einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft Rechnung tragen.
Der nach § 20 SGB X für das Sozialverwaltungsverfahren grundsätzlich bestehende Un-tersuchungsgrundsatz ist daher für die von § 7 Abs. 3 a SGB II erfassten Fallkonstellatio-nen durch eine Beweislastumkehr modifiziert worden. Das Tatbestandsmerkmal des "Zu-sammenlebens" in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II ist deshalb nur dann nicht erfüllt, wenn un-streitig aufgrund eindeutiger räumlicher Gegebenheiten und Zuordnungen zwei für den jeweiligen Partner bestimmte Wohnbereiche in der Wohnung bestehen (vgl. LSG Nieder-sachsen-Bremen, Beschluss vom 04. Februar 2011 - L 13 AS 3/11 B ER - m. w. N.).
Wollte man aber die Vermutungsregelung in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II nur dann eingrei-fen lassen, wenn länger als ein Jahr eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft vor-liegt (so: A. Loose in: Hohm, GK-SGB II, § 7 Rn. 67), so wäre mit der gesetzlich einge-führten Vermutungsregelung nichts gewonnen, denn bereits das Bestehen einer Haus-halts- und Wirtschaftsgemeinschaft ist ein objektiv tragenden Indiz für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.02.2010 - L 13 AS 97/09 -).
Sind die Tatbestandsvoraussetzungen der gesetzlichen Vermutung der § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II erfüllt, so obliegt es als Folge der durch das Gesetz angeordneten Beweislastum-kehr dem Hilfebedürftigen - ggf. auch mit Hilfe seines Partners – darzulegen und nach-zuweisen, dass in seinem Fall die Voraussetzungen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft trotz des Zusammenlebens nicht vorliegen. Allerdings kann inso-weit schon nach Verfassungsgrundsätzen, und zwar wegen des sich aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ergebenden Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, in Verfah-ren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Vollbeweis nicht verlangt werden.
Die – mögli-che - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung und damit der Nachweis des Nichtbeste-hens einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft muss aber andererseits anhand von Tatsachen glaubhaft gemacht werden; denn allein die Behauptung des Hilfebedürfti-gen (und seines Partners) – mag diese sogar durch eine eidesstattliche Versicherung untermauert werden - , der Vermutungstatbestand sei in seinem Fall nicht erfüllt, kann nicht als ausreichende Widerlegung der gesetzlichen Vermutung angesehen werden.
Vielmehr müssen insoweit gegenteilige Indizien beigebracht werden, weil andernfalls die gesetzliche Neuregelung in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II praktisch leer laufen würde und sie entgegen dem erklärten gesetzgeberischen Ziel nicht dazu dienen könnte, den Leistungs-trägern die von Gesetzes wegen bezweckte Beweiserleichterung zu vermitteln (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04. Februar 2011 - L 13 AS 3/11 B ER - m. w. N.).
Nach Überzeugung der Kammer sind vorliegend die Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutung in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II erfüllt; insbesondere ist nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens von einem "Zusammenleben" der Antragstellerin und des Herrn D. auszugehen.
Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass getrennt ge-kocht und gewaschen werde und dass die Lebensmittel strikt getrennt würden, ist erneut darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft für das Eingreifen der Vermutungsregelung in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II nicht erforderlich ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.02.2010 - L 13 AS 97/09 -).
Greift somit zu Lasten der Antragstellerin die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II ein, so wäre es Sache der Antragstellerin gewesen, diese Vermutung in dem hier zur Entscheidung anstehenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu widerlegen. Dies ist indessen der Antragstellerin nicht gelungen. Vielmehr sprechen eine Vielzahl von Indizien zusätzlich zu der Vermutung des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II für das Bestehen ei-ner Bedarfsgemeinschaft.
Auch der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass sie und Herr Rost keine gemeinsamen Kinder hätten und dass damit der Tatbestand des § 7 Abs. 3 a Nr. 2 SGB II nicht erfüllt sei, ändert nichts an dem Umstand, dass der gesetzliche Vermutungstatbestand des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II erfüllt und von ihr nicht widerlegt ist.
Die Voraussetzungen der Tat-bestände des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 - 4 SGB II müssen nicht kumulativ vorliegen, sondern lediglich alternativ ("oder"), damit die gesetzliche Vermutung eingreift. Es ist daher zur Annahme einer Bedarfsgemeinschaft auch nicht erforderlich, dass Partner mit einem ge-meinsamen Kind zusammenleben (vgl. § 7 Abs. 3 a Nr. 2 SGB II); dies wäre nur einer von vier Vermutungstatbeständen.
Im Übrigen ist zu beachten, dass die Antragstellerin und Herr D. zwar nicht mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, jedoch mit dem minderjährigen Sohn der Antragstellerin. Insoweit dürfte zusätzlich auch der Vermutungs-tatbestand des § 7 Abs. 3 a Nr. 3 SGB II erfüllt sein, der dann eingreift, wenn Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgt werden. Mit dieser Vorschrift wird klargestellt, dass auch die Versorgung von nicht gemeinsamen Kindern für die Vermutungsregelung aus-reichend ist.
Dies ist im Hinblick auf die heute herrschenden gesellschaftlichen Verhält-nisse und der Tatsache, dass Art. 6 Abs. 1 GG in einem weiten Familienbegriff das Zu-sammenleben von Erwachsenen mit Kindern schützt, begründet. Es kann nicht maßgeb-lich sein, ob das Kind das leibliche Kind beider an der Lebens- und Erziehungsgemein-schaft beteiligten Partner ist (vgl. A. Loose in: Hohm, GK-SGB II, § 7 Rn. 69).
Somit be-gründet der Umstand, dass der Sohn der Antragstellerin mit ihr und Herrn D. in der ge-meinsamen Wohnung lebt, ein zusätzliches Indiz für das Bestehen einer Bedarfsgemein-schaft; entgegen der Auffassung der Antragstellerin führt der Umstand, dass es sich nicht um das gemeinsame Kind handelt, somit gerade nicht zu einer Widerlegung der gesetzli-chen Vermutungsregelung.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147670&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
Welcher Richter in Stade möchte diese Ausgeburt an GG widriger Auslegung der freien Partnerwahl auf dem nächsten Gartenfest verteilt wissen?
AntwortenLöschenOb Enkel, Urenkel und Freundin und Nachbarschaft wissen welche Gedanken dieses Rechtssubjekt unter der Bettdecke quälen.
Persönlicher Kontakt mit dem Betroffenen ist ausdrücklich erwünscht.
Bin auch Betroffener.
AntwortenLöschenIch wünsche, dass sich viele Betroffene versammeln und Druck gegen diese Willkürmaßnahme machen.
Wie kann das gehen?
Gruß, Stefan
Diese Auslegung der Vermutungsregel löst sich eindeutig vom Wortlaut des Gesetzes denn hier wird lediglich von der Vermutung gesprochen das ein wechselseitiger Wille besteht füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen. Das Zusammenleben in einem Haushalt wird nicht vermutet. Hier gilt die allgemeine Beweislastregel.
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