Säumigen Selbstständigen darf Krankenkasse nicht kündigen
Über eine halbe Million Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen können ihre Beiträge nicht zahlen. Ihre Schulden summierten sich bis Ende letzten Jahres auf mehr als 1,5 Milliarden Euro. Säumig sind vor allem Selbstständige.
Gekündigt werden darf ihnen zwar nicht. Doch nach Ablauf des Mahnverfahrens haben sie laut Gesetz nur noch Anspruch auf Notfall- und Schmerzbehandlungen sowie Leistungen bei Schwangerschaft. Jeder Arztbesuch, der nicht in diese Kategorien fällt, muss privat bezahlt werden. Selbst, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen werden - die Schulden samt Säumniszuschlägen wachsen weiter. Sobald entsprechende Einkünfte vorhanden sind, können sie eingetrieben werden.
Weiterlesen: 13.06.2012: Wenn der Beitrag nicht mehr gezahlt werden kann (neues-deutschland.de)
Das ist doch die logische folge der ungerechten Behandlung von hauptberuflich Selbständigen in der "freiwilligen" gesetzlichen Krankenversicherung. Beispiel: Der Selbständige bezahlt Höchstbeiträge ein und erkrankt Mitte Februar arbeitsunfähig. Dann ist er bis Ende November des lfd. Jahres krank. Ergebnis: Er hat für Monat Januar, Februar, März (wegen 43 Tage-Regelung weiterzahlen, falls er mit Krankengeldbezug abgeschlossen hatte) und Dezember Höchstbeiträge geleistet obwohl er nach dem tatsächlichen Einkommen Mindestbeitrag zu leisten hätte. Zurück erhält er 0 EUR, weil die Bemessungsgrundlage der letzte Steuerbescheid ist und Änderungen nur für die Zukunft erfolgen. Er hat also in diesem Fall schon mindestens 1600 EUR überzahlt. Hat er kein Krankengeld abgeschlossen dürfte es noch düsterer aussehen bis er eine Herabsetzung des Beitrages erreicht hat. Das ist untragbar und ein klarer Verstoss gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz! Verdient ein Angestellter im laufenden Monat aus welchen Gründen auch immer weniger als zuvor, werden diesem auch nur anteilig GKV -Beiträge berechnet.
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