Direkt zum Hauptbereich

Sächsisches LSG: Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung in Dresden - Noch kein schlüssiges Konzept

Sächsisches LSG, Beschl. v. 29.05.2012 - L 7 AS 24/12 B ER


Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung in Dresden - Noch kein schlüssiges Konzept


Der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat mit Beschluss vom 29. Mai 2012 (Az. L 7 AS 24/12 B ER), der den Beteiligten heute bekannt gegeben wurde, entschieden, in welcher Höhe vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache in Dresden Kosten der Unterkunft zu gewähren sind.


Die Antragsteller beziehen laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bewohnen zu zweit eine unangemessen große Wohnung, für die sie 620,00 EUR monatlich Miete einschließlich Nebenkostenabschlag zahlen. Im Streit steht – neben einigen Besonderheiten des konkreten Einzelfalls –, ob der vom Jobcenter angenommene Bedarf für Unterkunft nach dem Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 rechtmäßig ist. Der Beschluss beruht auf den vom Institut Wohnen und Umwelt in Darmstadt (IWU) im Gutachten vom 24.10.2011 ermittelten Richtwerten für Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft und Heizung für die Landeshauptstadt Dresden. Das Sozialgericht Dresden hatte den Mittelwert der vom IWU auf Grundlage der Daten des Mietspiegels Dresden 2010 ermittelten Mietpreise aller Wohnungen in Dresden angewandt.

Dieses Vorgehen hat der Senat im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen bestätigt, wenn auch ein anderer (statistisch ermittelter) Wert aus derselben Tabelle des IWU-Gutachtens zugrunde gelegt wurde.


In seinem Beschluss hat der Senat im Beschwerdeverfahren zum vorläufigen Rechtschutzverfahren zum Einen entschieden, dass die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz vom 7. Juni 2012 zur Regelung von Wohnflächenhöchstgrenzen für die Kommunen gilt. Danach darf für Zwei-Personen-Haushalte, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, die Wohnung maximal 60 m2 groß sein.


Zum Anderen hat der Senat sich mit dem IWU-Gutachten vom 24.10.2011 auseinandergesetzt, eigene und Kritikpunkte des Sozialgerichts Dresden behandelt sowie vorläufig festgestellt, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend geprüft werden kann, ob dem Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 ein sog. schlüssiges Konzept zur Ermittlung des angemessenen Bedarfs für Unterkunft zugrunde liegt, wie es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gefordert wird. Erst im Rahmen einer Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren können die Kritikpunkte erläutert, vom Jobcenter evtl. ausgeräumt und im Ergebnis das Gutachten so nachgebessert werden, dass ein den Vorgaben der Rechtsprechung entsprechendes schlüssiges Konzept festgestellt werden kann.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelte, ist die Rechtskraftwirkung begrenzt: die Entscheidung gilt nur vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, vermutlich im Rahmen eines Berufungsverfahrens beim Sächsischen Landessozialgericht.


Az.:  SächsLSG, Beschluss vom 29.5.2012 – L 7 AS 24/12 B ER
        Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 23.12.2011 –
        S 29 AS 7319/11 ER

S.a.: juris - Kosten der Unterkunft und Heizung in Dresden angemessen?

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint