Keine Amtshaftungsansprüche, wenn der durch Falschberatung der Sozialbehörde Geschädigte sich mit der unzutreffenden Auskunft zufriedengibt von der Behörde keinen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangt
OLG München, Beschl. v. 12.02.2012 - 1 W 2126/11
Keine Amtshaftungsansprüche, wenn der durch Falschberatung der Sozialbehörde Geschädigte sich mit der unzutreffenden Auskunft zufriedengibt von der Behörde keinen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangt. (Rn. 12).
Rn 12
Nach Auffassung des Senats scheitern jedoch die Schadensersatzansprüche des Antragstellers an § 839 Abs. 3 BGB.
Nach dieser Vorschrift tritt eine Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Der Antragsteller hat in dem Zeitraum bis zu dem oben zitierten Schreiben aus dem Jahre 2009 keine schriftlichen Anträge gestellt, hat sich mit einer mündlichen Auskunft eines Sachbearbeiters der Antragsgegnerin zufrieden gegeben und hat keinerlei Rechtsmittel dagegen eingelegt. Dem Antragsteller ist somit vorzuwerfen, fahrlässig nicht sämtliche Rechtsschutzmöglichkeiten ausgenutzt zu haben.
Es ist ihm vorzuwerfen, dass er ab dem 30.06.2006 nicht auf einen förmlichen Bescheid bestanden hat, und dann nicht von den Rechtsmittelmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat.
Wie bereits erwähnt, hätte ihm - die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zugrunde gelegt - mit hoher Wahrscheinlichkeit Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewährt werden müssen.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Rn. 6
" Der Antragsteller hätte zumindest darauf hingewiesen werden müssen, dass er weiter ein Darlehen hätte erhalten können und im Übrigen hätte das Haus zumindest nach der neuesten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als Schonvermögen Berücksichtigung finden müssen."
Wahnsinn, welche Falschberatung durch die Sozialbehörde! Für diese Familie tut es mir so leid, der Verursacher dieser Falschberatung sollte sich schämen und schleunigst sein wissen aufbessern.
Rechtstipps:
Hilfebedürftig ist, wer ua seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr 3) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 Abs 1 SGB II).
Keine Amtshaftungsansprüche, wenn der durch Falschberatung der Sozialbehörde Geschädigte sich mit der unzutreffenden Auskunft zufriedengibt von der Behörde keinen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangt. (Rn. 12).
Rn 12
Nach Auffassung des Senats scheitern jedoch die Schadensersatzansprüche des Antragstellers an § 839 Abs. 3 BGB.
Nach dieser Vorschrift tritt eine Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Der Antragsteller hat in dem Zeitraum bis zu dem oben zitierten Schreiben aus dem Jahre 2009 keine schriftlichen Anträge gestellt, hat sich mit einer mündlichen Auskunft eines Sachbearbeiters der Antragsgegnerin zufrieden gegeben und hat keinerlei Rechtsmittel dagegen eingelegt. Dem Antragsteller ist somit vorzuwerfen, fahrlässig nicht sämtliche Rechtsschutzmöglichkeiten ausgenutzt zu haben.
Es ist ihm vorzuwerfen, dass er ab dem 30.06.2006 nicht auf einen förmlichen Bescheid bestanden hat, und dann nicht von den Rechtsmittelmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat.
Wie bereits erwähnt, hätte ihm - die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zugrunde gelegt - mit hoher Wahrscheinlichkeit Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewährt werden müssen.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Rn. 6
" Der Antragsteller hätte zumindest darauf hingewiesen werden müssen, dass er weiter ein Darlehen hätte erhalten können und im Übrigen hätte das Haus zumindest nach der neuesten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als Schonvermögen Berücksichtigung finden müssen."
Wahnsinn, welche Falschberatung durch die Sozialbehörde! Für diese Familie tut es mir so leid, der Verursacher dieser Falschberatung sollte sich schämen und schleunigst sein wissen aufbessern.
Rechtstipps:
Hilfebedürftig ist, wer ua seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr 3) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 Abs 1 SGB II).
Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs 1 SGB II). Nicht zu berücksichtigen sind ua ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II) sowie Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II).
Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend (§ 12 Abs 3 Satz 2 SGB II). Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen; für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird (§ 12 Abs 4 Satz 1, 2 SGB II).
Vermögensgegenstände, über die der Inhaber nicht uneingeschränkt verfügen kann, sind rechtlich nicht verwertbar i.S.d. § 12 Abs. 1 SGB II, wenn der Inhaber nicht in der Lage ist, dieses Hindernis in absehbarer Zeit (i.d.R. binnen sechs Monaten zu beseitigen (vgl. Löns, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl., 2011, § 12 Rn. 11).
Verwertbar ist das Vermögen, dessen Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet und unmittelbar zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden können. Für einen Einsatz kommt aber nur dasjenige Vermögen in Betracht, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen werden kann und das dafür rechtzeitig zur Verfügung steht (Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 12 Rn 33 mwN).
Eine Wohnfläche von 77,36 (wie im Falle dieser Familie für 2 Personen) qm ist in jedem Fall angemessen (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3 RdNr 21 f: zur angemessenen Größe einer Eigentumswohnung bei einem Alleinstehenden; BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4 RdNr 22: 130 qm Haus für vierköpfige Familie; BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10: geringfügig mehr als 90 qm für 2 Personen).
Die Grundstücksgröße ist bei der Frage, ob das Hausgrundstück Schonvermögen i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist, nicht zu berücksichtigen; vielmehr gibt die Grundstücksgröße Anlass zu prüfen, ob eine gesonderte Verwertung des die Angemessenheit übersteigenden Grundstücksteils als selbständige Immobilie in Betracht kommt(vgl. Frank in: Hohm (Hrsg.), GK-SGB II § 12 Rdnr. 64; BSG Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 - Rn. 29).
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