Direkt zum Hauptbereich

OLG Bremen: Trennungsunterhalt: Erwerbsobliegenheit des unterhaltsbegehrenden Ehegatten

OLG Bremen, Beschl. v. 28.02.2012 - 5 UF 6/12

BGB §§ 1361 Abs. 1 und 2, 1573 Abs. 1, 1574 Abs. 2 und 3, 1575

Familienrecht, Trennungsunterhalt, Erwerbsobliegenheit, angemessene Erwerbstätigkeit, Ausbildungsunterhalt, fiktives Einkommen

Wenn nicht gewichtige Umstände entgegenstehen, obliegt es einem Trennungsunterhalt begehrenden Ehegatten grundsätzlich, die von ihm zum Trennungszeitpunkt ausgeübte (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit fortzusetzen und in der Regel nach Ablauf des Trennungsjahres in zumutbarer Weise auszuweiten; dies gilt auch für eine ungelernte Tätigkeit, wenn nicht ausnahmsweise die (hier verneinten) Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt während des Getrenntlebens vorliegen und die bisher ausgeübte Tätigkeit nach den ehelichen Lebensverhältnissen, der Ausbildung, den Fähigkeiten und dem Lebensalter des Unterhaltsgläubigers als angemessen anzusehen ist. Wenn dieser in einem solchen Falle die Erwerbstätigkeit zugunsten der Teilnahme an Sprach- und Berufsqualifizierungskursen aufgibt, ist ihm ein fiktives Einkommen zuzurechnen, weil er seine Erwerbsobliegenheit nicht erfüllt.

Entscheidungsbesprechung von Dr. Wolfram Viefhues, Weiterer aufsichtsführender RiAG:

Trennungsunterhalt: Erwerbsobliegenheit des unterhaltsbegehrenden Ehegatten

Leitsatz

Wenn nicht gewichtige Umstände entgegenstehen, obliegt es einem Trennungsunterhalt begehrenden Ehegatten grundsätzlich, die von ihm zum Trennungszeitpunkt ausgeübte (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit fortzusetzen und in der Regel nach Ablauf des Trennungsjahres in zumutbarer Weise auszuweiten; dies gilt auch für eine ungelernte Tätigkeit, wenn nicht ausnahmsweise die (hier verneinten) Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt während des Getrenntlebens vorliegen und die bisher ausgeübte Tätigkeit nach den ehelichen Lebensverhältnissen, der Ausbildung, den Fähigkeiten und dem Lebensalter des Unterhaltsgläubigers als angemessen anzusehen ist. Wenn dieser in einem solchen Falle die Erwerbstätigkeit zugunsten der Teilnahme an Sprach- und Berufsqualifizierungskursen aufgibt, ist ihm ein fiktives Einkommen zuzurechnen, weil er seine Erwerbsobliegenheit nicht erfüllt.

Quelle: Rechtsprechung: 5 UF 6/12

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint