Neue Rechtsverordnung in Berlin zu den Kosten der Unterkunft für ALG-II-Empfänger
Nach neuer Rechtsverordnung des Senats von Berlin (Wohnaufwendungsverordnung WAV vom 3. April 2012) für die Wohnkostenübernahme von ALG-II-Empfängern werden weiterhin 70 000 Bedarfsgemeinschaften Mieten zahlen, die über den Richtwerten liegen - das ist das Ergebnis einer Studie des Forschungsinstitutes TOPOS, die der Berliner Mieterverein in Auftrag gegeben hat. Die WAV ist am 1. Mai 2012 in Kraft getreten (siehe auch nd-Berlinausgabe vom 23. Mai 2012, Seite 9).
Mit Aufforderungen zur Mietkostensenkung wird Druck auf die ALG-II-Bezieher ausgeübt. Der überwiegende Teil der Haushalte wird übergangsweise die Mehrkosten gegenüber den Leistungen des Jobcenters durch Abzug vom Regelsatz aufbringen müssen, da preisgünstiger Wohnraum rar ist. »Die Sparpolitik des Berliner Senats wird auf dem Rücken der wirtschaftlich Schwächsten ausgetragen«, kritisiert der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild, die neue Rechtsverordnung. Die neue WAV lege zu niedrige Richtwerte für die Wohnkostenübernahme fest und sei insgesamt nicht rechtsicher.
Weiterlesen: 13.06.2012: Weiterhin 70 000 Haushalte mit zu hohen Mieten (neues-deutschland.de)
Ja, dann muß man mal wieder die Keule der Leistungskürzung wegen fehlender Mitwirkung hervorholen, damit das arbeitsscheue Gesindel sich billigeren Wohnraum beschafft.
AntwortenLöschenUnd wenn das endlich alle getan haben, kann der in der Wohnaufwendungsverordnung vorgesehene Satz weiter gekürzt werden - dabei hilft sicher eine weitere im eigenen Sinne gefälschte Statistik.
Und sollte das alles nichts mehr helfen: Bis dahin ist der neue Berliner Airport fertig, und es gibt an den alten Flughäfen und rundherum viele schöne große Hallen, die man mit geringem Aufwand zu Hartz-KZs - ach, Entschuldigung, ist mir so rausgerutscht - zu schönen Arbeitslosenunterkünften umbauen kann.
Noch ein schöner Zaun drumherum ...
Was ist denn mit der Sozialklausel?? Laut Bundesgerichtshof muss ein Bedürftiger doch nur das zur Mietzahlung zweckbestimmte Geld an den Vermieter weiterleiten und eine etwaige hiraus entstehende Mietschuld darf weder zu einer fristgerechten, geschweige denn einer fristlosen Kündigung führen!
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