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Die Frage, ob Einnahmen aus einem Promotionsstipendium als zweckbestimmte Einnahmen nach § 11a Abs. 3 SGB II in der ab dem 01. April 2011 geltenden Fassung zu behandeln sind , ist keine klärungsbedürftige Rechtsfrage

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,Beschluss vom 06.06.2012,- L 20 AS 95/12 NZB -

Die Rechtsfrage, was zweckbestimmte Leistungen im Sinne des § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – RBEGuSGBII,SGBXIIÄndG vom 24. März 2011 (BGBl. I, S. 453) sind, ist nicht klärungsbedürftig.


Die zum 01. April 2004 eingeführte Vorschrift hat im Absatz 3 den Wortlaut der Regelung des § 83 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch übernommen. Die Aufgabe der bis dahin unterschiedlichen Formulierungen in § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II a.F. und § 83 Abs. 1 SGB XII war Ziel der Einführung des § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II und sollte der Klarstellung dienen (BT Drs. 17/3404, Seite 94 zu § 11 a).


Bereits zu der Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II a.F. hat das Bundessozialgericht – BSG – entschieden, welche Anforderungen an eine "Zweckbestimmung" zur Annahme einer "zweckbestimmten Einnahme" im Sinne dieser Vorschrift zu stellen sind (BSG v. 20.12.2011, B 4 AS 200/10 R, juris, Rn. 16; v. 18.1.2011 - B 4 AS 90/10 R – Rn.21). Mit Urteil vom 03.03.2009 zum Aktenzeichen B 4 AS 47/08 R hat das BSG wie folgt ausgeführt: "§ 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a) und Buchst b) SGB II fassen die bisherigen Regelungen des § 77 Abs 1 Satz 1 BSHG und des § 78 BSHG zusammen.



Diesen entsprechen die §§ 83 Abs 1 und 84 Abs 1 SGB XII. § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II entspricht dem bisherigen § 77 Abs 2 BSHG und dem heutigen § 83 Abs 2 SGB XII. Sinn des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a) SGB II ist es zu verhindern, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird, sowie dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (BSG, Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 62/06 R, RdNr 24).


 Die Zweckbestimmung kann sich aus einer öffentlich-rechtlichen Norm ergeben (vgl BSG, Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 16/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 8 RdNr 16) , jedoch können auch zweckbestimmte Einkünfte auf privatrechtlicher Grundlage darunter fallen (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, August 2008, § 11 RdNr 212; Söhngen in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 11 RdNr 55; Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 11 RdNr 54; Voelzke, SGb 2007, 713, 720).


Letzteres ergibt sich aus dem weiten Wortlaut des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a) SGB II, der sich insofern von der ähnlichen Vorschrift im Sozialhilferecht unterscheidet, die gemäß § 83 Abs 1 SGB XII einen in öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausdrücklich genannten Zweck fordert (BSG, Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 16/06 R, SozR, aaO, RdNr 16)" (juris, Rn. 20).


Auch zu den Voraussetzungen der Annahme einer "zweckbestimmten Leistung" in § 83 SGB XII und damit zur Gesetzesformulierung in § 11a Abs. 3 SGB II liegt höchstrichterliche Rechtsprechung mit der Entscheidung des BSG vom 23.03.2010 zum Aktenzeichen B 8 SO 17/09 R (juris, Rn. 24) vor.

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