Bei einem pauschalen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X muss das Gericht nicht - quasi „ins Blaue hinein“ ermitteln
Keine Gewährung von PKH, wenn der Leistungsbezieher die Überprüfung des gesamten Verwaltungshandelns des Jobcenters ihm gegenüber seit dem 1. Januar 2006 begehrt, ohne die betreffenden Bescheide, wie dies bereits die einschlägige Regelung in § 44 Abs. 1 SGB X unter ausdrücklicher Bezugnahme auf einen „Verwaltungsakt“ voraussetzt, benennt.
Er stellt auch nicht klar, welche ohne weiteres bestimmbaren Verfügungssätze von Verwaltungsakten er zur Überprüfung des Jobcenters stellt.
So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, rechtskräftiger Beschluss vom 14.06.2012, Az.: L 18 AS 1341/12 B PKH.
Zwischenzeitlich hat auch das Bundessozialgericht in einem gleich gelagerten Verfahren klargestellt, dass es nicht zweifelhaft sein kann, „dass ein derart weitreichendes Überprüfungsbegehren mit entsprechenden Mitwirkungserfordernissen beim Berechtigten korrespondiert“ (vgl Beschluss vom 14. März 2012 – B 4 AS 239/11 B –; vorhergehend LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2011 – L 29 AS 728/11 -).
Sofern der Antragsteller diesem Mitwirkungserfordernis nachkommen sollte, steht es ihm frei, einen erneuten PKH-Antrag zu stellen.
Es kann aber jedenfalls derzeit nicht Aufgabe des SG sein, quasi „ins Blaue hinein“ das gesamte Verwaltungshandeln des Jobcenters seit 1. Januar 2006 auf mögliche rechtswidrige Verfügungssätze in den ergangenen Verwaltungsakten zu untersuchen.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
S. a. Sozialrechtsexperte : Pauschaler Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X
Er stellt auch nicht klar, welche ohne weiteres bestimmbaren Verfügungssätze von Verwaltungsakten er zur Überprüfung des Jobcenters stellt.
So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, rechtskräftiger Beschluss vom 14.06.2012, Az.: L 18 AS 1341/12 B PKH.
Zwischenzeitlich hat auch das Bundessozialgericht in einem gleich gelagerten Verfahren klargestellt, dass es nicht zweifelhaft sein kann, „dass ein derart weitreichendes Überprüfungsbegehren mit entsprechenden Mitwirkungserfordernissen beim Berechtigten korrespondiert“ (vgl Beschluss vom 14. März 2012 – B 4 AS 239/11 B –; vorhergehend LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2011 – L 29 AS 728/11 -).
Sofern der Antragsteller diesem Mitwirkungserfordernis nachkommen sollte, steht es ihm frei, einen erneuten PKH-Antrag zu stellen.
Es kann aber jedenfalls derzeit nicht Aufgabe des SG sein, quasi „ins Blaue hinein“ das gesamte Verwaltungshandeln des Jobcenters seit 1. Januar 2006 auf mögliche rechtswidrige Verfügungssätze in den ergangenen Verwaltungsakten zu untersuchen.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
S. a. Sozialrechtsexperte : Pauschaler Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X
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