1. Sozialgericht Berlin Urteil vom 22.11.2011, - S 149 AS 4744/10 -
Bei der Bestimmung der Höhe zu erstattender Fahrtkosten besteht kein Ermessensspielraum. Der Grundsicherungsträger hat im Rahmen des § 16 SGB 2 zwar ein Entschließungsermessen über das "Ob" der Förderung. Der Umfang der Förderung - auch der Fahrkostenerstattung - stellt jedoch eine gebundene Entscheidung dar (Anschluss an BSG, Urteil vom 06.04. 2011, Az. B 4 AS 117/10 R,Rz. 19).
Die Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu der Förderung der beruflichen Weiterbildung stellt eine bloße Verwaltungsvorschrift dar, die keine unmittelbare Rechtswirkung für die Betroffenen entfaltet. Maßgeblich für die Ermittlung der Höhe der zu erstattenden Fahrtkosten ist alleine die gesetzliche Regelung des § 81 Abs 2 SGB 3, ggf. iVm. § 81 Abs 3 SGB 3. Danach sind die Kosten eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse zu erstatten, soweit nicht einer der anderen dort geregelten Fälle vorliegt.
Im Rahmen des § 81 Abs 2 SGB 3 werden in entsprechender Anwendung des § 3 Abs 1 S 1 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) nur die notwendigen Reisekosten erstattet. Notwendig sind diejenigen Kosten, die unter Ausschöpfung sämtlicher tatsächlich im Einzelfall zur Verfügung stehender Vergünstigungsmöglichkeiten anfallen.
Dem jeweils Anspruchsberechtigten muss es möglich sein, seine Fahrtkosten unter Nutzung der verfügbaren Vergünstigungen tatsächlich zu decken.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147468&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. Sozialgericht Berlin Urteil vom 25.11.2011, - S 37 AS 19517/11 -
Soweit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgrichts (BSG) vom 17.03.2009 - B 14 AS 62/07 R - ausgezahltes BAföG pauschal um 20 vH des Voll-Fördersatzes zu verringern ist, weil BAföG als zweckbestimmt für die nicht zum allgemeinen Lebensunterhalt zählenden Ausbildungskosten (Lernmittel, Fahrkosten, Studiengebühren etc.) gilt, kann aus Gleichbehandlungsgrundsätzen für Unterhalt, der anstelle von BAföG gezahlt wird, nichts anderes gelten.
Der § 1 Abs 1 Nr 10 BAföG zugrunde liegende Rechtsgedanke, dass der Freibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB 2 für Ausbildungskosten einzusetzen ist, trifft gleichermaßen für Einkommen aus Schüler- oder Studentenjobs zu.
Der Mietzuschuss nach § 27 Abs 3 SGB 2 kann nicht mit Verweis auf eine Vorausleistung des BAföG-Fördersatzes verwehrt werden; denn die Vorausleistung nach § 36 BAföG ist keine Ausbildungsförderungsleistung, auf die der Auszubildende nach den allgemeinen Regelungen über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen einen Anspruch hat.
Es handelt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 23.2.2010 - 5 C 2/09 - vielmehr um "außerordentliche" Zusatzleistungen zur Abwendung der Gefahr eines Ausbildungsabbruchs infolge aktueller Mittellosigkeit.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147521&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Bei der Bestimmung der Höhe zu erstattender Fahrtkosten besteht kein Ermessensspielraum. Der Grundsicherungsträger hat im Rahmen des § 16 SGB 2 zwar ein Entschließungsermessen über das "Ob" der Förderung. Der Umfang der Förderung - auch der Fahrkostenerstattung - stellt jedoch eine gebundene Entscheidung dar (Anschluss an BSG, Urteil vom 06.04. 2011, Az. B 4 AS 117/10 R,Rz. 19).
Die Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu der Förderung der beruflichen Weiterbildung stellt eine bloße Verwaltungsvorschrift dar, die keine unmittelbare Rechtswirkung für die Betroffenen entfaltet. Maßgeblich für die Ermittlung der Höhe der zu erstattenden Fahrtkosten ist alleine die gesetzliche Regelung des § 81 Abs 2 SGB 3, ggf. iVm. § 81 Abs 3 SGB 3. Danach sind die Kosten eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse zu erstatten, soweit nicht einer der anderen dort geregelten Fälle vorliegt.
Im Rahmen des § 81 Abs 2 SGB 3 werden in entsprechender Anwendung des § 3 Abs 1 S 1 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) nur die notwendigen Reisekosten erstattet. Notwendig sind diejenigen Kosten, die unter Ausschöpfung sämtlicher tatsächlich im Einzelfall zur Verfügung stehender Vergünstigungsmöglichkeiten anfallen.
Dem jeweils Anspruchsberechtigten muss es möglich sein, seine Fahrtkosten unter Nutzung der verfügbaren Vergünstigungen tatsächlich zu decken.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147468&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. Sozialgericht Berlin Urteil vom 25.11.2011, - S 37 AS 19517/11 -
Soweit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgrichts (BSG) vom 17.03.2009 - B 14 AS 62/07 R - ausgezahltes BAföG pauschal um 20 vH des Voll-Fördersatzes zu verringern ist, weil BAföG als zweckbestimmt für die nicht zum allgemeinen Lebensunterhalt zählenden Ausbildungskosten (Lernmittel, Fahrkosten, Studiengebühren etc.) gilt, kann aus Gleichbehandlungsgrundsätzen für Unterhalt, der anstelle von BAföG gezahlt wird, nichts anderes gelten.
Der § 1 Abs 1 Nr 10 BAföG zugrunde liegende Rechtsgedanke, dass der Freibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB 2 für Ausbildungskosten einzusetzen ist, trifft gleichermaßen für Einkommen aus Schüler- oder Studentenjobs zu.
Der Mietzuschuss nach § 27 Abs 3 SGB 2 kann nicht mit Verweis auf eine Vorausleistung des BAföG-Fördersatzes verwehrt werden; denn die Vorausleistung nach § 36 BAföG ist keine Ausbildungsförderungsleistung, auf die der Auszubildende nach den allgemeinen Regelungen über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen einen Anspruch hat.
Es handelt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 23.2.2010 - 5 C 2/09 - vielmehr um "außerordentliche" Zusatzleistungen zur Abwendung der Gefahr eines Ausbildungsabbruchs infolge aktueller Mittellosigkeit.
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Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
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