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Berliner Piraten entern WAV (Wohnungsaufwendungsverordnung) für mehr Kosten der Unterkunft von Hartz IV Empfängern

Gestern veranstalteten die Berliner Piratenfraktion unter Leitung ihres sozialpolitischen Sprechers,  Alexander Spies, eine öffentliche Anhörung zur Wohnungsaufwendungsverordnung (WAV). Experten nahmen Stellung zur Wohnungsaufwendungsverordnung (WAV) die seit dem 1. Mai 2012 die Höhe der Kosten für die Unterkunft von Hartz IV- und Grundsicherungsempfängern beschränkt.
In einem waren sich die Experten einig: Der Preis für einen qm Wohnraum von 4,91 € ist angesichts massiv steigernder Mieten in Berlin völlig unzureichend.

Was es mit der WAV auf sich hat: Erstmals werden Höchstmieten für Hartz IV Empfänger in einer Verordnung festgelegt.  Anders als die internen Ausführungsvorschriften (ZB AV Wohnen) der Jobcenter handelt es sich um geltendes von den Gerichten zu beachtendes Recht. Die Gericht müssen allerdings prüfen, ob die Verordnung dem übergeordneten Gesetz, d.h. dem SGB II nicht widerspricht. Eine Verwerfungskompetenz hat das Sozialgericht allerdings nicht. Gegen die WAV kann man vor dem Landessozialgericht ein Normenkontrollverfahren einleiten. Das Normenkontrollverfahren kann jeder Hartz IV Empfänger und Empfänger von  Leistungen der Grundsicherung, der in Berlin Leistungen erhält betreiben.

Kommentare

  1. Ähm, aber das SG darf die Verordnung, wenn sie rechtswidrig ist, schlicht unangewendet lassen. Das greift nur für den Einzelfall, aber immerhin.

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    1. EILMELDUNG: BSG B 14AS 70/12 R

      Liebe Menschen
      die Berliner - Wohnaufwendungenverordnung (WAV) am 01. Mai 2012 in Kraft ,getreten wurde für den Bereich SGB XII soeben am 17.10.2012 vom Bundessozialgericht in Kassel B 14AS 70/12 Rfür - sofort - unwirksam erklärt !

      Die Verhandlung begann um 11:00Uhr

      Das Verfahren wurde von Rechtsanwalt Kay Füßlein
      Scharnweberstraße 20 Euf: 030/29381057
      Fax:030/29381059,10247 Berlin Friedrichshain-Kreuzberg und mir insoweit gwonnen!

      Berlin , den 17.Oktober .2013

      Liebe Grüße Werner Oetken




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  2. Noch einfacher, daß SG könnte einen im Einzelfall erforderlichen Wohnkostenmehrbedarf aus Art. 1 und 20 GG ableiten um so 1 BvL 1/09 endlich zum Umsetzung verhelfen.

    Da der KSU-Bluff aber nicht seriös geklärt werden soll wird da ohne Druck von unten nichts passieren.

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    1. Der Normenkontrollantrag wurde zum Geschäftszeichen L36 AS 1162 /12 NK gegen Berliner Satzung am 04Juni 2012 eingereicht

      Die WAV beruht hinsichtlich der Berechnung der kalten und warmen Betriebskosten auf metho-

      disch nicht nachvollziehbaren Aussagen; sie ist nicht in der Lage, die Konfliktsituation von Leis-

      tungsempfängern nach dem SGB II und SGB XII entsprechend dem angespannten Berliner

      Wohnungsmarkt zu bewältigen und führt zu sozial unausgeglichenen Wohngebieten. Der Be-

      zug auf den Mietspiegel geht fehlt, da dies nur historische Aussagen beinhaltet, die keine Aus-

      sage darüber trifft, wie sich gegenwärtig oder zukünftig ein Markt entwickeln wird.




      Lieben Gruß Werner Oetken

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    2. Kassel, 17. Oktober 2013

      Öffentliche Sitzung des 14. Senats



      Az: 14AS 70/12 R




      Anwesend:



      Prof. Dr. Becker

      Richter am BSG Dr. Schütze

      Richter am BSG Dr. Flint

      ehrenmtliche Richterin Hochmann-Siebeneick

      ehrenamtliche Richterin Ruland



      Schaub
      Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



      In dem Rechtsstreit



      xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

      gegen

      Land Berlin




      erscheinen in dem Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revisionen des
      Antragstellers und des Antragsgegners nach Aufruf der Sache:

      Für den Kläger der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt Füßlein,

      für den Beklagten die Bevollmächtigten Frau ........und Herr .................................... unter Bezugnahme auf
      die bei den Akten befindliche Vollmacht (BI 36).

      Der Berichterstatter stellt den Sachverhalt dar.
      Sodan erhalten die erschienenen Beteiligten das Wort.
      Das Sach- und Streitverhältnis wird mit ihnen erörtert.


      Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beantragt,

      das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. August 2012 aufzuheben und die Verordnung zur Bestimmung der Höhe der an­ gemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung -
      WAV) des Landes Berlin vom 3. April 2012 (GVBI 2012 S 99) für unwirk­sam zu erklären,
      hilfsweise
      die Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch
      Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung - WAV) des Landes
      Berlin vom 3. April 2012 (GVBI 2012 S 99) für unwirksam zu erklären,
      soweit sie sich auch Geltung gegenüber Leistungsberechtigten nach dem
      Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beimisst,
      sowie die Revision des Antragsgegners zurückzuweisen.





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    3. v.u.g.




      Die Bevollmächtigten des Antragsgegners beantragen,

      das Ureil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. August 2012
      aufzuheben und den Normenkontrollantrag des Antragstellers abzulehnen.
      hilfsweise,
      die Revision des Antragstellers zurückzuweisen.


      v.u.g.





      Der Vorsitzende erklärt die mündliche Verhandlung für geschlossen.

      Nach geheimer Beratung des Gerichts verkündet der Vorsitzende durch Verlesen der
      Urteilsformel folgendes Urteil:




      IM NAMEN DES VOLKES



      auf die Revisionen des Antragstellers und des Antragsgegners wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. August 2012 geändert.


      der Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendun­g für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialsetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung - WAV) des Landes Berlin vom 3. April 2012 (GVBI 2012, 99) werden in der Überschrift die Wörter "und Zwölften" und § 6 Abs 2 Buchstabe d für unwirksam erklärt.


      Es wird festgestellt, oass die Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufendungen für Unterkunf und Heizung nach dem Zweiten und Zwölfen Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung - A V des Landes Berlin vom 3. April 2012 (GVBI 2012, 99) für Leistungsempfänger nach dem Zwölfen Buch Sozialgesetzbuch nicht gilt.


      Im Übrigen werden die Revisionen des Antragstellers und des Antragsgegners zurückgewiesen.


      Der Antragsgegner trägt zwei Drittel der Kosten des Antragstellers.

      Der Vorsitzende teilt den wesentlichen Inhalt der Gründe mit.
      B ecker Schaub
      Vorsitzender Urkundsbeamtin

      xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
      03 .November 2013
      Liebe Grüße Werner Oetken

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  3. Das Landessozialgericht Berlin- Brandenburg, in Gestalt des 36 Senates L36 AS 1162/ 12 NK hat hinsichtlich der eingereichten Normenkontrollklage gegen das Land Berlin vom Unterzeichner nunmehr am 06.Juli 2012 wegen der Satzung und WAV 2012 , KDU - Kosten, vollständige PKH, ohne Ratenzahlung, unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes bewilligt.
    Lieben Gruß Werner oetken

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  4. Hier das AZ einer weiteren Normenkontrollklage:
    L 36 AS 1230/12 NK ebenfalls beim LSG, 36. Senat
    eingereicht am 21.05.2012

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  5. Berliner Normenkontrollantrag L 36 AS 1162 /12 NK

    Lieber Menschen

    viel Glück !!!!!!!





    in dem Berliner Normenkontrollantragsverfahren zur Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II – und SGB XII Wohnungsaufwendungsverordnung (WAV) 2012 wurde der gerichtliche Termin zur Verkündung einer abschließenden Entscheidung auf den



    21.August 2012, 14:00Uhr, Saal 4 LSG Berlin – Brandenburg

    gelegt



    Liebe Grüße Werner Oetken

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  6. Entscheidung über Berliner Normenkontrollantrag L 36 AS 1162 /12 NK am 21.August 2012 14:00Uhr




    Der Antrag wurde verworfen
     
    Lieber Menschen,


    in dem Ersten Berliner Normenkontrollantragsverfahren zur Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II – und SGB XII Wohnungsaufwendungsverordnung (WAV) 2012 wurde im gerichtliche Termin zur Verkündung einer abschließenden Entscheidung am 21.August 2012, 14:00Uhr, Saal 4 LSG Berlin – Brandenburg
    der Normenkontrollantrag

    verworfen

    Die Revision zum Bundessozialgerichtwurde zugelassen


    Die Revision zum Bundessozialgericht wird eingelegt
     
     
    Liebe Grüße Werner Oetken


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  7. Die Aussetzung des Verfahrens hätte bis zum Ausgang des Normenkontrollverfahrens beantragt werden müssen.

    Wenn die Klägerberatung bei den Piraten so schlecht ist, werden die wohl noch öfter Schiffbruch erleiden.

    Ebenso wie bei eine noch subsidiären Verfassungsbeschwerde.
    Wo bleibt da die intelligente Vernetzung mit Fachleuten oder zumindest denen die schon lange mit Jusseln zu tun haben?

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    1. Und selbst wenn man es einem Juristen in die Hand gibt, dürfte man häufig Unwissen antreffen.

      Denn dem durchschnittlichen Juristen gilt nur das Bürgerliche Recht wirklich etwas. Es gilt von seiner Geschichte und Struktur her als die Königsdisziplin. (Auch weil sich hier, als Wirtschaftsanwalt, als Notar oder was auch immer, gutes Geld verdienen läßt.)

      Danach kommt das Strafrecht. (Hier winken nicht nur gute Honorare, sondern auch Publicity durch spektakuläre Fälle).

      Dann erst kommt alles andere. Ganz hinten stehen Sachen wie Sozialrecht (hat den Geschmack von Armut, wo der durchschnittliche Jurist doch eher nach Höherem strebt - das passt nicht) oder Verwaltungsrecht. Das gilt den meisten als zu unchick, irgendwie scheint es zu festgelegt in Dogmatik und Verfahren. Es riecht auch nicht so schön nach großer Wirtschaft und Geld oder nach Freiheit und Abenteuer, sondern eher nach Amtsstube und Aktenstaub. Auch Staats- und Verfassungsrecht ist den meisten so ... na ja ... .

      Und deswegen kümmern sich die meisten um solche Rechtsgebiete im Studium nur deswegen, weil sie im Lehrplan stehen: rein ins Kurzzeitgedächtnis, Klausur schreiben, raus damit aus dem Kopf.

      Und im Beruf stehen sie dann dumm da, wenn sie mal das VerwVerfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) lesen oder gar anwenden sollen / müssen / wollen (?).

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    2. In dem Verfahren L 36 AS 1230/12 NK wurde bereits ein EA Antrag auf Aussetzung der WAV bis zum Urteilsspruch des LSG beantragt. Hierfür wurde der EA Antrag abgetrennt und an das SG Berlin zurückverwiesen.
      Dieses Verfahren wurde aus zwei Gründen abgelehnt:
      erstens tritt die Mietabsenkung erst ab 01.12.12 ein. Erst ab diesem Zeitpunkt handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Kein Verwaltungsakt, kein Beschwer.
      Deshalb wurde zweitens auch keine Eilbedürftigkeit anerkannt...
      Obwohl man sehenden Auges die Obdachlosigkeit vor Augen hat, ist also juristisch kein Handlungsbedarf zu sehen, da ja angeblich noch nichts passiert ist.
      Also haben die Piraten hier keine falsche Klägerberatung erteilt...

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  8. Das Bundessozialgericht
    Graf-Bernadotte-Platz 5
    34119 Kassel
    Deutschland

    hat im Zusammenhang mit dem Normenkontrollantrag, zur Wohnungsaufwendungsverordnung 2012 in Berlin, dem Revisionsführer PKH, mit Beschluß vom 06.08.2013 bewilligt ,für das Revisionsverfahren wurde der Rechtsanwalt
    Kay Füßlein
    Scharnweberstraße 20
    10247 Berlin

    beigeordnet!.
    Liebe Grüße werner Oetken 15.08.2013

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    1. EILMELDUNG: BSG B 14AS 70/12 R

      Liebe Menschen
      die Berliner - Wohnaufwendungenverordnung (WAV) am 01. Mai 2012 in Kraft ,getreten wurde für den Bereich SGB XII soeben am 17.10.2012 vom Bundessozialgericht in Kassel B 14AS 70/12 Rfür - sofort - unwirksam erklärt !

      Die Verhandlung begann um 11:00Uhr

      Das Verfahren wurde von Rechtsanwalt Kay Füßlein
      Scharnweberstraße 20 Euf: 030/29381057
      Fax:030/29381059,10247 Berlin Friedrichshain-Kreuzberg und mir insoweit gwonnen!

      Berlin , den 17.Oktober .2013

      Liebe Grüße Werner Oetken

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    2. EILMELDUNG: BSG B 14AS 70/12 R

      Liebe Menschen
      die Berliner - Wohnaufwendungenverordnung (WAV) am 01. Mai 2012 in Kraft ,getreten wurde für den Bereich SGB XII soeben am 17.10.2012 vom Bundessozialgericht in Kassel B 14AS 70/12 Rfür - sofort - unwirksam erklärt !

      Die Verhandlung begann um 11:00Uhr

      Das Verfahren wurde von Rechtsanwalt Kay Füßlein
      Scharnweberstraße 20 Euf: 030/29381057
      Fax:030/29381059,10247 Berlin Friedrichshain-Kreuzberg und mir insoweit gwonnen!

      Schrifliche Urteilsgründe erfolgen in einem Monat

      Berlin , den 17.Oktober .2013

      Liebe Grüße Werner Oetken

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    3. Liebe Menschen,





      Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17.10.2013 die WAV Berlin für Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII für unwirksam erklärt und damit in diesem Bereich verworfen.

      Voraussetzung für deren Geltung ist nach § 35a SGB XII, dass in der Satzung nach § 22a SGB II Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden. Dem wird der einschlägige § 6 Abs 2 WAV nicht gerecht. Denn die in ihm enthaltenen Regelungen erfüllen nicht die Voraussetzungen, die an solche Sonderregelungen zu stellen sind und auch im Rahmen der Normgebung nach § 22a SGB II zu beachten sind.

      Es mangelt ‑ nach den nicht bestrittenen Feststellungen des LSG ‑ an den notwendigen tatsächlichen Erhebungen als Grundlage für die Bestimmung des vom Antragsgegner als angemessen angesehenen Wohnbedarfs insbesondere von älteren Menschen. Es ist nicht zu erkennen, worin die in § 6 Abs 2 WAV genannte Erhöhungsmöglichkeit der Richtwerte um bis zu 10 vom Hundert ihre tatsächliche Grundlage hat und wie sie abgeleitet wurde (vgl nur BVerfG vom 9.2.2010 ‑ 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 ‑ BVerfGE 125, 175 = SozR 4‑4200 § 20 Nr 12 RdNr 171, 175: “keine Schätzung ins Blaue hinein”).

      (Quelle: BSG, Terminbericht vom 17.10.2013)
      Das Urteil gilt ab sofort.
      Hintergrund ist, daß – wie das LSG Berlin-Brandenburg bereits ausgeführt hatte, daß nicht die nach § 35a SGB XII genannten Bedarfe sich in der Verordnung wiederfinden. Auch hinsichtlich der Problematik der Heizkosten hat sich der 14. Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung kurz dahingehend geäußert, als daß der bundesweite Heizspiegel wohl keine Geltung beanspruchen kann, sondern kommunale Erkenntnisquellen vorliegen müssen, da sich das Heizverhalten witterungsbedingt bundesweit unterscheidet (dies ist in Berlin nach der
      DIN EN 12831 tatsächlich der Fall- hier ist z.B. eine andere Auslegung der thermischen Anlagen in Berlin also z.B. in Freiburg gefordert- sogenannte Heizlastberechnung (Klimazonen pdf des DWD).
      Bezeichnend ist, daß der Härtefallzuschlag von 10 % nach § 6 WAV nur auf Erfahrungswerten basiert. Das macht aber keine Sinn, wenn man das die Bildung von Bedarfssätzen eine realistische Schätzung bzw. statistische Grundlage verlangt und eben keine Schätzung.
      Nun gilt wohl für die laufenden Verfahren zumindest die gesicherte Erkenntnis, daß – da ja kein sog. schlüssiges Konzept für die Kosten der Unterkunft und Heizung vorliegt, daß sich die Kosten der Unterkunft nach § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 % zzgl. Heizung zu zahlen ist.
      Hierzu bemerkte jedoch zutreffend der Senat, daß diese Sicherheitszuschlagsberechnung auch einer Fortentwicklung unterliegt, da diese Daten immerhin auch schon ein paar Jahre alt sind.
      Soweit die Regelungen auch den Rechtskreis der SGB II-Empfänger betrifft, hat das Gericht keine Entscheidung getroffen.
      Die Entscheidung ist nicht wirklich überraschend, da sich bereits nach der Entscheidung des Landessozialgerichtes in dieser Sache sich eine Unwirksamkeit abzeichnete (nur prozessual betrachtet die Sache etwas “unglücklich” war).
      Damit ist das Land nun zum dritten Mal mit der WAV vor einem Gericht gescheitert.
      Vielleicht geht ihm jetzt ein Licht auf.

      Mit freundlichen Grüßen RA. Kai Füßlein und Werner Oetken

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    4. Liebe Menschen
      erneut und völlig unverforen , mißachtet die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales in Berlin die aktuelle Rechtssprechung des obersten Bundesgerichtes in Sozialangelegenheiten des BSG in alter und bereits ekannter Weise:

      Die Senatsverwaltung für Gesundheit erlaubte in der Vergangenheit bereits sich völlig über Rechtssprechung des Bundessozialgericht in Zusammenhang mit dem Anspruch auf Unterkunftskosten, dass in mehreren Urteilen am 19 Oktober 2010 feststellte (B 14 AS 16/09 R, B 14 AS 2/10 R, B 14 AS 65/09 R),dass die Ausführungsvorschriften (AV-Wohnen) zur Bestimmung eines angemessenen Quadratmeterpreises innerhalb des gesamten Stadtgebiets von Berlin nicht geeignet waren , da diese auf einem nicht schlüssigen Konzept beruhten und somit keine hinreichende Gewähr dafür boten dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes damals wiedergegeben wurden.
      Das unschlüssiges Konzept mindestens für den SGB -XII -Bereich zur Bestimmung der Angemessenheit von Kosten für Unterkunft und Heizung in berlin wurde mit dem gestrigen Urteil höchstrichterlich bestätigt.

      Der Sozialsenator Czaja möge und ist konkret aufgefordert, sich die Rechtssprechung des BSG , für Ihn auch verstehbar einmal besser erklären zu lassen, bevor er "Unsinn" in die Welt setzen läßt und ein entsprechendes Rundschreiben heute an die Jobcenter
      und berliner Bezirksämter versandt hat



      Berlin, den 18.Oktober 2013

      Mit freundlichen Grüßen Werner Oetken



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    5. MFG Werner Oetken

      Hier geht zur Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales

      ****Anlässlich der gestrigen Verhandlung zur Berliner
      > Wohnaufwendungenverordnung (WAV) vor dem Bundessozialgericht teilt die
      > Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales mit:
      > *Wohnaufwendungenverordnung vom Bundessozialgericht bestätigt*
      > Die Wohnaufwendungenverordnung (WAV), also das Konzept zur Bestimmung
      > der Angemessenheit von Kosten für die Unterkunft und Heizung im Land
      > Berlin,hat weiterhin Bestand.Gestern fand vor dem Bundessozialgericht
      > (BSG) in Kassel die mündliche Verhandlung in dem ersten
      > Normenkontrollverfahren zur Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV)
      > statt. Weder die Höhe der Richtwerte der WAV noch das schlüssige
      > Konzept, das der WAV zu Grunde liegt, wurden vom BSG in Frage
      > gestellt. Die WAV bleibt demnach gültig und kann weiterhin von den
      > Jobcentern angewendet werden. Der Antrag, die
      > Wohnaufwendungenverordnung aufzuheben, wurde abgelehnt.
      > Das BSG wies in seiner mündlichen Urteilsverkündung darauf hin, dass
      > die in der WAV formulierte Übertragbarkeit auf das SGB XII angepasst
      > werden muss. Nach Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung wird die
      > Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales prüfen, in welcher Form
      > hier eine rechtliche Klarstellung umgesetzt werden kann. Die Kosten
      > für Unterkunft und Heizung für Empfängerinnen und Empfänger nach dem
      > SGB XII, insbesondere also Ältere und voll Erwerbsgeminderte, werden
      > auf der Rechtsgrundlage des SGB XII weiterhin in Höhe der vom BSG
      > nicht kritisierten Richtwerte erbracht. Im Ergebnis ändert sich die
      > Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Betroffenen
      > nicht. Ein entsprechendes Rundschreiben wurde heute an die Jobcenter
      > Bezirksämter versandt.
      > Sozialsenator Czaja zum Urteil: „Unser schlüssiges Konzept zur
      > Bestimmung der Angemessenheit von Kosten für Unterkunft und Heizung
      > wurde mit dem gestrigen Urteil höchstrichterlich bestätigt. Auch die
      > Kritik an der Übertragbarkeit auf das SGB XII ändert nichts an dem
      > Erfolg der Verordnung seit Inkrafttreten im Mai 2012. Dafür sprechen
      > auch die Zahlen: Die Zahl der Umzüge ist von Mai 2012 bis April 2013
      > im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um mehr als 70% von 1229 auf 350
      > gesunken. Auch die Zahl der Kostensenkungen ist um circa 50% von
      > 23.582 auf 11.995 zurückgegangen. Die Befürchtungen der Kritiker, es
      > werde zu Tausenden von Umzügen durch die neue Verordnung kommen, hat
      > sich also nicht bewahrheitet.“
      > Allewesentlichen Elemente der Wohnaufwendungenverordnung beruhen auf
      > Vorgaben und Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur
      > Angemessenheitvon Mietenin Berlin. So werden die Richtwerte
      > entsprechend der BSG-Rechtsprechung auf Grundlage des jeweils
      > aktuellen Berliner Mietspiegels und dem bundesweiten Heizkostenspiegel
      > berechnet. Die letzte Anpassung der Richtwerte gilt seit dem 01.
      > August 2013. In Berlin beziehen aktuell ca. 300.000
      > Bedarfsgemeinschaften(ca. 550.000Personen) nach dem SGB II und ca.
      > 50.000 Personen nach dem SGB XII Leistungen für die Unterkunft und
      > Heizung.

      > Mit freundlichen Grüßen,
      > Franciska Obermeyer
      > Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales
      > Pressesprecherin / Leiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
      > Oranienstr. 106
      > 10969 Berlin
      > T +49 30 9028 1135
      > M +49 160 904 831 21

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    6. v.u.g.




      Die Bevollmächtigten des Antragsgegners beantragen,

      das Ureil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. August 2012
      aufzuheben und den Normenkontrollantrag des Antragstellers abzulehnen.
      hilfsweise,
      die Revision des Antragstellers zurückzuweisen.


      v.u.g.





      Der Vorsitzende erklärt die mündliche Verhandlung für geschlossen.

      Nach geheimer Beratung des Gerichts verkündet der Vorsitzende durch Verlesen der
      Urteilsformel folgendes Urteil:




      IM NAMEN DES VOLKES



      auf die Revisionen des Antragstellers und des Antragsgegners wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. August 2012 geändert.


      der Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendun­g für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialsetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung - WAV) des Landes Berlin vom 3. April 2012 (GVBI 2012, 99) werden in der Überschrift die Wörter "und Zwölften" und § 6 Abs 2 Buchstabe d für unwirksam erklärt.


      Es wird festgestellt, oass die Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufendungen für Unterkunf und Heizung nach dem Zweiten und Zwölfen Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung - A V des Landes Berlin vom 3. April 2012 (GVBI 2012, 99) für Leistungsempfänger nach dem Zwölfen Buch Sozialgesetzbuch nicht gilt.


      Im Übrigen werden die Revisionen des Antragstellers und des Antragsgegners zurückgewiesen.


      Der Antragsgegner trägt zwei Drittel der Kosten des Antragstellers.

      Der Vorsitzende teilt den wesentlichen Inhalt der Gründe mit.
      B ecker Schaub
      Vorsitzender Urkundsbeamtin

      xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
      03 .November 2013
      Liebe Grüße Werner Oetken

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Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist