Die 9. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hat heute entschieden, dass eine Befreiung von der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) nicht in Betracht kommt.
Der 32-jährige, aus Wuppertal stammende Kläger hatte in dem Rechtstreit gegen die Bergische Krankenkasse Solingen datenschutzrechtliche Bedenken gegen die beabsichtigte Einführung der eGK erhoben. Die Datenspeicherung auf der eGK wird gegenüber der bisherigen Krankenversicherungskarte so erweitert, dass auf freiwilliger Basis neben den schon heute gespeicherten Daten (wie Name, Anschrift, Gültigkeitsdauer) nun auch vertrauliche personenbezogene, den Gesundheitszustand betreffende Angaben auf der Karte hinterlegt werden können. Zu diesen Daten gehören z.B. Angaben zur Versorgung im Notfall, ein elektronischer Arztbrief oder Angaben zur Medikamenteneinnahme. Derzeit verfügt der Kläger noch über eine bis zum Ende des Jahres gültige Krankenversicherungskarte.
Die Kammer hat die Klage abgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung hat die Vorsitzende ausgeführt, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Befreiung von der eGK habe. Eine Befreiung von der Pflicht zur eGK sei gesetzlich nicht vorgesehen. Dies sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Versicherte bestimme selbst über die Informationen, die auf der eGK gespeichert würden. Allein im Hinblick auf Pflichtangaben sei der Kläger jedoch nicht beschwert, da diese identisch seien mit den Angaben auf der bisherigen Krankenversicherungskarte. Die eGK weise im Übrigen nur nach, dass der Kläger in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei. Der Sachleistungsanspruch des Klägers werde durch die eGK nicht berührt.
Im Hinblick auf den konkreten Streitgegenstand, so die Vorsitzende ausdrücklich abschießend in der Urteilsbegründung, gebe es daher keine Veranlassung, auf die (datenschutz-)rechtlichen Bedenken bezüglich der weiteren jedoch freiwilligen und erst zukünftigen Speichermöglichkeiten auf eGKn im Allgemeinen einzugehen. Aufgabe des Gerichts sei nicht die umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Einführung der eGK, sondern die konkrete Beschwer des Klägers.
Urteil vom 28.06.2012 - Az.: S 9 KR 111/09 - nicht rechtskräftig -
Der 32-jährige, aus Wuppertal stammende Kläger hatte in dem Rechtstreit gegen die Bergische Krankenkasse Solingen datenschutzrechtliche Bedenken gegen die beabsichtigte Einführung der eGK erhoben. Die Datenspeicherung auf der eGK wird gegenüber der bisherigen Krankenversicherungskarte so erweitert, dass auf freiwilliger Basis neben den schon heute gespeicherten Daten (wie Name, Anschrift, Gültigkeitsdauer) nun auch vertrauliche personenbezogene, den Gesundheitszustand betreffende Angaben auf der Karte hinterlegt werden können. Zu diesen Daten gehören z.B. Angaben zur Versorgung im Notfall, ein elektronischer Arztbrief oder Angaben zur Medikamenteneinnahme. Derzeit verfügt der Kläger noch über eine bis zum Ende des Jahres gültige Krankenversicherungskarte.
Die Kammer hat die Klage abgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung hat die Vorsitzende ausgeführt, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Befreiung von der eGK habe. Eine Befreiung von der Pflicht zur eGK sei gesetzlich nicht vorgesehen. Dies sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Versicherte bestimme selbst über die Informationen, die auf der eGK gespeichert würden. Allein im Hinblick auf Pflichtangaben sei der Kläger jedoch nicht beschwert, da diese identisch seien mit den Angaben auf der bisherigen Krankenversicherungskarte. Die eGK weise im Übrigen nur nach, dass der Kläger in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei. Der Sachleistungsanspruch des Klägers werde durch die eGK nicht berührt.
Im Hinblick auf den konkreten Streitgegenstand, so die Vorsitzende ausdrücklich abschießend in der Urteilsbegründung, gebe es daher keine Veranlassung, auf die (datenschutz-)rechtlichen Bedenken bezüglich der weiteren jedoch freiwilligen und erst zukünftigen Speichermöglichkeiten auf eGKn im Allgemeinen einzugehen. Aufgabe des Gerichts sei nicht die umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Einführung der eGK, sondern die konkrete Beschwer des Klägers.
Urteil vom 28.06.2012 - Az.: S 9 KR 111/09 - nicht rechtskräftig -
"Steter Tropfen höhlt den Stein".
AntwortenLöschenDaß die "unabhängigen" Richter ihren Parteifreunden (Steigbügelhalter?) nur ungern auf die Füße treten ist hinlänglich bekannt.
Das ebenfalls bekannte Ziel (der gläserne Bürger) ist - über den Umweg der eGK - die "elektronische Gesundheitsakte", die dann - unter lachkrampferzeugenden Beschwörungen strengsten "Datenschutzes" - von Hinz und Kunz eingesehen werden kann. Und wenn heute noch Angaben "rein freiwillig sind" [versuch mal einen Kredit zu kriegen ohne KOMPLETTE Angabe aller "freiwilligen" Datenwünsche - ha, ha], kann man Gesetze schließlich machen, ändern, abschaffen - oder auch ganz einfach ignorieren (siehe ESM-, Fiskal- und sonstige Katastrophen).
"Steter Tropfen höhlt den Stein".
WIDERSTAND IST ANGESAGT !
Erinnnert sei an das in Artikel 20 IV GG festgeschriebene Recht zum Widerstand, eingeführt interessanterweise erst zusammen mit den sogenannten Notstandsgesetzen 1968.
AntwortenLöschenHier alles wesentliche:
http://de.wikipedia.org/wiki/Widerstandsrecht
Allerdings wird auch diese Norm von der in der Rechtswissenschaft und -praxis herrschenden Meinung denkbar eingeschränkt ausgelegt...