Schon mit Urteil vom 12.07.2012 hatte das BSG bekannt gegeben, dass die Höhe und Berechnung der Hartz-IV-Regelsätze verfassungsgemäß sei.
BSG, Urteil vom 12.07.2012,- B 14 AS 153/11 R
Die Leistungen seien "nicht in verfassungswidriger Weise festgelegt worden", sagte Peter Udsching, Vorsitzender Richter des 14. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel.
Das Bundessozialgericht ging auch auf eine sogenannte Richtervorlage des Sozialgerichts Berlin kurz ein. Dieses hatte bereits am 25. April 2012 die Vorschriften über die Hartz-IV-Regelsätze dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt (AZ: S 55 AS 9238/12).
Nach Auffassung des Berliner Sozialgerichts decken die Leistungen immer noch nicht das Existenzminimum.
Der Betrag für einen Alleinstehenden sei um 36 Euro pro Monat zu niedrig.
Die darin enthaltenen Argumente könnten aber "nicht überzeugen", hieß es beim BSG.
Gerade veröffentlicht wurde auch das Urteil des BSG Nr. 2 vom 12.07.2012 zur Verfassungsmäßigkeit der Regelleistungen für Alleinstehende Az. B 14 AS 189/11 R
Die Höhe des Regelbedarfes für Alleinstehende ist vom Gesetzgeber für die Zeit ab 1.1.2011 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden.
Die in Teilen des Schrifttums sowie im Vorlagebeschluss des SG Berlin vom 25.4.2012 gegen die Verfassungsmäßigkeit vorgebrachten Argumente können nicht überzeugen.
Zur Begründung wird auf das Verfahren - B 14 AS 153/11 R verwiesen.
Die SGB II-Regelsätze für Alleinstehende sind vom Gesetzgeber für die Zeit ab 1. Januar 2011 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden.
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken im Sinne einer im Rahmen des Art 100 Abs 1 GG vorausgesetzten Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit (vgl BVerfG Beschluss vom 7.4.1992 - 1 BvL 19/91 - BVerfGE 86, 52, 56) gegen den für Alleinstehende in § 19 Abs 1 Satz 1, § 20 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 SGB II nF für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 30.4.2011 mit 364 Euro festgelegten Regelbedarf bestehen nicht.
Der Gesetzgeber hat den ihm zugewiesenen Auftrag, das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten, erfüllt. Bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Neuermittlung der Regelbedarfe ist der Entscheidungsprozess des Gesetzgebers bei der Neuordnung der §§ 28 ff SGB XII auf die Bemessung des Regelbedarfs in § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II nF zu übertragen.
Er hat den Umfang des konkreten gesetzlichen Anspruchs in einem transparenten und sachgerechten Verfahren ermittelt, das den Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175) - realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren - entspricht.
Dabei konnte sich der Gesetzgeber des vom BVerfG gebilligten Statistikmodells bedienen.Innerhalb dieses Ansatzes hat er, ausgehend von der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 die Referenzgruppe anhand der unteren Einkommensgruppen bestimmt, ohne seinen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum zu überschreiten.
Im Rahmen des Statistikmodells ist die begründete Herausnahme einzelner Positionen durch den Gesetzgeber nicht zu beanstanden.
Die regelleistungsrelevanten Ausgabepositionen und -beträge sind so bestimmt, dass ein interner Ausgleich möglich bleibt.
Auch bei der Kennzeichnung einzelner Verbrauchspositionen als bedarfsrelevant und dem Ausschluss bzw der Kürzung anderer Verbrauchspositionen hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
Zutreffend hat er sich schließlich bei der Regelung eines Fortschreibungsmechanismus an seiner Entscheidung für das Statistikmodell orientiert.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Herbert Masslau: Neue SGB II-Regelleistung – Bundessozialgericht konterkariert Bundesverfassungsgerichtsentscheidung
Fazit: Die BSG-Entscheidung zur Frage der Verfassungsgemäßheit der neuen Regelleistung 2011 ist das Papier nicht wert, auf dem sie gedruckt ist!
Sozialgericht Berlin , Beschluss vom 25.04.2012 - S 55 AS 29349/11
Neubemessung der SGB-2-Regelbedarfe für alleinstehende Leistungsberechtigte verfassungswidrig
BSG, Urteil vom 12.07.2012,- B 14 AS 153/11 R
Die Leistungen seien "nicht in verfassungswidriger Weise festgelegt worden", sagte Peter Udsching, Vorsitzender Richter des 14. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel.
Das Bundessozialgericht ging auch auf eine sogenannte Richtervorlage des Sozialgerichts Berlin kurz ein. Dieses hatte bereits am 25. April 2012 die Vorschriften über die Hartz-IV-Regelsätze dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt (AZ: S 55 AS 9238/12).
Nach Auffassung des Berliner Sozialgerichts decken die Leistungen immer noch nicht das Existenzminimum.
Der Betrag für einen Alleinstehenden sei um 36 Euro pro Monat zu niedrig.
Die darin enthaltenen Argumente könnten aber "nicht überzeugen", hieß es beim BSG.
Gerade veröffentlicht wurde auch das Urteil des BSG Nr. 2 vom 12.07.2012 zur Verfassungsmäßigkeit der Regelleistungen für Alleinstehende Az. B 14 AS 189/11 R
Die Höhe des Regelbedarfes für Alleinstehende ist vom Gesetzgeber für die Zeit ab 1.1.2011 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden.
Die in Teilen des Schrifttums sowie im Vorlagebeschluss des SG Berlin vom 25.4.2012 gegen die Verfassungsmäßigkeit vorgebrachten Argumente können nicht überzeugen.
Zur Begründung wird auf das Verfahren - B 14 AS 153/11 R verwiesen.
Die SGB II-Regelsätze für Alleinstehende sind vom Gesetzgeber für die Zeit ab 1. Januar 2011 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden.
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken im Sinne einer im Rahmen des Art 100 Abs 1 GG vorausgesetzten Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit (vgl BVerfG Beschluss vom 7.4.1992 - 1 BvL 19/91 - BVerfGE 86, 52, 56) gegen den für Alleinstehende in § 19 Abs 1 Satz 1, § 20 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 SGB II nF für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 30.4.2011 mit 364 Euro festgelegten Regelbedarf bestehen nicht.
Der Gesetzgeber hat den ihm zugewiesenen Auftrag, das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten, erfüllt. Bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Neuermittlung der Regelbedarfe ist der Entscheidungsprozess des Gesetzgebers bei der Neuordnung der §§ 28 ff SGB XII auf die Bemessung des Regelbedarfs in § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II nF zu übertragen.
Er hat den Umfang des konkreten gesetzlichen Anspruchs in einem transparenten und sachgerechten Verfahren ermittelt, das den Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175) - realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren - entspricht.
Dabei konnte sich der Gesetzgeber des vom BVerfG gebilligten Statistikmodells bedienen.Innerhalb dieses Ansatzes hat er, ausgehend von der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 die Referenzgruppe anhand der unteren Einkommensgruppen bestimmt, ohne seinen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum zu überschreiten.
Im Rahmen des Statistikmodells ist die begründete Herausnahme einzelner Positionen durch den Gesetzgeber nicht zu beanstanden.
Die regelleistungsrelevanten Ausgabepositionen und -beträge sind so bestimmt, dass ein interner Ausgleich möglich bleibt.
Auch bei der Kennzeichnung einzelner Verbrauchspositionen als bedarfsrelevant und dem Ausschluss bzw der Kürzung anderer Verbrauchspositionen hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
Zutreffend hat er sich schließlich bei der Regelung eines Fortschreibungsmechanismus an seiner Entscheidung für das Statistikmodell orientiert.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Herbert Masslau: Neue SGB II-Regelleistung – Bundessozialgericht konterkariert Bundesverfassungsgerichtsentscheidung
Fazit: Die BSG-Entscheidung zur Frage der Verfassungsgemäßheit der neuen Regelleistung 2011 ist das Papier nicht wert, auf dem sie gedruckt ist!
Sozialgericht Berlin , Beschluss vom 25.04.2012 - S 55 AS 29349/11
Neubemessung der SGB-2-Regelbedarfe für alleinstehende Leistungsberechtigte verfassungswidrig
Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren ….132,71 €
AntwortenLöschenDas sind ca. 4,30 Euro pro Tag.
Tabak kostet mindestens 2 Euro pro Tag.
Lebensmittel für 4 ,30 Euro pro Tag kann ausreichen. Allerdings nur wenn man eine funktionsfähige Küche und einen Kühl/Gefrierschrank hat. Dann kommt es noch darauf an welche Getränke man braucht. 2 Flaschen Limonaden kosten 80 Cent ( Pfand weggelassen). 1 Milch mindestens 49 Cent.
Was soll man mit dem Rest des Geldes an Lebensmitteln besorgen können ?
Das ist doch der Hammer !!!
Bekleidung und Schuhe……………………… 34,13 €
Für 34,13 Euro bekomme ich gerade noch einen billigen Pullover, aber keine Schuhe oder Jacke mehr dazu. Eine Jacke im Wollworth kostet mindestens 29 Euro, Schuhe mindestens 20 Euro.
Wohnung, Strom……………………………….. 26,87 €
Der Stromabschlag liegt bei den meisten bei ca 40 - 50 Euro. Klar , die Strompreise steigen ständig. Was bleibt dann für die Wohnung übrig wenn der Herd oder das Waschbecken kaputt sind?
Einrichtungsgegenstände, Möbel, …………..27,77 €
Für 27,77 Euro bekomme ich Bettwäsche. Für Möbel , Einrichtungsgegestände langt das nicht !
Bettwäsche ist nicht im Hartz4 Regelsatz enthalten , aber unbedingt notwendig.
Den restlichen Kommentar kann man sich sparen
Ja, das BSG und sein FDP-Jünger an der Spitze. FDP - bekannt als die Partei der Besserverdienenden.
AntwortenLöschen- Leute, nicht lange gezaudert. Wenn ihr jetzt den Rechtsweg ausgeschöpft habt, marschiert nach Karlsruhe. Ich freue mich schon auf die Ohrfeige, die dann durch Kassels Straßen schallt. Denn was FDP-Peter da absondert, ist zwar (leider) die Rechtsprechung eines letztinstanzlichen Gerichtes, aber erstens bleibt es trotzdem Udschings persönliche Meinung / rechtliche Überzeugung und jene der anderen beteiligten Richter, aber zweitens bedeutet das keineswegs, daß diese Meinung / Überzeugung einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgerich standhält.